Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 22.12.2022 – 4 B 573/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1222.4B573.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.5.2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-22/4-b-573-22#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Er legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne irgendein auch nur sinngemäßes Eingehen auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung vom 30.5.2022 genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-22/4-b-573-22#rd_2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.2.2018 – 4 B 1645/17 –, Beschlussabdruck, Seite 2, vom 12.11.2015 – 6 B 939/15 –, juris, Rn. 5 f., und vom 26.11.2004 – 18 B 2359/04 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.2021 – 23 CS 21.2405 –, juris, Rn. 3, m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-22/4-b-573-22#rd_3

Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, weil die bis zum 2.6.2022 laufende Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Schon deshalb kann der mit Schriftsatz vom 22.6.2022 erhobene Einwand des Antragstellers, seine Vermögensverhältnisse seien geordnet, keine Beachtung finden. Im Übrigen hätte er mangels Substantiierung und Nachweis nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.