Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 29.05.2018 – 4 A 1232/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1232.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.2.2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-29/4-a-1232-18-a#rd_1

Der Zulassungsantrag ist zu verwerfen, weil er weder innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO gestellt noch innerhalb der Frist begründet worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-29/4-a-1232-18-a#rd_2

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.2.2018 zugestellt worden. Damit endete die Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO mit dem Ablauf des 6.3.2018. Die Antragsschrift der Kläger ist jedoch erst am 19.3.2018 eingegangen. Sie enthielt darüber hinaus nicht – wie erforderlich (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnt – die Begründung des Zulassungsantrags.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-29/4-a-1232-18-a#rd_3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ‒ ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund ‒ nicht beantragt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).