Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2022
OVG NRW Beschluss vom 27.09.2022 – 12 A 2060/21
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.12A2060.21.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juli 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Auf dieser Grundlage ist die tenorierte Kostenverteilung ermessensgerecht. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung angenommen hat, dem die Beklagte nicht die Kapazitätserschöpfung entgegen halten kann. Ebenso spricht Vieles dafür, dass die Beklagte dem Anspruch nicht entgegenhalten kann, dass dieser auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Aber auch unterstellt, der Einwand der Unmöglichkeit könnte der unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers entgegengehalten werden, stellt sich die Frage, ob die insoweit etwaig an die Annahme einer Unmöglichkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Das erscheint jedenfalls auf der Grundlage des Erkenntnismaterials, das die Beklagte im vorliegenden Verfahren bislang zum Beleg der Unmöglichkeit vorgelegt hat, zweifelhaft. Aber auch unter Berücksichtigung der von der Beklagte dem Senat in vergleichbar gelagerten Verfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen, erscheint es fraglich oder bedarf jedenfalls eingehender Überprüfung, ob die Bemühungen (Beschaffung von Räumlichkeiten, Personalgewinnung, Einrichtung von Notgruppen) dem unbedingten Bereitstellungsanspruch hinreichend Rechnung getragen haben. Den dabei verbleibenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten wird mit den dem Kläger zu 1/10 auferlegten Kosten Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).