Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 17.10.2013 – 12 E 1020/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.12E1020.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-17/12-e-1020-13#rd_1

Die "sofortige Beschwerde" ist bereits nicht statthaft, weil eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs 2 VwGO nach Maßgabe von § 158 Abs. 2 VwGO wegen der unstreitigen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO trägt den Umstand Rechnung, dass eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwer nicht ausreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-17/12-e-1020-13#rd_2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -, NVwZ-RR 2003, 695, juris, mit Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78 (89 f), und vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 (292), m.w.N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-17/12-e-1020-13#rd_3

Insoweit handelt es sich bei § 158 Abs. 2 VwGO um eine allgemeinen Regeln vorgehende Spezialvorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die auch nicht über § 173 VwGO - unter fälschlicher Annahme einer Gesetzeslücke - durch Anwendung des § 567 ZPO umgangen werden kann.

5

Als "außerordentliche Beschwerde" (Evidenzbeschwerde) ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-17/12-e-1020-13#rd_4

Vgl.im einzelnen etwa auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 15. September 2003 - 1 E 176/03 -, SächsVBl. 2003, 296, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 159 Rn. 39, jeweils m.w.N.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-17/12-e-1020-13#rd_5

Ungeachtet dessen kann von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der Kostenentscheidung – wie sie für eine „außerordentliche Beschwerde“ vorausgesetzt wird – hier nicht ausgegangen werden, weil die den maßgeblichen Streitgegenstand bestimmende Klageschrift vom 1. Juli 2013 unabhängig von späteren Modifizierungen unzweideutig auf die vollständige Aufhebung des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides vom 28. Mai 2013 gerichtet gewesen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.