Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 10 A 820/25
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.10A820.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 7 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Brandschutzbestimmungen, die jedenfalls auch dazu dienen, einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken, haben nachbarschützenden Charakter. Brandschutzrechtliche Vorschriften, die ausschließlich die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen, sind hingegen nicht drittschützend. Danach entfalten Normen, die allein dem Zweck der Rettung bzw. Flucht von Bewohnern oder sonstigen Gebäudenutzern im Brandfall dienen, keine drittschützende Wirkung. Dazu zählen auch die in § 34 BauO NRW 2018 geregelten Pflichten betreffend Treppen in Gebäuden. Eine Verschattung muss gerade in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden. Die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist danach Ausnahmefällen vorbehalten. Das Bauplanungsrecht gewährt keinen Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein.
Gründe§
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 22. September 2021 sowie des dazugehörigen Bescheids über Abweichungen vom 22. September 2021 in der Fassung vom 21. Januar 2022 betreffend den Ausbau des Dachgeschosses und Spitzbodens zu Wohnzwecken sowie die Erneuerung der Dachkonstruktion mit vor- und rückseitigen Dachaufbauten des Hauses Y.-straße 16, 00000 J. (Gemarkung J., Flur 00, Flurstück 131; im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben halte in Bezug auf das klägerische Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen ein.
a. Dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte selbst sei in ihrem Bescheid vom 22. September 2021 von Abstandsflächenverstößen ausgegangen, dies hätten die Beigeladenen auch nicht bestritten, das Verwaltungsgericht gehe zudem von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, ferner habe ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur konkrete Abstandsflächenverstöße in zwei Bereichen ausgemacht, fehlt es an Substanz. Es setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen irrten die Kläger, wenn sie meinen sollten, das Verwaltungsgericht sei im Falle eines „zugestandenen“ bzw. unstreitigen Vortrags nicht berechtigt, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu einer objektiven Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet.
b. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass durch das Vorhaben ein drittes Vollgeschoss geschaffen werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Den Ausführungen der Kläger ist bereits nicht zu entnehmen, welche rechtliche Relevanz dieser Vortrag für die Berechnung der Abstandsflächen haben soll.
c. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die konkrete Berechnung der Abstandsfläche für die rückwärtige Außenwand des Dachaufbaus durch das Verwaltungsgericht.
Dieses hat unter Heranziehung von § 6 Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 ausführlich hergeleitet, dass die entsprechende Abstandsfläche eine Tiefe von 4,66 m habe und damit auf dem Grundstück der Beigeladenen liege. Durch das Vorhaben werde die bestehende rückwärtige Außenwand des Gebäudes auch nicht dergestalt in ihrer Gesamtheit verändert, dass die Abstandsfläche insgesamt neu berechnet werden müsste. Gegenteiliges folge nicht aus § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2b BauO NRW 2018. Denn die Norm finde keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - um ein selbständiges, eigene Abstandsflächen auslösendes Bauteil handele. Das erweise sich auch als sachgerecht, weil es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung der Wandhöhe käme. Auch § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 1a bzw. 2a BauO NRW 2018 sei nicht einschlägig. Denn die Gestaltung des Daches des Dachaufbaus finde bei der Berechnung der eigenen Abstandsflächen ihren Niederschlag, ändere aber an der Dachneigung des bestehenden Daches nichts.
Dem setzen die Kläger nichts Tragfähiges entgegen. Ihren Vorwurf, den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, wie das Verwaltungsgericht die Wandhöhe an der vertikalen Begrenzung des Dachausbaus konkret errechnet habe, vermag der Senat angesichts der entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht nachzuvollziehen. Ihr Vorbringen zu § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 1a und Nr. 2b BauO NRW 2018 lässt jede Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung vermissen. Es genügt im Übrigen auch nicht den Darlegungsanforderungen, lediglich zu behaupten, die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts beträfen allesamt anders gelagerte, nicht übertragbare Sachverhalte. Wieso ferner § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 1b BauO NRW 2018 von Belang sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
d. Die Kläger stellen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die seitlichen Außenwände greife die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 ein, nicht schlüssig in Frage. Sie meinen, die Norm finde ausweislich ihres Regelungsgehalts und Wortlauts ausschließlich Anwendung bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze, diene aber nicht der Privilegierung eines gemäß § 4 Abs. 2 BauO NRW 2018 unzulässigen Überbaus. Streitgegenständlich ist aber nicht, ob das Bestandsgebäude Nachbarrechte verletzt, sondern allein, ob das genehmigte Vorhaben gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegiert Dachaufbauten bei - hier zweifellos vorliegender - geschlossener Bauweise.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - 7 A 2789/21 -, juris Rn. 10 ff.
