Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 13.01.2015 – 13 E 1381/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0113.13E1381.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_3

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Vergabesystem, soweit es die Verteilung auf die Studienorte betrifft, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in verfassungsgemäßer Weise genügt und die damit verbundene Lebenschance des hochschulreifen Bewerbers wahrt. Es handelt sich um ein austariertes Verteilungssystem, das die Interessen der Studienplatzbewerber in angemessener Weise berücksichtigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 13 B 557/12 -, juris, Rn. 9.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_5

Die Besonderheiten des Studiengangs Tiermedizin, für den es nur fünf Studienorte gibt, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO, der die hier streitige Fallgruppe 4 betrifft (Wohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreise und kreisfreien Städten) oder des § 21 VergabeVO insgesamt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, findet nicht generell eine Bevorzugung von Landeskindern statt. Soweit in Einzelfällen Studienbewerber aus einem Nachbarbundesland, die nicht in der Nähe des Studienorts wohnen – und damit während des Studiums regelmäßig gar nicht bei der Familie wohnen bleiben können –, schlechter gestellt sein mögen als gleich weit entfernt lebende Landeskinder, lässt sich diese Ungleichbehandlung mit dem Erfordernis handhabbarer Kriterien in Massenverfahren rechtfertigen, das die Gewährung von Einzelfallgerechtigkeit überwiegt. Dies ist auch deshalb hinzunehmen, weil eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände – unabhängig vom Status als Landeskind – in der Fallgruppe 3 (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO) Berücksichtigung finden. Die Klägerin, die im Beschwerdeverfahren erstmals auf familiäre und wirtschaftliche Gründe verweist, hat aber keinen solchen (fristgebundenen) Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-01-13/13-e-1381-14#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.