§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 21.09.2010 – 1 BvR 1865/10Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> einer gegen Vorschriften über den Zensus 2011 <ZensG 2011, § 4 MZG 2005, § 4 BevStatG, § 16 ZensVorbG 2011> gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - unzureichende Bezeichnung der angegriffenen Normen, Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend dargelegtZitiert von 1
- VG Regensburg, 08.05.2023 – RO 5 S 23.525
- VG München, 18.03.2019 – M 30 S 19.657Zitiert von 2
- VG Schleswig, 07.02.2018 – 12 A 184/17Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/4#abs-1 (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/4#abs-2 (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.