§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Hamburg, 23.05.2017 – 2 E 4284/17Zitiert von 4
- VG Hannover, 25.10.2016 – 10 A 4657/16Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 21.02.2008 – 1 B 1/08Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/1#abs-1 (1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/1#abs-2 (2) Der Mikrozensus besteht aus