Rechtsprechung / OVG NRW / 2000

OVG NRW Beschluss vom 14.08.2000 – 2 E 492/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0814.2E492.00.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_1

Die Beschwerde wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_2

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_3

Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_4

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_6

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von den Klägern mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_7

Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Kläger haben mit ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_8

Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_9

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Vordergrund der rechtlichen Überlegungen stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegenden Klage die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-08-14/2-e-492-00#rd_11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).