Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 28.08.2026 – 19 B 1041/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.19B1041.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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G r ü n d e :
Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist begründet.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe erschüttern die den angefochtenen Beschluss tragende Erwägung, die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 3. einen vorläufigen Anspruch auf Aufnahme als Härtefall an der I.-Realschule N. habe. Daher ist der Senat berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden.
Der Antragsteller zu 3. hat entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) auf Aufnahme als Härtefall an der I.-Realschule N. zum Schuljahr 2026/2027. Der Bescheid des Schulleiters der I.-Realschule N. vom 4. März 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. April 2026 über die Ablehnung der Schulaufnahme des Antragstellers zu 3. ist rechtmäßig.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u. a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Aufnahme in die Sekundarstufe I aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Der Schulleiter der I.-Realschule ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht verpflichtet, den Antragsteller zu 3. aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten Essstörung (Avoidant/restrictive food intake disorder, ARFID) vorrangig als Härtefall aufzunehmen. Die Antragsteller haben sich auf den nunmehr geltend gemachten Grund einer beim Antragsteller zu 3. seit seinem dritten Lebensjahr vorliegenden Essstörung erst nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens und Erlass des ablehnenden Bescheids im Widerspruchsverfahren und damit verspätet berufen. Einer vorrangigen Härtefallaufnahme des Antragstellers zu 3. steht nach gefestigter Rechtsprechung des Senats die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 3, vom 20. August 2025 - 19 B 695/25 - juris Rn. 5 f.
Die Antragsteller haben am 23. Februar 2026 zwar rechtzeitig einen schriftlichen Härtefallantrag gestellt,
vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 6 ff.
diesen nach Aktenlage jedoch allein auf eine Asthma-Erkrankung des Antragstellers zu 3. gestützt.
Die Antragstellerin zu 1. hat den „Abfragebogen zu Besonderheiten, die eine bevorzugte Aufnahme des Kindes begründen könnten“ ausgefüllt und auf diesem angekreuzt, dass „Besonderheiten (z. B. schwere Erkrankungen/Behinderungen, schwere familiäre Belastungen), die eine bevorzugte Aufnahme des Kindes begründen könnten, vorliegen“. In dem für die schriftliche Angabe von Gründen vorgesehenen Textfeld hat sie als Grund für die begehrte vorrangige Aufnahme nur „Asthma“ eingetragen und das Formular unterzeichnet. Eine Essstörung ihres Sohnes wurde auf dem Formular von ihr nicht angegeben. Ihr nachträgliches Vorbringen, sie. habe die Essstörung im Aufnahmegespräch mit der Schule im Hinblick auf die gravierenden Einschränkungen im Alltag thematisiert und damit auch zum Gegenstand ihres Härtefallantrags gemacht, wertet der Senat nach Aktenlage als unglaubhaft. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb sie die nach ihren Angaben seit dem dritten Lebensjahr bestehende Essstörung ihres Sohnes trotz der für ihn damit einhergehenden gravierenden Einschränkungen nicht schriftlich angegeben haben will. Das wäre zu erwarten gewesen, weil an der I.-Realschule für die Härtefallaufnahme gerade der speziell dafür erstellte gesonderte schriftliche Abfragebogen existiert. Diesen hat die Antragstellerin zu 1. am Anmeldetag vollständig ausgefüllt und unterzeichnet. Dass sie den Inhalt und die Bedeutung des Abfragebogens zutreffend erfasst hat, zeigt sich darin, dass sie in ihm mit „Asthma“ eine konkrete Erkrankung ihres Sohnes angeführt hat, die sie als eine härtefallrelevante Besonderheit bewertet hat. Ferner steht ihre Behauptung im Widerspruch zu den Angaben des Antragsgegners über den Inhalt des Aufnahmegesprächs mit dem stellvertretenden Schulleiter. Dieser hat angegeben, bezüglich der Essstörung habe die Antragstellerin zu 1. lediglich mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 3. nur ausgewähltes Essen zu sich nehme und dass sich die Eltern selbst darum kümmern würden. Die I.-Realschule sei die Wunschschule, da sie keine Ganztagsschule sei. Von weiteren, schulalltagsbeeinträchtigenden Umständen sei auch auf Nachfrage hin, nichts berichtet worden. Wäre die Essstörung Grund für eine vorrangig begehrte Aufnahme an der Schule gewesen, hätte es auch nahegelegen, Nachweise über das seit vielen Jahren bestehende Krankheitsbild und seine Auswirkungen im Schulalltag bereits bei der Anmeldung mitzubringen oder jedenfalls ihre Vorlage anzubieten. Hingegen haben sich die Antragsteller erst nach Erhalt der Ablehnungsentscheidung vom 4. März 2026 im Widerspruchs- und gerichtlichen (Eil-)Verfahren veranlasst gesehen, sich um entsprechende Nachweise zu kümmern. So datiert das Ärztliche Attest des Dr. med. D. J., Arzt für Kinder-/Jugendmedizin, wonach bei dem Antragsteller zu 3. der Verdacht auf eine Essstörung mit mangelnder Ernährungsbreite vorliegt, auf den 10. März 2026. Der Logopädische Befundbericht zur Heilmittelverordnung vom 12. (gemeint: 22.) Mai 2026, in dem die Diagnose „F50.9 Essstörung, (Frühkindliche) Fütterstörung“ angeführt ist, beruht auf einer logopädischen Anamnese und Diagnostik in der logopädischen Praxis vom 20. Mai 2026. Das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 22. Mai 2026, wonach bei dem Antragsteller zu 3. seit dem 1. April 2026 der Pflegegrad 1 besteht, beruht auf einem Erstantrag vom 23. April 2026 und einer Begutachtung des Antragstellers zu 3. vom 22. Mai 2026.
