Rechtsprechung / OVG NRW / 7. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 22.09.2026 – 7 A 2589/24

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0922.7A2589.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 17.11.2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, in formeller Hinsicht bestünden insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung, darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung auch materiell rechtmäßig, die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018, dessen Voraussetzungen seien geben, insbesondere sei der Kunstrasen formell und materiell illegal, auch die weiteren Anordnungen, die Bodenversiegelung mit den gesamten Fremdmaterialien und dem Unterboden rückstandslos zu beseitigen, vorhandene Verdichtungen im Unterboden zu lockern sowie die Arbeiten durch einen bodenkundlichen Baubegleiter überwachen zu lassen und nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung über ihre Durchführung vorzulegen, seien nicht zu beanstanden, die Androhung eines Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sie ergeben sich nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht ziehe mit § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 eine Rechtsgrundlage heran, auf die die Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung ersichtlich nicht gestützt habe. Durch die Subsumtion unter eine andere als die von der Beklagten genannte Rechtsgrundlage (§ 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 statt § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018) wird hier die angefochtene Ordnungsverfügung weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Wesen geändert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 - 10 A 3273/20 -, juris, Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.10.2020 - 5 K 3313/19 -, juris, Rn. 19f., m. w. N.

Soweit der Kläger der Sache nach die Unbestimmtheit der angefochtenen Ordnungsverfügung rügt, indem er geltend macht, der Bescheid beziehe sich ausweislich der Angabe in seiner Betreffzeile auf das Flurstück 501, dieses stehe nicht in seinem Eigentum, dies habe die Beklagte mangels Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers auch nicht mit Schreiben vom 22.12.2022 berichtigen können, weckt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Das Verwaltungsgericht ist tragend davon ausgegangen, dass bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides i. S. d. §§ 133, 157 BGB die an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung nach den ihm bekannten und ohne weiteres erkennbaren Umständen (u. a. Anhörungsschreiben vom 1.3.2022, zeitlich vorrangig ergangene Ordnungsverfügung vom 16.11.2022 zum Flurstück 501) dahingehend zu verstehen sei, dass sie sich trotz der fehlerhaften Bezeichnung in der Betreffzeile auf das ihm gehörende Flurstück 500 beziehe. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat der Kläger mit seinem Vorbringen schon nicht erschüttert. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch zu, dass es sich bei diesem Fehler um eine gemäß § 42 Satz 1 VwVfG NRW offensichtliche Unrichtigkeit handelte, die die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2022 klarstellend berichtigt hat. Dazu verweist der Senat auf die Gründe des angegriffenen Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Verlegung des Kunstrasens zum Zwecke der Errichtung eines Golfplatzes sei gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst c) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei, es habe somit keiner Baugenehmigung bedurft, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sei völlig unverständlich. Dem folgt der Senat schon deshalb nicht, weil sich der vom Kläger angelegte Golfplatz nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf dem Flurstück 501 und nicht auf dem hier nur streitgegenständlichen Flurstück 500 befindet. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigungsfreiheit für Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuer-, Bolz- und Sportplätzen dienen (z. B. ortsfeste Abfallkörbe, Bänke, Hinweistafeln, Fußballtore für einen Fußballplatz) nichts über die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Plätze bzw. Anlagen selbst besagt.

Vgl. Schulte N. in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Strzoda/Jacob/Rolfsen, BauO NRW, 134. Lfg., April 2026, § 62 Rn. 83; Smith in Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Auflage, 2022, § 62 Rn. 57.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, jedenfalls liege kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vor, der verlegte Kunstrasen sei wasserdurchlässig und auch ansonsten nicht bodenschädlich, auch hindere er grundsätzlich nicht eine Begrünung oder Bepflanzung der Fläche. Nach der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 sind nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaute Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Begrünt in diesem Sinne ist eine nicht überbaute Grundstücksfläche, wenn ihr Charakter sich als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung darstellt. Dabei muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht. Daraus, dass ein Bewuchs erforderlich ist, folgt zugleich, dass das Auslegen von Kunstrasen keine Begrünung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 darstellt.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.7.2023 - 1 K 6952/21 -, NVwZ-RR 2024, 96 = juris, Rn. 30f., m. w. N.

