Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-1 (1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-2 (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-3 (3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-4 (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-5 (5) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-6 (6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-7 (7) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-8 (8) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-9 (9) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/46#abs-10 (10) Bei den Entscheidungen über die Aufnahme in die Schule nach den vorstehenden Absätzen gehören die Bildungsgänge des Gymnasiums zu einer einheitlichen Schulform.
Wird zitiert von 314 Entscheidungen zu § 46 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.08.2007 – 19 B 758/07Zitiert von 13
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 457/24Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Grundschule bei rechtswidriger Begrenzung der Aufnahmekapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 04.06.2025 – 10 K 2420/24
- VG Minden, 13.07.2017 – 8 L 836/17Zitiert von 1
- VG Aachen, 06.07.2026 – 9 L 331/26
- OVG NRW, 25.11.2025 – 19 B 1013/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.09.2026 – 19 E 604/26Schulaufnahme im Eilverfahren: Anforderungen an die Geltendmachung von Härtefallgründen bei der Schulanmeldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 01.09.2026 – 10 L 2103/26Einstweiliger Rechtsschutz auf Schulaufnahme; fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.2026 – 19 B 1023/26Einstweilige Anordnung auf Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags bei rechtswidriger Härtefallvergabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.