Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / Der 4. Senat / 2026

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.08.2026 – OVG 4 L 7/26

Der 4. Senat · ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0820.OVG4L7.26.00

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Leitsatz

Über die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter beschlossenen Streitwert entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Einzelrichter, da dies von der Zuständigkeitsbestimmung in § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG mitumfasst wird. Ist ein Klagebegehren darauf gerichtet, im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren weiterhin berücksichtigt zu werden und nicht mangels fachlicher Voraussetzungen für die Übernahme der begehrten Funktion keine Berücksichtigung mehr zu finden, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen. Insoweit findet § 52 Abs. 6 GKG keine Anwendung, da nicht unmittelbar über die Vergabe eines Amts an einen bestimmten Bewerber, sondern über eine vorgelagerte Frage des Auswahlverfahrens zu entscheiden ist. Ergibt sich ein solches Begehren aus dem klägerischen Vortrag (§ 88 VwGO), wirkt sich ein angekündigter überschießender Klageantrag auf die Streitwertfestsetzung nicht aus.

Tenor§

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch den Berichterstatter ergangen ist und von der Zuständigkeitsbestimmung in § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG mitumfasst wird (stRspr des Senats, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 4 L 7/23 – juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 KSt 5.05 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 – OVG 12 L 28/25 – juris Rn. 1).

Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene, auf Erhöhung des Streitwerts zielende Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG), bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG), da es der Klägerin der Sache nach darum ging, in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren weiterhin berücksichtigt zu werden und nicht mangels fachlicher Voraussetzungen für die Übernahme der begehrten Funktion keine Berücksichtigung mehr zu finden. Gerade einen solchen Ausschluss hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 17. Juli 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2025 verfügt. In dieser Konstellation findet § 52 Abs. 6 GKG keine Anwendung, da nicht unmittelbar über die Vergabe eines Amts an einen bestimmten Bewerber, sondern über eine vorgelagerte Frage des Auswahlverfahrens zu entscheiden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2022 – 6 E 145/22 – juris Rn. 7 ff.; vgl. auch zur Fortsetzung eines Auswahlverfahrens BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 22; für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – OVG 4 L 17.14 – juris Rn. 4 f.).

Soweit der angekündigte Klageantrag seinem Wortlaut nach auf die Verpflichtung des Beklagten, über die Bewerbung der Klägerin auf die Funktionsstelle als stellvertretende Schulleiterin an der Y_____ Gesamtschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, gerichtet war, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn das Verwaltungsgericht war an die Fassung des Antrags nicht gebunden und hatte maßgeblich auf das Klagebegehren abzustellen (§ 88 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 2 B 56.97 – juris Rn. 5). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026 ausgeführt: „Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig und die Klägerin konnte verlangen, erneut beschieden zu werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in das Verfahren einzubeziehen war. Insoweit verweise ich auch auf den Schriftsatz vom 7. Januar 2026.“ Sie hat in der Klagebegründung vom 7. Januar 2026 zur Entscheidung des Beklagten ausgeführt: „[…] ein Ausschluss ist aber nur dann zulässig, wenn […]“. Hiernach und auch angesichts der Klagebegründung insgesamt begehrt die Klägerin, in dem Verfahren einbezogen zu bleiben. Soweit dieses Rechtsschutzziel im Wege der Anfechtung des Verfahrensausschlusses hätte erreicht werden können, so dass der Klageantrag letztlich rechtlich überschießend angekündigt ist, hätte der Vorsitzende (in der mündlichen Verhandlung) die Stellung eines sachdienlichen Antrags anregen müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Unbeschadet dessen ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, da § 52 Abs. 6 GKG hier – wie ausgeführt – keine Anwendung findet. Ausgangspunkt hierfür ist der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird und ausgehend von dem (schriftsätzlich) gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten – auslegungsbedürftige Willenserklärungen sind entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen – zu ermitteln ist (OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2023 – 1 E 32/23 – juris Rn. 5; vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 – 22 C 22.2085 – juris Rn. 17 und vom 24. August 2023 – 22 C 22.2555 – juris Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).