Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 24.03.2022 – 19 D 66/22.A

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.19D66.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Verweisung des Rechtsstreits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Verweisung gehört nicht zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, über die nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_2

Der Senat spricht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines anderen Gerichtszweigs, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmt werden.

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BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 ‑ 3 B 137.01 ‑, NVwZ 2002, 992, juris, Rn. 14 m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_3

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergibt sich aus § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Das ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz der Fall.

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Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 13a A 17.31223 ‑, juris, Rn. 2.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_4

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist nach § 17 Nr. 2 JustG NRW unter anderem für das Gebiet des I.                    örtlich zuständig. In diesem Kreis liegt die Wohnanschrift der Klägerin, die sowohl sie in ihrer Klageschrift als auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid angegeben haben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_5

Die diesem Bescheid beigefügte unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den Bescheid könne Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden, vermag an dieser sachlichen und örtlichen Gerichtszuständigkeit nichts zu ändern. Denn die Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich abschließend aus § 58 Abs. 2 VwGO sowie gegebenenfalls aus § 60 VwGO. Ebenso wenig wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung einem unstatthaften Rechtsbehelf zur Statthaftigkeit verhelfen kann, kann sie eine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_6

Zur Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 ‑ 2 B 113.97 ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. Dezember 1982 ‑ 9 B 3520/82 ‑, BVerwGE 66, 312, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2019 ‑ 12 E 678/18 ‑, juris, Rn. 8.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-03-24/19-d-66-22-a#rd_7

Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).