Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 12.08.2022 – 13 A 1630/22.A

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0812.13A1630.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Juli 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-12/13-a-1630-22-a#rd_1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids dargelegt worden sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-12/13-a-1630-22-a#rd_2

Auf den dem Kläger am 15. Juli 2022 zugestellten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid ist zwar am 29. Juli 2022 – und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 1 AsylG – die Zulassung der Berufung beantragt worden. Eine den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Begründung, die gemäß § 78 Abs. 7 i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 zu erfolgen hat,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-12/13-a-1630-22-a#rd_3

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2022 - 13 A 546/22.A -, n. v., und vom 29. Mai 2018 - 4 A 1232/18.A -, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 4,

4

ist indes unterblieben. Der Kläger legt in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 2022 keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-12/13-a-1630-22-a#rd_4

Soweit der Kläger angekündigt hat, „innerhalb der Begründungsfrist“ zu entscheiden, ob das Verfahren durchgeführt werden soll, besteht für den Senat keine Veranlassung, mit einer Entscheidung über den Zulassungsantrag länger zuzuwarten. Denn eine Verlängerung der mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht eingehaltenen gesetzlichen Frist des § 78 Abs. 7 AsylG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

6

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 ‑ 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 7.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-08-12/13-a-1630-22-a#rd_5

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist – ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund – nicht beantragt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).