Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 10.02.2017 – 13 A 2648/16.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0210.13A2648.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_2

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_3

a. Die Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin im Urteil unzureichend gewürdigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_4

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, juris, Rn. 15.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_6

Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie ausweislich des Protokolls mehr als die Hälfte der Zeit im Einzelnen über ihren praktizierten Glauben und die Hintergründe des Glaubenswechsels berichtet, das Verwaltungsgericht aber vorwiegend auf ihre Aussage abgestellt habe, der Islam sei von Gewalt und das Christentum sei von Liebe geprägt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe das übrige Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht war „unter Würdigung des Akteninhalts“ – wozu auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung zählt – nicht davon überzeugt, dass der Klägerin wegen der Konversion zum Christentum Verfolgung droht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen. Der Sache nach wendet die Klägerin sich vielmehr gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, sie habe sich nicht ernsthaft dem Christentum zugewandt und ihre Aktivitäten würden nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_8

b. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der Ablehnung des Beweisantrags, „für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin nicht ernsthaft zum christlichen Glauben übergetreten ist und diesen Glauben aktiv lebt, das Zeugnis des Gemeindeleiters“ einzuholen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_9

Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Dies ist hier nicht der Fall. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe eine innere Tatsache unter Beweis gestellt, die der Wahrnehmung durch Zeugen entzogen sei. Konkrete Tatsachen, zu denen der Gemeindeleiter eigene Wahrnehmungen bekunden könne, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Zudem habe es seines Zeugnisses deshalb nicht bedurft, weil zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Klägerin Aktivitäten entfalte. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist durch das Prozessrecht gedeckt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_10

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es bei dem ersten Teil der Beweisfrage („dass die Klägerin nicht ernsthaft zum christlichen Glauben übergetreten ist“) um innere Tatsachen geht. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, und Beschlüsse vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris, vom 18. März 2014 – 13 A 1080/13.A –, juris, und vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A -, juris.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_12

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass mit der oben wiedergegebenen Beweisfrage, auch soweit sie sich darauf bezieht, dass die Klägerin ihren Glauben „aktiv lebt“, keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt werden, zu denen der Zeuge eigene Wahrnehmungen schildern könnte. Abgesehen davon hat es mit der Formulierung, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Aktivitäten entfalte, diese "äußeren Tatsachen" als wahr unterstellt. Von dieser Wahrunterstellung ist es auch nicht in dem Urteil abgewichen. Vielmehr hat es angenommen, dass die Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-02-10/13-a-2648-16-a#rd_13

c. Ein Verfahrensmangel liegt weiter nicht darin begründet, dass das Gericht zur Frage, ob die Klägerin Christin geworden sei, kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Wie ausgeführt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, der einen Religionswechsel vollzogen hat, zu überprüfen. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass das Gericht diese Überprüfung vornehmen darf. Dabei wird auch nicht die kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Taufe oder anderer den Religionsgesellschaften vorbehaltener Akte geprüft oder in Frage gestellt, sondern allein für das Asyl- oder Flüchtlingsrecht die Frage der Verfolgungsgefahr untersucht.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A -, juris; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZB 13.30199 -, juris.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).