Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 16.09.2026 – 5 A 415/24

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.5A415.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag des Klägers, der insgesamt sinngemäß als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen ist, war abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 5 PKH 4.23 -, juris, Rn. 4, vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris, Rn. 5, und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 -VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5.

Hiervon ausgehend lässt das Antragsvorbringen des Klägers keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2022 aufzuheben,

abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnung, die Fenster- und Türöffnungen im Erdgeschoss der auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehenden Gebäude so zu verschließen, dass Unbefugte nicht in die Gebäude eindringen können, finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Der Zustand der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Jugendlichen und Heranwachsenden zu besorgen gewesen sei, bei denen damit gerechnet werden müsse, dass sie die mit dem Zustand der aufstehenden und frei zugänglichen Gebäude verbundenen Gefahren nicht erkennen oder ignorieren. Der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW und damit Verantwortlicher gewesen. Seine Einwände zu einem vermeintlichen Verlust seiner Eigentumsstellung bzw. fehlender Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks nach Anordnung der Zwangsversteigerung griffen nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, dass es ihm an der notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück fehle. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, die angeordnete Maßnahme entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Etwaige andere Störer, die die Beklagte ebenso gut hätte in Anspruch nehmen können und gegebenenfalls vorrangig hätte in Anspruch nehmen müssen, seien bei Erlass der Ordnungsverfügung nicht ersichtlich gewesen. Der Inanspruchnahme des Klägers habe auch § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW nicht entgegenstanden. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die ehemaligen Mieter noch die tatsächliche Gewalt im Sinn eines konkreten (physischen) Herrschaftsverhältnisses an dem verlassenen und für jedermann zugänglichen Grundstück ausgeübt hätten, lägen nicht vor. Die in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung der Ersatzvorname sei rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zur Sittenwidrigkeit und zum Verstoß gegen gesetzliche Verbote nichts für eine Nichtigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung erkennbar.

Zweifel an dieser tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts lässt die Antragsschrift nicht erkennen.

Der Kläger geht wiederholt auf Gefahren für das Grundwasser und den Boden durch Abfälle und gefährliche Stoffe ein und führt hierzu u. a. aus, dass die Beklagte die Mieter des Grundstücks schon vor Jahren zur Beseitigung der Gefahrenstoffe - soweit solche denn noch auf dem Grundstück vorhanden seien - hätte auffordern müssen. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht von Relevanz, weil die Sicherungsanordnung nicht auf das Vorhandensein von Gefahrenstoffen gestützt ist, sondern auf den desolaten Zustand des streitgegenständlichen Objekts. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten sind nahezu alle Fensterscheiben gesplittert, im Obergeschoss hängt der Fußboden teilweise durch und ist durchtrittsgefährdet. Hiervon gehen Gefahren aus für Jugendliche und Heranwachsende, die sich dort nach den - vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen - Beobachtungen der Beklagten regelmäßig unbefugt aufhalten. Dem soll durch das Absichern der Fenster- und Türöffnungen des Erdgeschosses gegen das Eindringen unbefugter Personen entgegengewirkt werden.

Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, hinsichtlich der Meldungen „Dritter“ vom 4. Juni 2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. November 2021 sei weder ein Amtsträger genannt, der die Meldungen entgegengenommen habe, noch eine Rufnummer, von der die Meldungen abgesetzt worden seien, noch sei im Rahmen der Alarmierung ein Jugendlicher identifiziert worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Polizei habe ihm gegenüber im Dezember 2021 erklärt, es sei in den vergangenen zwölf Monaten auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu keinen relevanten Vorkommnissen gekommen. Beides ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass der auch von dem Kläger nicht bestrittene Zustand der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Jugendlichen und Heranwachsenden zu besorgen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich - wie der Kläger geltend macht - eigenverantwortlich selbst gefährdeten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 10, dritter Absatz), dass insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden damit gerechnet werden müsse, dass sie die mit dem Zustand der aufstehenden und frei zugänglichen Gebäude verbundenen Gefahren nicht erkennen oder ignorieren.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks und damit als verantwortlichen Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW in Anspruch nehmen durfte. Danach sind Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn eine Gefahr von einer Sache ausgeht. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Sicherungsanordnung Eigentümer des Grundstücks. Insbesondere ist, anders als der Kläger meint, eine Enteignung nicht dadurch eingetreten, dass ihm bei der Durchsetzung eines Räumungsurteils gegen die Mieter kein effektiver und wirkungsvoller Rechtsschutz gewährt werde. Seine Ausführungen hierzu entbehren - wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - jeder rechtlichen Grundlage.