Im Übrigen haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen auch nicht glaubhaft gemacht, dass wegen der geltend gemachten Essstörung des Antragstellers zu 3. ein Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vorliegt.
In der Sache hat der Verordnungsgeber mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15.
Eine atypische Sondersituation, in der dem Antragsteller zu 3. der Besuch jeder anderen Schule als der I.-Realschule nicht zumutbar ist, ist nicht dargelegt. In seinem Ärztlichen Attest bescheinigt Dr. med. D. J. vom 10. März 2026 lediglich den Verdacht auf eine Essstörung mit mangelnder Ernährungsbreite, weshalb es schon an der gesicherten Feststellung einer solchen Erkrankung fehlt. Zu den von den Antragstellern zu 1. und 2. mit der Widerspruchsbegründung geltend gemachten gesundheitlichen Folgen des Besuchs einer der ansonsten nur in Betracht kommenden Ganztagsschule für ihren Sohn (weiterer Gewichtsverlust, Konzentrationsschwierigkeiten, deutlicher Abfall der schulischen Leistungen) verhält sich das ärztliche Attest nicht. Dieses enthält nur die nicht weiter begründete ärztliche Einschätzung, dass der Besuch einer Ganztagsschule für den Antragsteller zu 3. aus kinderärztlicher Sicht nicht zu empfehlen sei. Soweit in dem Logopädischen Befundbericht zur Heilmittelverordnung vom 12. (gemeint: 22.) Mai 2026 die Diagnose „F50.9 Essstörung, (Frühkindliche) Fütterstörung“ bescheinigt wird, ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage und mittels welcher diagnostischen Methoden die Logopädin zu dieser Einschätzung gekommen ist. Nach Aktenlage beruht sie lediglich auf einem Anamnesegespräch mit den Antragstellern zu 1. und 3. und der Bestimmung des BMI-Wertes des Antragstellers zu 3. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Befundbericht auch nur, dass die Antragstellerin zu 1. berichtet habe, dass die Essstörung des Antragstellers zu 3. seine Partizipation in der Schule und im privaten Umfeld stark einschränke. Aus dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 22. Mai 2026, wonach bei dem Antragsteller zu 3. wegen einer Essstörung der Pflegegrad 1 besteht, folgt nichts Weitergehendes. Es stützt sich allein auf die Verdachtsdiagnose im ärztlichen Attest vom 10. März 2026 und die Angaben der Eltern. Die begutachtende Pflegefachkraft hat zudem im Rahmen der Begutachtung den Ernährungszustand des Antragstellers zu 3. als optisch regelrecht und seinen Kräftezustand als ausreichend eingeschätzt. Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 3. Essen und Trinken überwiegend selbstständig aufnehmen könne. Besondere Unterstützungsbedarfe oder Erfordernisse im schulischen Alltag werden nicht benannt. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine Versorgung des Antragstellers mit geeignetem, von zu Hause mitgegebenem Essen und pädagogische Absprachen zur Essenssituation nicht auch an einer anderen Schule als der I.-Realschule möglich wäre.
Hinsichtlich der rechtzeitig vor Abschluss des Schulaufnahmeverfahrens durch die Antragsteller geltend gemachten „Asthma-Erkrankung“ hat bereits der Schulleiter zu Recht entschieden, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I nicht vorliegen, weil seitens der Antragsteller keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Alltag benannt, sondern lediglich Auswirkungen für den Sportunterricht thematisiert worden sind.
Weitere Einwände gegen die ihn betreffende Ablehnungsentscheidung machen die Antragsteller nicht geltend. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Schulaufnahmeverfahrens an der I.-Realschule sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.
Angesichts des vorstehend Ausgeführten scheidet auch die hilfsweise begehrte Neubescheidung des Schulaufnahmeantrages aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin hier mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).