Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 20.08.2026 – 10 A 2317/24
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A2317.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2023 in der Fassung vom 9. September 2024, mit der dem Kläger jegliche Nutzung eines Geflügelstalls, eines privaten Ruheraums sowie von drei Abstell- bzw. Lagergebäuden auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 00, Flurstück 84 (U. 13, 00000 A.) unter Androhung von Zwangsgeldern zwischen 200 und 500 Euro je Anlage einen Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügungen untersagt sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes zwischen 400 und 1.000 Euro je Anlage aufgegeben wird, diese spätestens vier Monate nach Bestandskraft vollständig zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Anlagen seien formell illegal und nicht genehmigungsfähig. Sie verstießen gegen Bauplanungsrecht. Es handele sich um sonstige Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB. Sie seien nicht i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (teil-)privilegiert und beeinträchtigten öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die baulichen Anlagen seien nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (teil-)privilegiert.
Das Verwaltungsgericht hat dies selbstständig tragend darauf gestützt, dass es bereits an einem gewerblichen Betrieb fehle. Zwar sei auf dem Grundstück eine Gastwirtschaft genehmigt worden, jedoch bestehe ein solcher Betrieb seit der Abmeldung des Gewerbes im Jahr 2018 nicht mehr. Gegen diese Erwägung bringt die Zulassungsbegründung nichts vor. Damit kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu den (weiteren) Voraussetzungen der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht an.
2. Folglich greift auch der Einwand, wegen der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB komme es weder auf eine Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan noch auf eine etwaige Entstehung einer Splittersiedlung an, nicht durch.
3. Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde sie auf die formelle und materielle Illegalität gestützt habe, die streitgegenständlichen Anlagen aber genehmigungsfähig seien, nicht auf. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger - wie vorstehend aufgezeigt - die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagen nicht schlüssig in Frage gestellt hat.
4. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe ihm vorgerichtlich eine Genehmigung des Geflügelstalls mit einer Grundfläche von jedenfalls bis zu 10 m² zugesagt. Sein Vorbringen ist bereits durch nichts belegt. Unabhängig davon ist seine daran anknüpfende Schlussfolgerung, die Beklagte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser zumindest teilweise für die Ausübung des Restaurantbetriebs erforderlich sei, nicht näher begründet. Der Kläger zeigt schließlich die rechtliche Relevanz seines Einwandes nicht auf. Dafür genügt sein schlichter Hinweis, es handele sich um eine dem behördlichen Ermessen zuzuordnende Erwägung, nicht.
II. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1416/23 - juris Rn. 26, und vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37.
Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind dabei nur divergenzfähig, wenn es sich um Entscheidungen des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 1 A 2946/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Gemessen hieran ist eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger allein auf eine (vermeintliche) Abweichung von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - und damit eines nicht divergenzfähigen Gerichts - abstellt.
Die Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen, d. h. dem Verwaltungsgericht nicht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts kann zwar die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 21, m. w. N.
Der Kläger legt aber schon keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils vom angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2006 - 1 ME 171/06 -, juris, dar. Er macht geltend, dass nach dieser Entscheidung eine auf die formelle und materielle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft sei, wenn die baulichen Anlagen genehmigungsfähig seien. Er zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht, das Letzteres geprüft und verneint hat, davon ausdrücklich oder konkludent abgewichen wäre.
III. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte zu der im Urteil bejahten Frage, ob alternative Lagermöglichkeiten bestünden, im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO weitere Sachaufklärung betreiben oder dem Antragsteller einen prozessual gebotenen Hinweis erteilen müssen.
Damit legt er weder einen relevanten Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht nach § 86 VwGO noch eine relevante Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Sein Vortrag lässt - ungeachtet weiterer Erwägungen - bereits nicht erkennen, dass die Entscheidung auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen könnte. Er führt dazu lediglich an, die vermeintliche alternative Lagermöglichkeit stelle das zentrale Argument des Verwaltungsgerichts gegen den weiteren Raumbedarf dar. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB aber nicht allein auf den fehlenden weiteren Raumbedarf und damit die fehlende Angemessenheit der Betriebserweiterung gestützt, sondern selbstständig tragend mit der vom Kläger nicht angegriffenen Erwägung begründet, dass schon kein gewerblicher Betrieb vorhanden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).