Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 31.08.2017 – 4 A 1587/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.4A1587.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 500,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-31/4-a-1587-17#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-31/4-a-1587-17#rd_3

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-31/4-a-1587-17#rd_4

Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 21.6.2017 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.8.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-31/4-a-1587-17#rd_5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie dem ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen § 14b SchfHwG.