Gesetze / Mikrozensusgesetz

MZG

§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/4#abs-1 (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/4#abs-2 (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

§ 3 § 5