Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 21.08.2026 – 1 A 11/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.1A11.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Ver­waltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraus­setzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. No­vember 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzun­gen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Pos­ser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schnei­der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

2. Gemessen hieran rechtfertigen die drei von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen eine Zulassung der Berufung nicht.

a) Das gilt zunächst für die Frage,

„unter welchen Voraussetzungen bei Opfern schwerer häuslicher Gewalt, die von einem staatlichen Funktionsträger ausgeht, von einer zumutbaren und tatsächlich sicheren internen Schutzalternative ausgegangen werden darf“.

Diese Frage ist zum einen nicht entscheidungserheblich (dazu aa)) und zum anderen - ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - nicht allgemein klärungsfähig (dazu bb)).

aa) Die Frage einer zumutbaren und erreichbaren inländischen Fluchtalternative ist im vorliegenden Klageverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungs­gericht hat seine Entscheidung, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorrangig und selbstständig tragend - unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - darauf gestützt (UA, S. 6 unten), dass es der Begründung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach eigener Überprüfung vollumfänglich folge und die Kläger dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hätten. In dem angegriffenen Bescheid vom 23. April 2025 heißt es hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. Bescheidabdruck, S. 3 f.), dass bereits die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Die Klägerin zu 1. habe keine individuelle Furcht vor Verfolgung geltend gemacht, die an ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfe. Die oben genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind vor diesem Hintergrund nur als zusätzliche Argumentation zu verstehen (vgl. den Wortlaut: „Ergänzend wird angemerkt“).

bb) Ungeachtet dessen ist die Frage der inländischen Fluchtalternative keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar gründet sich die Bewertung auf einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur - in dieser Abstraktheit - davon ab, dass ein Opfer schwerer häuslicher Gewalt betroffen ist und diese von einem staatlichen Funktionsträger ausgeht. Neben Fragen der konkreten Befugnisse des Funktionsträgers und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem bisherige Entwicklungen und die Vorgeschichte eine wesentliche Rolle.

Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren die Würdigung ihres Verfolgungs­vorbringens durch das Verwaltungsgericht (UA S. 7) angreifen, es sei angesichts der nur rudimentären Angaben zu dem Ex-Partner („hochrangiger Polizist“) nicht als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen, dass dieser die Kläger landesweit aufspüren könne, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin bzw. ihre Töchter an der legalen Ausreise über den internationalen Flughafen Luanda zu hindern, wenden sie sich offensichtlich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

„welche Anforderungen an die Zumutbarkeitsprüfung einer inländischen Fluchtalternative zu stellen sind, wenn minderjährige Kinder betroffen sind“,

zuzulassen.

aa) Auch insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid - selbstständig tragend darauf gestützt ist, dass die Kläger bereits keine Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition seien. Auf Fragen der inländischen Flucht­alternative kommt es insoweit nicht mehr an (s. o.).

bb) Ungeachtet dessen ergeben sich die allgemeinen Anforderungen an das Vorhandsein einer inländischen Fluchtalternative unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3e Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AsylG) und sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

Vgl. hierzu aus der Rechtsprechung des Senats bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 A 3407/25.A -, juris, Rn. 9 ff.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten diese Voraussetzungen für den subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG entsprechend mit der Maßgabe (Abs. 3 Satz 2), dass an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen internen Schutzes erfüllt, sind nach § 3e Abs. 2 AsylG die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations-RL) bzw. nunmehr nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 (sog. Qualifikationsverordnung) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Für die vorliegend allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage der Sicherheit in dem anderen Landesteil ist eine Gefahrenprognose auch für diesen Ort vorzunehmen. Der Asylsuchende muss in dem betreffenden Gebiet vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden sicher sein. Dafür ist ein sicherer Landesteil zu identifizieren und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dort für die antragstellende Person eine Gefahr besteht, verfolgt zu werden, oder ob die tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Möglichkeit, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dabei sind auch Risiken in die Betrachtung einzubeziehen, die so am Herkunftsort nicht bestünden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 46.

Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht die Frage, ob stichhaltige Gründe gegen die Materialisierung der am Herkunftsort drohenden Verfolgung gemäß § 3d am Ort des internen Schutzes bestehen. Zu erstellen ist eine Gefahrenprognose an konkreten Orten. Stellt sich heraus, dass die antragstellende Person einige Zeit vor der Ausreise in einem anderen Landesteil verbracht hat, kann dies Einfluss auf die Prüfung des internen Schutzes haben. Bei der Gefahrenprognose spielt die Stärke oder Verfolgungsmächtigkeit des Verfolgungsakteurs eine bedeutsame Rolle. Wenn die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren ausgeht, die in bestimmten Gebieten als quasi-staatliche Akteure anzusehen sind, kann es hier zu Vermischungen zwischen der Frage der Gefahr und der Frage der Zumutbarkeit kommen.

