Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-1 (1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-2 (2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-3 (3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-4 (4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-5 (5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-6 (6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-7 (7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-8 (8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
Wird zitiert von 191 Entscheidungen zu § 2 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 53/13Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 52/13Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – 2 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2026 – 10 S 2058/25Bodenschutzrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Detailuntersuchung; besonderes Vollzugsinteresse bei Kostenbescheiden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 K 5156/25
- OVG NRW, 01.10.2025 – 7 D 160/23.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.