Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 20.08.2026 – 10 A 2317/24

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A2317.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des an­gefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun­desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungs­grund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsge­richts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochte­nen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2023 in der Fassung vom 9. September 2024, mit der dem Kläger jeg­liche Nutzung eines Geflügelstalls, eines privaten Ruheraums sowie von drei Abstell- bzw. Lagergebäuden auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 00, Flur­stück 84 (U. 13, 00000 A.) unter Androhung von Zwangsgeldern zwischen 200 und 500 Euro je Anlage einen Monat nach Bestandskraft der Ord­nungsverfügungen untersagt sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes zwischen 400 und 1.000 Euro je Anlage aufgegeben wird, diese spätestens vier Monate nach Bestandskraft vollständig zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Ver­waltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Anlagen seien formell illegal und nicht genehmigungsfä­hig. Sie verstießen gegen Bauplanungsrecht. Es handele sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB. Sie seien nicht i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (teil-)privilegiert und beeinträchtigten öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die baulichen Anla­gen seien nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (teil-)privilegiert.

Das Verwaltungsgericht hat dies selbstständig tragend darauf gestützt, dass es be­reits an einem gewerblichen Betrieb fehle. Zwar sei auf dem Grundstück eine Gast­wirtschaft genehmigt worden, jedoch bestehe ein solcher Betrieb seit der Abmeldung des Gewerbes im Jahr 2018 nicht mehr. Gegen diese Erwägung bringt die Zulas­sungsbegründung nichts vor. Damit kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu den (weiteren) Voraussetzungen der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht an.

2. Folglich greift auch der Einwand, wegen der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB komme es weder auf eine Übereinstimmung mit dem Flächennut­zungsplan noch auf eine etwaige Entstehung einer Splittersiedlung an, nicht durch.

3. Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, die Nutzungsun­tersagung sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde sie auf die formelle und materi­elle Illegalität gestützt habe, die streitgegenständlichen Anlagen aber genehmigungs­fähig seien, nicht auf. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger - wie vorstehend auf­gezeigt - die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts zur Genehmigungsfä­higkeit dieser Anlagen nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

4. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe ihm vorge­richtlich eine Genehmigung des Geflügelstalls mit einer Grundfläche von jedenfalls bis zu 10 m² zugesagt. Sein Vorbringen ist bereits durch nichts belegt. Unabhängig davon ist seine daran anknüpfende Schlussfolgerung, die Beklagte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser zumindest teilweise für die Ausübung des Restau­rantbetriebs erforderlich sei, nicht näher begründet. Der Kläger zeigt schließlich die rechtliche Relevanz seines Einwandes nicht auf. Dafür genügt sein schlichter Hin­weis, es handele sich um eine dem behördlichen Ermessen zuzuordnende Erwä­gung, nicht.

II. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung die­ses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Di­vergenz dar.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1416/23 - juris Rn. 26, und vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37.

Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind dabei nur divergenzfähig, wenn es sich um Entscheidungen des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 1 A 2946/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Gemessen hieran ist eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger allein auf eine (vermeintliche) Abweichung von einer Entscheidung des Niedersäch­sischen Oberverwaltungsgerichts - und damit eines nicht divergenzfähigen Gerichts - abstellt.

Die Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entschei­dung eines anderen, d. h. dem Verwaltungsgericht nicht im Instanzenzug übergeord­neten Oberverwaltungsgerichts kann zwar die Zulassung wegen grundsätzlicher Be­deutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 21, m. w. N.

Der Kläger legt aber schon keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefoch­tenen Urteils vom angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs­gerichts vom 16. Oktober 2006 - 1 ME 171/06 -, juris, dar. Er macht geltend, dass nach dieser Entscheidung eine auf die formelle und materielle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft sei, wenn die baulichen Anlagen geneh­migungsfähig seien. Er zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht, das Letzte­res geprüft und verneint hat, davon ausdrücklich oder konkludent abgewichen wäre.

III. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfah­rensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beru­hen kann.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte zu der im Urteil bejahten Frage, ob alternative Lagermöglichkeiten bestünden, im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO weitere Sachaufklärung betreiben oder dem Antragsteller einen pro­zessual gebotenen Hinweis erteilen müssen.

Damit legt er weder einen relevanten Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht nach § 86 VwGO noch eine relevante Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Sein Vortrag lässt - ungeachtet weiterer Erwägungen - bereits nicht erkennen, dass die Entscheidung auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen könnte. Er führt dazu lediglich an, die vermeintliche alternative Lagermög­lichkeit stelle das zentrale Argument des Verwaltungsgerichts gegen den weiteren Raumbedarf dar. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB aber nicht allein auf den fehlenden weiteren Raumbedarf und damit die fehlende Angemessenheit der Betriebserweiterung gestützt, sondern selbstständig tragend mit der vom Kläger nicht angegriffenen Erwägung begründet, dass schon kein gewerblicher Betrieb vorhanden sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die Zeit nach Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Balkonüberdachung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).