Vgl. Hruschka/Al-Ali, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG,4. Aufl. 2025, AsylG § 3e Rn. 9 f. und 12. m. w. N.

Bei der Beurteilung der Sicherheitslage am alternativen Aufenthaltsort sind sowohl die allgemeinen Gegebenheiten als auch die persönlichen Umstände des Asylsuchenden im Rahmen einer individualbezogenen Betrachtungsweise zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf eine mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden des vermeintlich sicheren Landesteils mit den Behörden des Landesteils zu beachten, in dem die Verfolgung besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 27; zusammenfassend Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), § 3e AsylG, Rn. 6 f.

Das Vorhandensein minderjähriger Kinder ist bei den persönlichen Umständen der Betroffenen selbstverständlich miteinzubeziehen.

Schließlich darf ein Asylbewerber nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird hierbei vor allem die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreich­barkeit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 19 m. w. N.

Diesbezüglich ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Erst wenn diese Substantiierungsschwelle überschritten ist, greift die Amtsermittlungsmaxime und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. die Gerichte haben den substantiierten Einwendungen nachzugehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 21, vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, juris, Rn. 13, und vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, juris, Rn. 10.

cc) Auch hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze können sich die Kläger für den Erfolg ihres Zulassungsantrags nicht alleine darauf beschränken, vorzutragen, dass - wie in der Begründung ihres Zulassungsantrags formuliert - „eine umfassende Betrachtung erforderlich ist, die auch die tatsächliche Schutzfähigkeit vor erneuter Gewalt, die besondere Schutzbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes sowie die strukturellen Defizite beim Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt berücksichtigt“. Sie benennen weder konkrete Anhaltspunkte noch legen sie hinreichend aussagekräftige Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid - unzureichend oder fehlerhaft wären. Gleichzeitig sind bloße ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wie dargelegt, kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

c) Schließlich rechtfertigt auch die weitere von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

„ob das Vorhandensein familiärer Kontakte im Herkunftsland für sich genommen ausreicht, um eine inländische Fluchtalternative zu bejahen, oder ob nicht konkret festgestellt werden muss, dass diese familiären Strukturen tatsächlich Schutz vor dem Verfolger bieten und nicht lediglich wirtschaftliche oder soziale Unterstützung leisten können“,

die Zulassung der Berufung nicht.

aa) Für den erneut relevanten Umstand, dass Fragen der inländischen Flucht­alternative nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungs­erheblich waren, wird erneut auf die Darstellung unter 2. a) aa) verwiesen.

bb) Ungeachtet dessen wäre die hier formulierte Frage, ob das familiäre Netzwerk tatsächlich Schutz vor dem Verfolger bieten könne, auch deshalb nicht entschei­dungserheblich, weil das Verwaltungsgericht schon in Zweifel gezogen hat (UA S. 7), dass der Ex-Partner („hochrangiger Polizist“) die Kläger tatsächlich werde landesweit aufspüren können.

cc) Schließlich ist die vorliegende Situation der Kläger nicht mit einer solchen (im Sinne der Fragestellung) vergleichbar, in der aus dem bloßen „Vorhandensein familiärer Kontakte (…) für sich genommen“ auf deren Hilfe und Unterstützung bei einer Rückkehr geschlossen würde. Stattdessen liegen konkrete Feststellungen zur Unterstützungsbereitschaft vor. Das Verwaltungsgericht nimmt auch insoweit auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug (UA S. 6). Hiernach könnten die Kläger zumindest für eine Übergangszeit Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, bis sie wieder selbstständig ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Nach der weiteren Begründung im Bescheid sei davon auszugehen (Bescheidabdruck, S. 6), dass die Klägerin zu 1. ihr Existenzminimum sowie das des Klägers zu 2. auf absehbare Zeit selbstständig werde sichern können. Das in der Region verfügbare tragfähige familiäre Netzwerk sei geeignet, eine Wieder­eingliederung zu erleichtern. Ihr Bruder habe bereits seine Aufnahmebereitschaft und Unterstützungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Darüber hinaus befänden sich weitere Geschwister sowie Cousinen im Herkunftsland, die zum Teil vor der Ausreise der Kläger bereits ihre Unterstützungsbereitschaft bewiesen hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).