Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 21.08.2026 – 4 B 455/25

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.4B455.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1203/25 (VG Aachen) gegen den Bescheid des Statistischen Landesamts Information und Technik Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2025 anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die in Rede stehende Maßnahme erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Auskunftserteilung zum Mikrozensus 2024 sei § 13 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG) i. V. m. § 15 BStatG. Ohne Erfolg mache der Antragsteller unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit geltend, das Zufallsverfahren sei offenbar nur einmal durchgeführt worden, so dass er nunmehr in Bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer „Endlosschleife“ stecke. Der Antragsgegner habe dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass die Anschrift des Antragstellers mit der Stichprobenziehung 2023 gezogen worden sei. Auf dieser Grundlage sei er gemäß § 5 Abs. 1 MZG bis zu vier Mal zu befragen. Dass für die Folgebefragungen erneute Stichprobenziehungen erforderlich seien, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Fehle es demgemäß schon rechtlich an einer Vorgabe zu weiteren Stichproben, so gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche gleichwohl durchgeführt worden sein könnten (und zwar jeweils mit dem Ergebnis der Auswahl des Antragstellers). Nicht nachvollziehbar sei der Einwand, es werde der menschliche Aspekt, insbesondere der gesundheitliche Aspekt, bei der Methodik des Antragsgegners völlig außer Acht gelassen. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auskunftspflicht sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Der auf den „Aspekt der Verhältnismäßigkeit“ bezogene ausschließliche Einwand des Antragstellers, § 5 Abs. 1 MZG sei keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dafür, ihn aufgrund einer einzigen Stichprobenziehung gleich viermal zur Auskunftserteilung heranzuziehen, greift ebenso wenig durch wie der gleichlautende Einwand gegen die Zwangsgeldandrohung.

Rechtsgrundlage für die bis zu viermalige Erhebung innerhalb von fünf Kalenderjahren sowie die damit verbundene Auskunftspflicht sind die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 MZG i. V. m. § 15 BStatG. Nach § 5 Abs. 1 MZG werden in jedem Auswahlbezirk die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 MZG werden die Erhebungseinheiten auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. Der Auswahlsatz beträgt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MZG 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).

Der Gesetzeswortlaut der §§ 4 und 5 Abs. 1 MZG macht bereits unmissverständlich deutlich, dass eine Ziehung in der Grundstichprobe binnen fünf Jahren bis zu viermal zur Auskunftserteilung in Gestalt einer Erstbefragung und Folgebefragungen berechtigt. § 14 Abs. 2 bis 5 MZG regelt darüber hinaus den Umgang mit den bereits erhobenen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen für die Durchführung von „Folgeerhebungen“ bzw. „Folgebefragungen“ nach § 5 Abs. 1 MZG.

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mit der Durchführung einer höchstens viermaligen Befragung des Mikrozensus in bis zu fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Belastung der Befragten möglichst gering gehalten wird. Die viermalige Befragung innerhalb von fünf Jahren ermöglicht die Durchführung von Verlaufsanalysen, d. h. die Feststellung von Veränderungen zwischen den einzelnen Erhebungen bis zu einem Zeitraum von vier Jahren.

Vgl. BT-Drucks. 18/9418, S. 30.

Die zu Befragenden (1-Prozent-Zufallsstichprobe) sollen weiterhin bis zu viermal innerhalb von fünf Jahren zu einem einheitlichen, jedoch reduzierten Frageprogramm (Kernprogramm) Auskunft geben.

Vgl. BT-Drucks. 18/9418, S. 23.

Nach den nicht in Abrede gestellten und plausiblen Angaben des Antragsgegners ist die Anschrift des Antragstellers mit der Stichprobenziehung 2023 gezogen worden. Dass für die Folgebefragungen erneute Stichprobenziehungen erforderlich wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies widerspräche auch dem in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zweck der wiederholten Befragung, die gerade die Durchführung von Verlaufsanalysen ermöglichen soll. Hierfür ist eine Identität der wiederholt herangezogenen Befragten denknotwendig erforderlich.

Auch der vom Antragsteller hervorgehobene „Aspekt der Verhältnismäßigkeit“ wird in der Gesetzesbegründung aufgeworfen, wenn es darin heißt, die höchstens viermalige Befragung binnen fünf Jahren im selben Auswahlbezirk solle die Belastung der Befragten möglichst gering halten. Dass sich der Antragsteller angesichts der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung auf eine höchstens viermalige Befragung binnen fünf Jahren subjektiv in einer „Endlosschleife“ sieht, entspricht vor diesem Hintergrund nicht der objektiven Rechtslage. Darüber hinaus hat der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und warum eine wiederholte Befragung für ihn unverhältnismäßig sein könnte, nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht erkennbar.

Bestehen schon keine Zweifel an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Auskunftspflicht, kann auch der identische gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Einwand des Antragstellers nicht durchgreifen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.