2. Erfolglos wenden sich die Kläger gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße mit Blick auf das klägerische Grundstück auch ansonsten nicht gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrechts.
a. Mit Blick auf § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ungeachtet der in diesem Verfahren nicht relevanten Frage, ob die bestehende, die Gebäude Y.-straße 16 bzw. 16a verbindende jeweilige Abschlusswand eine rechtskonforme Brandwand darstelle, sei jedenfalls nach der genehmigten Planung der gebotene Abstand zwischen dem Dachaufbau und der Außenfläche der (Brand-)Wand des Hauses Nr. 16 gewahrt. Die Begründung der Abweichungsentscheidung beziehe sich in Zusammenschau mit den weiteren Planunterlagen allein auf das Verhältnis zum Gebäude Y.-straße 14, denn dort betrage der Abstand zur Mittellinie der gemeinsamen Brandwand lediglich 0,7 m. Hingegen ergebe sich aus dem Plan AA, dass der Abstand zur südwestlichen Gebäudeabschlusswand des Hauses Y.-straße 16 (Giebelwand) 1,49 m betrage.
aa. Die hieran geübte Kritik, das Verwaltungsgericht hätte die Frage klären müssen, ob die Gebäudeabschlusswand zwischen den Gebäuden Y.-straße 16a und 16 eine rechtskonforme Brandwand darstelle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Auch dem Verweis auf die §§ 14 und 30 BauO NRW 2018 lässt sich nämlich nicht entnehmen, warum die Frage in diesem Verfahren rechtlich relevant sein soll. Wie bereits oben ausgeführt, ist allein das genehmigte Vorhaben zu prüfen. Im Übrigen erläutern die Kläger nicht, wieso es von Bedeutung sein könnte, auf welchem Grundstück die Gebäudeabschlusswand steht.
bb. Die bloße Behauptung, entgegen der Erwägung des Verwaltungsgerichts könne der Unterlage Plan AA nicht entnommen werden, dass die Abschlusswand des Dachaufbaus des Hauses Y.-straße 16 zur Mittellinie der Gebäudeabschlusswand einen Abstand von mehr als 1,25 m einhalte, vielmehr betrage der Abstand unter Berücksichtigung des unstreitigen Überbaus lediglich etwa 0,7 m, trägt schon deshalb nicht, weil nicht erläutert wird, inwiefern es in diesem Zusammenhang auf einen Überbau ankommen soll.
cc. Die Ausführungen der Kläger zu § 4 Abs. 2 BauO NRW 2018 lassen eine Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach § 4 Abs. 2 BauO NRW 2018 in der Regel - und so auch hier - keine drittschützende Wirkung zukomme.
b. Warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Haus der Kläger und das Haus der Beigeladenen ein Fall von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden i. S. d. § 32 Abs. 6 BauO NRW 2018 gegeben sein könnte, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.
c. Anders als die Kläger meinen, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 34 Abs. 4 BauO NRW 2018 nicht drittschützend ist.
Brandschutzbestimmungen, die jedenfalls auch dazu dienen, einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken, haben nachbarschützenden Charakter. Brandschutzrechtliche Vorschriften, die ausschließlich die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen, sind hingegen nicht drittschützend.
Vgl. so auch für das niedersächsische Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2021 - 1 ME 34/21 -, juris Rn. 9.
Danach entfalten Normen, die allein dem Zweck der Rettung bzw. Flucht von Bewohnern oder sonstigen Gebäudenutzern im Brandfall dienen, keine drittschützende Wirkung. Dazu zählen auch die in § 34 BauO NRW 2018 geregelten Pflichten betreffend Treppen in Gebäuden.
Vgl. Johlen, in: Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/ Plum, BauO NRW, Kommentar, 15. Auflage 2024, Anhang zu § 72 Rn. 74; so auch für das bayerische Landesrecht Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 9 ZB 17.1986 -, juris Rn. 16.
3. Die Kläger stellen die Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei ihnen gegenüber in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos, nicht schlüssig in Frage.
a. Ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den §§ 4 Abs. 2, 6, 32 Abs. 5, Abs. 6 sowie 34 Abs. 4 BauO NRW 2018 verhilft dem Zulassungsantrag angesichts der obigen Erwägungen nicht zum Erfolg.
b. Eine rücksichtslose Verschattung des eigenen Grundstücks lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.
Eine Verschattung muss gerade in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 - 10 B 684/24 -, juris Rn. 12, und vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 45.
Die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist danach Ausnahmefällen vorbehalten. Diese Maßgaben berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint. Hiergegen ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Zulassungsverfahren nichts zu erinnern.
c. Ebenso dringen die Kläger mit ihrem Einwand, durch das Vorhaben würden unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen, nicht durch. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden von ihnen nicht in Zweifel gezogen.
Abgesehen davon gewährt das Bauplanungsrecht keinen Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 66 f., sowie Beschluss vom 9. April 2026 - 10 A 1144/24 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Damit einhergehend ist es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts auch zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 70 f., m. w. N.
d. Die Behauptung der Kläger, die Beigeladenen hätten zudem baurechtswidrig weitere Anlagen (Balkone, Sichtschutz, Stacheldrahtinstallation) errichtet, ist mit Blick auf den Streitgegenstand des Verfahrens (Baugenehmigung nebst Abweichungsentscheidung) rechtlich nicht von Belang.
4. Schließlich wird die - verschiedentlich erfolgte - (pauschale) Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).