Die Beklagte musste die Sicherungsanordnung auch nicht gegen etwaige Mieter des Grundstücks richten. Zwar muss die Ordnungsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt. Das streitgegenständliche Grundstück war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsanordnung aber offenkundig seit längerer Zeit verlassen. Dies ist ohne Weiteres aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern (Beiakte I, Seite 46 ff.) ersichtlich. Eine tatsächliche Sachherrschaft üben entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Antragsschrift etwaige Mieter nicht mehr aus.

Die Inanspruchnahme des Klägers scheidet schließlich nicht wegen der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks aus. Seine Ausführungen zu einer Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten liegen neben der Sache. Die Antragsschrift begründet auch nicht im Ansatz Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger seien die von der Beklagten mit der Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2022 auferlegten Sicherungsmaßnahmen trotz Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks tatsächlich und rechtlich möglich, weil die hierdurch ausgelöste Beschlagnahme im Wesentlichen die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers habe (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135 ff. BGB), dem Schuldner aber weiterhin das Recht zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibe, solange er sich dabei innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft bewege (vgl. § 24 ZVG) (Urteilsabdruck, Seite 11). Der Einwand des Klägers, eine Verwaltung und Benutzung des Grundstücks innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft im Sinne des § 24 ZVG sei ihm mangels effektiven, wirkungsvollen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit seiner Räumungsklage nicht möglich, greift vor dem Hintergrund, dass von den Mietern keine tatsächliche Sachherrschaft mehr ausgeübt wird, nicht durch. Die Ausführungen zu angeblichen strafrechtlich relevanten Ereignissen in der Vergangenheit, die eine eigenmächtige Inbesitznahme des Grundstücks durch den Kläger nur im Beisein der Kriminalpolizei erlaube, sind angesichts dessen ebenfalls nicht von Relevanz.

Nach alledem lässt das Antragsvorbringen auch nicht erkennen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Grundverfügung nach § 44 VwVfG vorliegen könnten. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss. Ob ein solcher besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, hängt von einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 10 B 16.21 -, juris, Rn. 5 m. w. N.

Einen solchen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler zeigt der Kläger nicht auf, sondern belässt es bei dem Einwand, auch eine Häufung von materiellen Rechtsfehlern führe nach der „stRspr der obersten Bundesgerichte“ zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

2. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die vom Kläger lediglich benannten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen.

3. Die Antragsbegründung lässt schließlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel erkennen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit der Kläger sinngemäß beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Anträge auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses abgelehnt, ist keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Aus der Antragsbegründung lässt sich schon nicht erkennen, welche Umstände in einem solchen Schriftsatz vorgetragen worden wären, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.

Der Vortrag des Klägers, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, weil ihm die Meldungen vom 4. Juni 2021 und 25. Oktober 2021 nicht bekanntgegeben worden seien und ihm das Schreiben der Kreispolizeibehörde F. vom 23. Januar 2024 mit einem Hinweis über einen Einsatz am 9. November 2021 vorenthalten worden sei, greift nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6, m. w. N.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Sie liegen auch nicht vor: Die Meldung vom 4. Juni 2021 war Bestandteil der dem Verwaltungsgericht bereits 2022 übersandten Verwaltungsvorgänge. Die Meldung vom 25. Oktober 2021 findet erstmalig Erwähnung in der Antragsschrift des Klägers vom 12. Februar 2024, das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung hierauf nicht. Das Schreiben der Kreispolizeibehörde F. vom 23. Januar 2024 hat der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2024 in Augenschein genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).