Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 29.05.2020 – 4 B 639/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0529.4B639.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.4.2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-29/4-b-639-20#rd_1

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde binnen der zweiwöchigen Frist nach § 147 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr möglich, weil die Frist abgelaufen ist. Nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO gilt ein Dokument jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Vorliegend ist der Antragstellerin der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg spätestens am 30.4.2020 zugegangen, weil unter diesem Datum die Beschwerde namens und in Vollmacht der Antragstellerin verfasst wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-29/4-b-639-20#rd_2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vollmacht vom 16.7.2018 für den Betriebsleiter, Herrn B.     I.       , besteht – anders als zunächst ohne Kenntnis der Behördenakten für möglich gehalten – kein Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerde von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden ist.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.