Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 06.11.2023 – 12 A 1900/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1106.12A1900.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-06/12-a-1900-23#rd_1

Der Senat wertet das mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Klägers als den nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-06/12-a-1900-23#rd_2

Dieser Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts gestellt worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 23. August 2023 zugestellt worden, so dass die Frist zur Beantragung der Berufungszulassung mit Ablauf des 25. September 2023 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag ist aber erst am 30. Oktober 2023 und somit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-11-06/12-a-1900-23#rd_3

Zudem hat sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.