Gesetze / Mikrozensusgesetz

MZG

§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/1#abs-1 (1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/1#abs-2 (2) Der Mikrozensus besteht aus

1.
dem Kernprogramm nach § 6,
2.
dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
3.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
4.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.
§ 2