Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 16.06.2020 – 4 B 640/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0616.4B640.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.4.2020 wird verworfen.

Herr B.     I.       , F.        str. 0, 00000 F1.           , trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-06-16/4-b-640-20#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden und die Antragstellerin zudem entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-06-16/4-b-640-20#rd_2

Die Kosten des Verfahrens waren – nach Anhörung – dem vollmachtlosen Vertreter der Antragstellerin, Herrn B.     I.       , entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil dieser die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens veranlasst hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-06-16/4-b-640-20#rd_3

Zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2006 – 8 KSt 1.06 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2017 – 4 A 879/14 –, juris, Rn. 24 f.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-06-16/4-b-640-20#rd_4

Die Antragstellerin hat als Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten UG Herrn B.     I.       , der ausweislich des dem Senat mittlerweile vorliegenden Verwaltungsvorgangs zum Parallelverfahren 4 B 639/20 die Beschwerde erhoben hat, zwar eine Vollmacht zur Vertretung dieser Gesellschaft erteilt. Die Vollmacht berechtigte jedoch nur zur Vertretung der haftungsbeschränkten UG, nicht zur Vertretung der Antragstellerin persönlich. Die Antragstellerin hat die Prozessführung auch auf die Hinweise des Senats vom 7.5.2020 und 29.5.2020 nicht nachträglich genehmigt.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.