Mit der zum 1.1.2024 wirksam gewordenen Novellierung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 hat der Landesgesetzgeber dies bestätigt.

Das Vorbringen des Klägers zu der vom Verwaltungsgericht bejahten Zustandsverantwortlichkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 OBG NRW, der Nießbrauch berechtige ihn nicht, bauliche Veränderungen vorzunehmen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochten Ordnungsverfügung war der Kläger Eigentümer des Flurstücks 500.

Soweit der Kläger geltend macht, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, die Beklagte sei zu Unrecht von der Wasserundurchlässigkeit des Kunstrasens ausgegangen und habe fehlerhaft angenommen, dass das Füllgranulat möglicherweise aus recycelten Autoreifen bestehe, es genüge nicht, dass die Beklagte untergeordnet möglicherweise zutreffende Gesichtspunkte zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung benannt habe, führt auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen selbstständig tragend mit dem Erhalt der natürlichen Bodenfunktion als Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen begründet, die als Schutzgut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (korrekt: Nr. 1) BBodSchG auch dann beeinträchtigt seien, wenn der Kunstrasen wasserdurchlässig sei und kein Füllmaterial aus recycelten Autoreifen enthalte. Eine - wie hier - auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1981 - 1 C 169.79 -, DÖV 1982, 37 = juris, Rn. 22; Stuhlfauth in Bader, VwGO, 9. Auflage 2026, § 114 Rn. 13, m. w. N.

Dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung vorliegend nur kumulativ hätte begründen wollen, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.

Auch der Einwand des Klägers, die Beseitigungsverfügung sei jedenfalls mit Blick auf den benachbarten, ebenfalls mit Kunstrasen belegten Sportplatz ermessensfehlerhaft, es liege eine Ungleichbehandlung zu seinen Lasten vor, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da die benachbarte, dem Vereinssport dienende Sportanlage auf einer im Flächennutzungsplan als Sportfläche ausgewiesenen Fläche liege, während für das klägerische Flurstück 500 Wohnnutzung dargestellt sei. Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Darstellung im Flächennutzungsplan stelle nur eine planungsrechtlich unterschiedliche Einordnung bei gleicher vom jeweiligen Kunstrasen ausgehender Gefahrenlage dar. Eine für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 GG erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.

Soweit der Kläger geltend macht, als milderes Mittel habe ihm allenfalls die Begrünung und Bepflanzung der streitgegenständlichen Fläche aufgegeben werden können, die der verlegte Kunstrasen nicht hindere, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Aus obigen Gründen schließt ein Fortbestand des Kunstrasenbelags eine Begrünung der Fläche i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 aus.

Das Vorbringen, die Anordnungen, die gesamten Fremdmaterialien zu beseitigen und vorhandene Verdichtungen im Unterboden zu lockern, seien unverhältnismäßig, da ohne konkrete Belege für deren Erforderlichkeit Zusatzmaßnahmen angeordnet worden seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung insoweit erkennbar (nur) auf die Wiederherstellung des Zustandes vor der nicht genehmigten Verlegung des Kunstrasens gerichtet sei, weiterer Ermittlungen durch die Beklagte habe es deshalb nicht bedurft. Es handelt sich hierbei lediglich um die Konkretisierung der (verhältnismäßigen) Anordnung, den Kunstrasen „rückstandslos zu beseitigen“.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers erfolgte die Anordnung zur Hinzuziehung eines bodenkundlichen Baubegleiters auch nicht ohne jede Ermessensausübung. Der Kläger führt dazu aus, es könne dahinstehen, ob die Überlegung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Anordnung auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 greife, da die Beklagte solche Erwägungen nicht habe erkennen lasse. Dies ist jedoch nicht zutreffend. In dem Bescheid wird u.a. darauf hingewiesen, dass zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion in der Regel neben dem reinen Abtrag des Kunstrasens und seines Unterbaus weitere Maßnahmen zur Rekultivierung des Bodens notwendig seien. Eine solche Maßnahme ist mit Blick auf das Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion auch die Anordnung der Überwachung des Rückbaus und der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nach Abschluss der Arbeiten.

Dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts diese Anordnung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sein könnte, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.