Rechtsprechung / OVG Bremen / 2026

OVG Bremen Beschluss vom 08.07.2026 – 2 B 164/26

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 164/26 VG: 4 V 980/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 8. Juli 2026 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 21. Mai 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2026 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26#rd_3

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung unmittelbaren Zwangs.

Der … geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2025 in das Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben verfügte er bei der Einreise über einen gültigen Nationalpass, nicht aber über ein nationales Visum zum Daueraufenthalt. Er begab sich zunächst zu seinem in … lebenden volljährigen Sohn und zog im Anschluss zu seiner in Bremen lebenden Mutter. Außerdem ist er mit einer rechtmäßig in Deutschland lebenden serbischen Staatsangehörigen verlobt, die ebenfalls in Bremen wohnhaft ist.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2026 beantragte der Antragsteller beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung. Er sei schwer an Speiseröhrenkrebs erkrankt und benötige eine unverzügliche Behandlung. Außerdem sei er auf eine intensive Begleitung und Unterstützung im Alltag angewiesen, die derzeit von seiner Mutter, seiner Verlobten und einem Onkel in Bremen erbracht würden. Dazu legte er einen vorläufigen ärztlichen Entlassungsbrief eines Bremer Krankenhauses vom 08.10.2025 mit der Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf ein distales Ösophaguskarzinom vor. Der Antragsteller leide an abdominalen Schmerzen, Schluckbeschwerden und starker Übelkeit, er habe in den letzten vier Monaten 20 kg an Gewicht verloren. Sofern sich die Malignität in der histologischen Sicherung bestätige, sei mit einer neoadjuvanten Chemotherapie und Operation sowie ggf. einer Bestrahlungstherapie zu rechnen. Zudem brachte der Antragsteller ein Attest seines Hausarztes vom 09.01.2026 über eine nun gesicherte Speiseröhrenkrebsdiagnose bei, wonach der Antragsteller untergewichtig und in einem schlechten Allgemeinzustand sei und ein hoher Schmerzmittelbedarf bestehe.

Am 27.02.2026 erfolgte eine persönliche Anhörung durch das Migrationsamt zu der beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG, an der für den Antragsteller die Tochter seiner Verlobten teilnahm. Sie gab an, dass der Antragsteller seinen Sohn besucht habe und dort erkrankt sei, er habe sich nach jeder Mahlzeit übergeben müssen. Er sei dann in Nordrhein-Westfalen zu einem Arzt gegangen, der den Krebs festgestellt habe. Er müsse dringend behandelt werden und wolle deswegen in Deutschland bleiben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26#rd_7

Mit Bescheid vom 04.03.2026, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.03.2026, wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes … in … zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er ihr nicht bis zum 19.03.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 10.04.2026 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Aufgrund der im März 2026 begonnenen Chemotherapie und deren körperlichen Folgen sei der Antragsteller auf die engmaschige Unterstützung seiner Familie angewiesen. Es sei ihm nicht zumutbar, sich in der psychisch und körperlich schwierigen Situation nach … zu begeben. Vor allem seine Verlobte übernehme die pflegerische Unterstützung. Der Antragsteller könne aufgrund der starken Medikamente oftmals kaum allein bis zur Toilette laufen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 21.05.2026 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist, weil er schon von Anfang an einen Daueraufenthalt beabsichtigt habe. Dafür spreche, dass er sich bereits am 18.09.2025 in ärztliche Behandlung begeben habe, sowie seine Angabe gegenüber dem Arzt, bereits seit vier Monaten an Oberbauchbeschwerden und ungewolltem Gewichtsverlust zu leiden. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehender Grund. Es sei nach den vorgelegten Attesten nicht erkennbar, weshalb die notwendige Krebstherapie des Antragstellers nicht auch in … durchführbar sein sollte und der Antragsteller hierauf nicht verwiesen werden könnte. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass ihm eine Fortführung der in Bremen begonnenen Chemotherapie am Ort der Verteilung nicht möglich wäre. Ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG folge weiter nicht aus einem besonderen Unterstützungsbedarf. Der Antragsteller benenne bereits nicht, in welcher Art und Weise ihm Unterstützung gewährt werde. Auch die vorgelegten Arztberichte und Atteste enthielten keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller auf die Lebenshilfe seiner Mutter oder seiner Verlobten angewiesen wäre. Hiergegen spreche vor allem, dass er mit seiner Verlobten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 21.05.2026 zugestellten Beschluss am 04.06.2026 Beschwerde erhoben. Mit seiner Beschwerdebegründung verweist er darauf, dass seine

