Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 21.05.2026 – 4 V 980/26
VerwaltungsrechtBremenVerwaltungsrecht BremenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 980/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 21. Mai 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 04.03.2026 erhobenen Anfechtungsklage ist unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, soweit dieser durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der Aufnahmeeinrichtung in Braunschweig, Niedersachsen, zugewiesen wurde. Gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des Verteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG liegen im Fall des Antragstellers vor.
1. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
a. Der serbische Antragsteller, der weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Ob ein Ausländer im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt eingereist ist, richtet sich nach § 14 Abs. 1 AufenthG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise insbesondere unerlaubt, wenn der Ausländer bei der Einreise nicht über einen der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgelisteten Aufenthaltstitel verfügt und die Einreise ohne Aufenthaltstitel auch nicht aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung gestattet ist. Staatsangehörige Serbiens sind nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ als sichtvermerksfreie Drittausländer im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Visum-VO zwar von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die durch Art. 20 SDÜ vermittelte Bewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setzt jedoch tatbestandlich voraus, dass bereits
bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex muss der Drittausländer bei seiner Einreise den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Daraus folgt auch, dass die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich ist und die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ entfallen lässt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19 –, juris Rn. 14 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist der Antragsteller unerlaubt eingereist. Der Antragsteller gab zwar an, im September 2025 zum Zwecke des Besuchs seiner in Essen lebenden Kinder und seiner in Bremen lebenden Mutter eingereist zu sein. Bereits am 18.09.2025 begab er sich jedoch in Duisburg in die Malteser-Praxis für Menschen ohne Krankenversicherung zur ambulanten klinischen Untersuchung. Dort wurde festgestellt, dass klinisch bereits seit ca. vier Monaten Oberbauchbeschwerden und eine Gewichtsabnahme von ca. 12 kg bestünden. Der Antragsteller könne keine Nahrung mehr zu sich nehmen. Ein Therapieversuch mit Pantoprazol habe keine Besserung erbracht. Hiernach litt der Antragsteller bereits vor Einreise an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden und reiste trotz dessen ohne gültige Krankenversicherung in das Bundesgebiet ein. Zusätzlich gab der Antragsteller in der Anhörung an, nicht nach Serbien zurückkehren zu wollen, auch wenn sein Gesundheitszustand dies zulasse. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller schon bei seiner Einreise einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik – womöglich zur medizinischen Behandlung – geplant hat. Unter Bezugnahme auf die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung hat der Antragsteller unter dem 14.01.2026 zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Es kann daneben auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei seiner Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügte.
b. Der Verteilung des Antragstellers stehen keine zwingenden Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Insbesondere steht die von dem Antragsteller geltend gemachte Erkrankung an Speiseröhrenkrebs seiner Verteilung nach Braunschweig nicht
entgegen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG allein um einen Aufenthaltswechsel innerhalb des Bundesgebiets geht. Von der Zumutbarkeit eines solchen Aufenthaltswechsels geht der Gesetzgeber grundsätzlich aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot besteht. Diese Entscheidung ist nach der Konzeption des Gesetzes erst nach der Verteilung zu treffen (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 –, Rn. 9, juris).
Da in der gesamten Bundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch psychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Land entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 8 f., juris.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 und vom 08.05.2014 – 1 B 84/14 – Rn. 4, jeweils juris). Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 sowie vom 10.07.2019 – 2 B 316/18 –, Rn. 9, jeweils juris).
Im Falle des Antragstellers ist eine solche Ausnahmesituation nicht dargelegt. Die Kammer bezweifelt nicht die Erkrankung des Antragstellers, die in dem vorgelegten Entlassungsbrief des Krankenhauses St. Joseph-Stift Bremen vom 08.10.2025 sowie im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2026 plausibel geschildert wird. Es ist hiernach jedoch nicht erkennbar, weshalb die notwendige Krebstherapie des Antragstellers nicht auch in Braunschweig durchführbar sein sollte und der Antragsteller hierauf nicht verwiesen werden könnte.
Keiner der ärztlichen Stellungnahmen ist eine in Bremen begonnene ärztliche oder therapeutische Behandlung zu entnehmen, bei der bereits ein solch enges Vertrauensverhältnis zum Arzt oder Therapeuten aufgebaut wurde, dass dem Antragsteller der Wohnortwechsel nicht mehr zumutbar wäre. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen,
dass ihm eine Fortführung der offensichtlich am 25.03.2026 in der Onkologischen Tagesklinik des Krankenhauses St. Joseph-Stift Bremen begonnenen Chemotherapie am Ort der Verteilung nicht möglich und eine solche für ihn nicht zugänglich wäre. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Zustand des Antragstellers gerade durch die Umverteilung von Bremen nach Braunschweig weiter verschlechtert (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 – 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10). Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller reise- bzw. transportunfähig sein könnte, ergeben sich aus den vorgelegten fachärztlichen Unterlagen – trotz der Hinweise auf seinen schlechten Allgemeinzustand – nicht.
Ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG folgt weiter nicht aus dem Vorhandensein von dem Antragsteller Hilfe leistenden Personen in Bremen wie etwa seiner Mutter oder seiner Verlobten. Der Antragsteller benennt bereits nicht, in welcher Art und Weise ihm Unterstützung durch diese gewährt wird. Auch die vorgelegten Arztberichte und Atteste enthalten keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller allein auf die Lebenshilfe seiner Mutter oder seiner Verlobten angewiesen wäre. Hiergegen spricht vor allem, dass der Antragsteller mit seiner Verlobten nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung gerade nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. In seiner Anhörung gab der Antragsteller an, bei seiner Mutter in der zu wohnen. Er leihe sich von seiner Mutter öfters einen Rollstuhl, um seine Verlobte zu besuchen. Hier erscheint es ohne ergänzende Angaben bereits nicht plausibel, wie der Antragsteller angesichts seines geltend gemachten gesundheitlichen Zustands eine fußläufig fast 5 km lange Strecke bis zum Wohnort seiner Verlobten in der bewältigen will. Sofern der Antragsteller angab, bei seiner Mutter in der zu wohnen, steht dies jedoch auch im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Amt für Soziale Dienste, wonach er unter der Anschrift lebe. Unter dieser Anschrift sind dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.02.2026 auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden und dort ist er auch melderechtlich erfasst. Es ist somit insgesamt nicht dargelegt, dass die Folgen einer Umverteilung des Antragstellers nach Braunschweig über den Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes hinausgehen. Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs des Antragstellers und der von seinen Familienmitgliedern bzw. der Verlobten tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen sind nicht in hinreichendem Maße konkret belegt worden (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. 5), bzw. sind angesichts der divergierenden Wohnortangaben des Antragstellers auch nicht glaubhaft.
c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.
2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bezüglich der Zwangsmittelandrohung begehrt, ist sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag indes auch insoweit ohne Erfolg.
a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
aa. Zwar kann sich bei ernsthaften Gesundheitsgefahren ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). Eine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr liegt bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilungsentscheidung im Fall des Antragstellers indes nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I.1.b. verwiesen. Da in der gesamten Bundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können (vgl. nur OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 – 1 B 84/14, juris Rn. 4).
bb. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch eine Frist zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.
c. Es liegt schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung von Verteilungsverfahren ist es geboten, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. auch zwangsweise, durchsetzt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Stahnke Oetting Dr. Weißenfeld