Rechtsprechung / OVG NRW / 2010

OVG NRW Beschluss vom 15.10.2010 – 13 A 1639/10.A

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1015.13A1639.10A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_2

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1993 wurde für den Kläger das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (nach dem damals geltenden § 53 Abs. 6 AuslG) festgestellt. Nach der Entscheidung zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens teilte das Bundesamt dem Kläger dieses am 4. Oktober 2006 mit, der daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 widerrief die Beklagte die 1993 getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses.

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II.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_4

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdn. 127, 142 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 1047/10 -.

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Der Frage,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_5

ob die Ausschlussfrist von einem Jahr des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch im Falle des Widerrufs einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zu beachten ist,

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kommt danach keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich durch Auslegung beantworten lässt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_6

Maßgebende Vorschrift für den in Frage stehenden Widerruf des 1993 festgestellten Vorliegens eines Abschiebungshindernisses ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Dieser sieht ohne weitere einschränkende Kriterien u. a. verpflichtend den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses vor, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung mit der Vorgabe einer gebundenen Entscheidung steht in einem solchen Fall demnach eine Ermessensausübung und -entscheidung des Bundesamts ohnehin nicht in Frage.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_7

Neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG über die Aufhebung von Asylanerkennungen und Feststellungen von Abschiebungshindernissen gelten zwar auch die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG), soweit sie Raum dafür lassen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_8

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, und vom 12.Juni 2007 – 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401; Gayer in BeckOK, Stand: Juli 2010, VwVfG § 49 Rdn. 8.3.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_9

Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG kann jedoch (auch) bei § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung finden, weil eine zeitliche Begrenzung der darin geregelten Rücknahme- und Widerrufspflicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung nicht vereinbar ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.Juni 2007 - 10 C 24.07 -, a. a. O.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23. September 1999 - AN 17 K 99.31173 -, InfAuslR 2000, 45.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_11

Diese Entscheidungen sind zwar zu § 73 Abs. 2a) AsylVfG ergangen, die an die Rücknahme und den Widerruf vorausgegangener Asyl- und Abschiebungsschutzentscheidungen anknüpfenden entsprechenden Erwägungen gelten aber auch für § 73 Abs. 3 AsylVfG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_12

§ 73 Abs. 3 AsylVfG enthält – anders als dies beispielsweise in § 73 Abs. 1 AsylVfG ("unverzüglich") oder in § 73 Abs. 2a AsylVfG ("drei Jahre") der Fall ist – schon keine zeitbezogenen Kriterien und Widerrufsvoraussetzungen. Die Bestimmung, die gleichlautend als Art. 1 § 71 im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens von Februar 1992 (BT-Drucks. 12/2062) enthalten war, ist während der gesamten Zeit nicht geändert oder ergänzt worden und hat insbesondere auch keine Ergänzung erfahren in Zusammenhang mit der Einfügung der Absätze 2a) bis 2c) in § 73 AsylVfG. Der Wortlaut des § 73 Abs. 3 AsylVfG und die Systematik des § 73 AsylVfG insgesamt rechtfertigen deshalb die Annahme, dass bei dieser Bestimmung eine zeitliche Begrenzung für eine Rücknahme oder einen Widerruf der genannten Maßnahmen nach § 60 AuslG (§ 53 AuslG a. F.) und insbesondere auch eine - aus den §§ 48,49 VwVfG abgeleitete - Jahresfrist nicht relevant sind. Dass § 48 VwVfG in § 73 Abs. 4 AsylVfG genannt ist, bewirkt keine andere Sichtweise, weil sich dies zum einen lediglich auf die mögliche Rücknahme eines Bescheids entweder nach § 73 AsylVfG oder nach § 48 VwVfG bezieht, während hier ein Widerruf in Frage steht, und die Regelung im Übrigen nicht dahin verstanden werden kann, dass konkrete Tatbestandsmerkmale des § 48 VwVfG als anwendbar angesehen werden müssen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_13

Die §§ 72 - 73 a AsylVfG enthalten zudem ein gestuftes System von gesetzlichen Erlöschensgründen und zwingenden Aufhebungstatbeständen für asylrechtliche Anerkennungen nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG a. F. sowie für die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz durch das Bundesamt nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG a. F. Dieses Regelungssystem erfasst indes (nur) bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen. Ebenso wie § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft auch § 73 Abs. 3 AsylVfG die allgemeine Regelung, welche die Rücknahme oder – hier einschlägig – den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt (§§ 48, 49 VwVfG), zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen oder zu einer Widerrufspflicht, wenn die Voraussetzungen der früheren Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht mehr vorliegen. Nach Sinn und Zweck knüpft die Bestimmung, gerade auch hinsichtlich des letzteren Merkmals des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz, an die objektive Rechtslage an. Dies begründet einen Vorrang der - an die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten anknüpfenden - materiellen Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit in Form bestehender Abschiebungsschutz-Anerkennungen. Für die Frage, ob Abschiebungsschutz überhaupt oder weiterhin zu gewähren ist, sollen allein die tatsächlichen Voraussetzungen maßgebend sein. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Betreffenden spielen hingegen ebenso wenig eine Rolle wie humanitäre Zumutbarkeitserwägungen, die beispielsweise in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG genannt sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_14

Vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 211 ff.; Hofmann/ Hoffmann, Ausländerrecht, § 73 Rdn. 47 ff.; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 73 Rdn. 111; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 1999 - AN 17 K 99.31173 -, a. a. O.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_15

Mit einer an der objektiven Rechtslage und den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Gesetzeswertung ist eine Anwendung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vereinbar. Eine solche würde die Prämisse, dass sich die Feststellung von Abschiebungsschutz entscheidend an den tatsächlichen Gegebenheiten ausrichtet, in Frage stellen und u. U. dazu führen, dass ein solcher bestehen bleiben würde, obwohl objektiv ein entsprechendes Bedürfnis nicht (mehr) besteht. Für die Aufrechterhaltung einer früher gewährten Schutzposition besteht wie dargelegt - in einem solchen Fall kein gesetzlicher Ansatz.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_16

Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG ist auch nicht deshalb einschlägig, weil die in Frage stehende gebundene Entscheidung der Beklagten in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden müsste. Eine solche Umdeutung ist nach § 47 Abs. 3 VwVfG unzulässig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2010-10-15/13-a-1639-10-a#rd_17

Andere Erwägungen als die Frage der Anwendbarkeit der Jahresfrist hat der Kläger im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht angeführt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).