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Krebserkrankung umfangreiche Hilfe im Alltag notwendig mache. Er komme sowohl bei seinen Eltern als auch bei seiner Verlobten unter und werde dort gepflegt. Der körperliche Verfall und die konkrete Gefahr, an der Krankheit zu versterben, erhöhten nachvollziehbar sein Bedürfnis, sich im Kreise seiner Familie aufhalten zu können. Der Aufenthalt bei der Familie sei auch aufgrund der physischen Folgen der Erkrankung unerlässlich. Er sei zuletzt zwei Mal ins Koma gefallen, nachdem er am Vortag die Chemotherapie erhalten hatte. Dazu hat der Antragsteller den vorläufigen Entlassungsbericht eines Klinikums vom 07.05.2026 vorgelegt, wonach er sich am 07.05.2026 mit einer unklaren Vigilanzstörung im zeitlichen Zusammenhang zur Verabreichung der Chemotherapie in intensivmedizinischer Behandlung befand. Dem Bericht ist zudem eine Vorbehandlung wegen einer Synkope und einer Blutdruckentgleisung am 10.04.2026 zu entnehmen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg.

1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass seiner Verteilung nach … ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegensteht.

Die vorgelegten Atteste bzw. Arztbriefe machen in Verbindung mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren für die Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass dem Antragsteller die Verteilung aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes bei Berücksichtigung des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht zuzumuten ist.

Der Antragsteller leidet demnach unstreitig an einem Ösophaguskarzinom, das derzeit in Bremen mittels einer neoadjuvanten Chemotherapie behandelt wird. Dies bzw. die Notwendigkeit einer zeitnahen Chemotherapie hatte der Antragsteller bereits vor Veranlassung der Verteilung als dem für die Beurteilung des Vorliegens eines „zwingenden Grunds“ maßgeblichen Zeitpunkt (OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 B 80/25, juris Rn 25) durch Vorlage des vorläufigen Entlassungsbriefs eines Krankenhauses vom 08.10.2025 und durch das hausärztliche Attest vom 09.01.2026 nachgewiesen.

Der Antragsteller kann ausnahmsweise auch nicht auf das grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik funktionierende medizinische Versorgungssystem verwiesen werden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2025 – 2 B 402/24, juris Rn. 18). Denn es erscheint vollkommen ungeklärt, ob und wie im Falle einer Durchsetzung der Verteilungsentscheidung seine lückenlose Weiterbehandlung in … sichergestellt wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26#rd_15

Angesichts dessen, dass der Antragsteller an einer äußerst schwerwiegenden und akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, erscheint es bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zumutbar, ihm das gesundheitliche Risiko eines Behandlungsabbruchs oder einer verzögerten Weiterbehandlung am Verteilort aufzuerlegen.

Zudem ist nach dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der bekannten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers davon auszugehen, dass sich die Verteilung aufgrund eines besonderen, durch die Verlobte und die Mutter des Antragstellers erbrachten Beistands- bzw. Unterstützungsbedarfs als nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG darstellt (zum Verlöbnis als unter Art. 8 Abs. 1 EMRK fallendes Familienleben vgl. EGMR, Urt. v. 23.02.2010 – 1289/09, BeckRS 2010, 151670, Rn. 12). Das Verhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen begründet jedenfalls dann einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, wenn der eine Familienteil auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 22.07.2014 – 18 B 695/14, juris Rn. 16). Davon ist nach den hier bekannten Umständen auszugehen. Der Antragsteller ist schwer an Krebs erkrankt und durchläuft aktuell eine Chemotherapie; er ist nach Aktenlage zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen, weil er längere Strecken nicht laufen kann. Nach dem Attest seines Hausarztes vom 09.01.2026 ist er zudem untergewichtig, in einem schlechten Allgemeinzustand und muss große Mengen an Schmerzmitteln nehmen. Darüber hinaus musste er sich nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztbericht im Anschluss an die Chemotherapie bereits zweimal wegen erheblicher Schwächezustände bis hin zum Bewusstseinsverlust in notfallmedizinische Versorgung begeben. Der durch die Beschwerde vorgetragene erhebliche Beistandsbedarf ist daher ausnahmsweise auch ohne nähere Konkretisierung der im einzelnen geleisteten Unterstützungshandlungen plausibel. Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse an einer lastengerechten Verteilung hinter das Interesse des schwerkranken Antragstellers, im Alltag von seinen in Bremen lebenden Familienangehörigen betreut und unterstützt zu werden, zurücktreten.

2. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung war die aufschiebende Wirkung auch wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-07-08/2-b-164-26#rd_18

3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. gez. Dr. Maierhöfer gez. Stybel gez. Schröder