Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 20.12.2023 – 12 B 1370/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.12B1370.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Eltern der Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-12-20/12-b-1370-23#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die Eltern der Antragsteller die Beschwerde im Namen der Antragsteller oder im eigenen Namen erhoben haben und ob sie für eine im Namen der Antragsteller erhobene Beschwerde überhaupt vertretungsbefugt sind, fehlt es bei der Einlegung des Rechtsmittels, mit dem ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eröffnet wird, jedenfalls an der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-12-20/12-b-1370-23#rd_2

Die mit der Beschwerde erbetene (stillschweigende) Fristverlängerung kann nicht gewährt werden, da es sich bei der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - nicht verlängerbar ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO). Darauf sowie auf das Datum des Fristablaufs sind die Eltern der Antragsteller mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 hingewiesen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-12-20/12-b-1370-23#rd_3

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Eltern bei Einlegung der Beschwerde im Namen der Antragsteller selbst nicht verfahrensbeteiligt sind, resultiert die Auferlegung der Kosten ihnen gegenüber aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 173 Satz 1 VwGO, 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB.

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Vgl. zur Kostenauferlegung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter etwa BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris Rn. 1 f.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.