Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 177
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 53/13Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 52/13Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – 2 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 K 5156/25
- OVG NRW, 01.10.2025 – 7 D 160/23.NEZitiert von 1
- VGH Bayern, 09.09.2025 – 24 CS 25.238
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-1 (1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-2 (2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-3 (3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-4 (4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-5 (5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-6 (6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-7 (7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/2#abs-8 (8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.