Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 1. Zivilsenat / 2025

OLG Stuttgart Urteil vom 23.10.2025 – 1 U 172/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1113.1U172.24.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2024, Az. 15 O 173/23, wird zurückgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 230.000 EUR

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung.

Randnummer2

1. Ende 2019 traten in China erste Fälle einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 (künftig: Coronavirus) verursachten Erkrankung auf. Seit Beginn des Jahres 2020 grassierte weltweit die durch das Virus verursachte COVID-19-Pandemie und erreichte schnell auch Deutschland. Die Pandemie führte zu weitreichenden Belastungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Wirtschaftsbereich. Bis Ende Februar 2023 zählte die Weltgesundheitsorganisation WHO weltweit circa 758 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen und mehr als 6,8 Millionen damit in Zusammenhang stehende Todesfälle. In Deutschland waren es zu diesem Zeitpunkt mehr als 38 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen.

Randnummer3

Am 21.12.2020 erteilte die EU-Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff gegen das Coronavirus „Comirnaty“ eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10.10.2022 erfolgte die auch durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Arzneimitteln zuständige Bundesoberbehörde empfohlene unbedingte Zulassung. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use – CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – EMA) war im Vorfeld jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs insgesamt positiv ist. Die arzneimittelrechtliche Zulassung wurde in der Folge mehrfach auf Empfehlung des CHMP im Hinblick auf Anpassungen des Impfstoffs an sich entwickelnde Varianten des Coronavirus erweitert.

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Am 08.01.2021 sprach die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) in Deutschland eine Impfempfehlung für den Impfstoff Comirnaty aus.

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Weltweit ist der Impfstoff heute in 88 Ländern zugelassen. Bis Mitte 2022 wurden zur Eindämmung der Corona-Pandemie weltweit 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffs zur Grundimmunisierung und für Auffrischungsimpfungen verabreicht. In mehreren Ländern ist die Impfung mit Comirnaty eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung.

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2. Die am XX.XX.1981 geborene Klägerin wurde am 15.09.2021 in der hausärztlichen Praxis Dr. S. mit dem Impfstoff Comirnaty (Chargennr. ..1) geimpft.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, unmittelbar nach Verabreichung der Impfung habe sie eine Intensivierung der die Arme, große Zehen, linke Ferse sowie das linke Knie betreffenden Taubheit wahrgenommen, die zudem mit einem Kribbeln im oberen Rücken einhergegangen seien. Hinzugetreten seien erhebliche Konzentrationsbeeinträchtigungen sowie Herzrasen mit einem Druck auf der Brust. Die Vorstellung in einer Notfallpraxis am 19.09.2021 habe ebenso wenig Auffälligkeiten ergeben wie das Schädel-MRT vom 29.10.2021. Auch ein EKG sei „erfolglos“ geblieben, gleichwohl habe man ihr zur Senkung des hohen Pulses ein Medikament verschrieben. Bei einer späteren Untersuchung am 18.01.2022 sei eine geringe Insuffizienz an der Mitral- und Trikuspidalklappe, geringe pulmonale Hypertonie sowie anamnestisch Hämoptysen diagnostiziert worden. Diese Beschwerden gingen auf die Impfung zurück. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe hierfür einzustehen.

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Wegen der Einzelheiten, einschließlich der Anträge erster Instanz, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO.

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3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch gem. § 84 AMG bestehe nicht. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung positiv gewesen. Dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs komme Tatbestandswirkung zu. Mit dem Beschluss sei inzident das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis für die Zivilgerichte bindend festgestellt. Umstände, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnten, trage die Klägerin nicht vor. Auch wenn man keine Bindungswirkung annehme, ergebe sich kein anderes Ergebnis, denn die Nutzen-Risiko-Abwägung falle positiv aus. Eines Sachverständigengutachtens zum Nutzen-Risiko-Verhältnis bedürfe es nicht.

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Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Produktinformationen im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG zum maßgeblichen Zeitpunkt des lnverkehrbringens nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen hätten. Nebenwirkungen seien aufzunehmen, wenn ein ernst zu nehmender, auf validen, wissenschaftlichen Daten beruhender Verdacht bestehe. Diesbezüglich fehlt es jedoch bereits an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei.

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Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet mangels Schädigungsvorsatz der Beklagten aus. Die Behauptung eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung erscheine angesichts des wissenschaftlich belegten Nutzens für die Allgemeinheit abwegig und als eine reine Behauptung ins Blaue hinein.

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Jedenfalls am Verschulden scheiterten Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG.

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Ein Auskunftsanspruch gem. § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG scheide aus, da ein Anspruch gem. § 84 Abs. 1 AMG von vornherein nicht bestehe. Nach Schluss der Verhandlung gehaltener neuer Vortrag der Parteien sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

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4. Die Berufung macht geltend, das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei negativ. Der Standardzulassung komme keine Tatbestandswirkung zu. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei im Prozess voll überprüfbar. Im Zeitpunkt der Impfung der Klägerin habe nur eine vorläufige Zulassung bestanden, der von vorneherein keine Bindungswirkung zukomme.

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Soweit das Landgericht annehme, auch ohne Bindungswirkung sei von einer positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, sei auch das falsch. Der therapeutische Nutzen sei zu bestreiten. Die weitere Zulassung vom 30.08.2023 betreffe einen angepassten Impfstoff, den die Klägerin nicht erhalten habe und enthalte keine neuen überprüfbaren Erkenntnisse. Dass die Todesfälle ab 2022 zurückgegangen seien, könne daran liegen, dass das Virus harmloser geworden und das Virus weit verbreitet gewesen sei. Es gehe nicht an, die Zahl der Verdachtsfälle in Relation zu den verimpften Dosen zu setzen. Abgesehen davon, dass auch das Landgericht keine genaue Prozentzahl nenne, verkenne es, dass es sich hier auch um schwerste Nebenwirkungen handele. Darüber hinaus habe das Landgericht die der EMA gemeldeten Verdachtsfälle mit den weltweiten Impfungen in Relation gesetzt, nicht mit den Impfungen in der EU.

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Dass der Impfstoff vor schweren Verläufen einer Coronainfektion schütze, sei umstritten und diese Behauptung habe für die Standardzulassung keine Rolle gespielt. Vor der Übertragung auf andere Personen habe der Impfstoff nicht geschützt, wie die EMA selbst einräume. Ein Schutz vor eigener Ansteckung habe ebenfalls nicht bestanden.

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Die Klägerin habe nicht nur vereinzelte Fachbeiträge genannt. Es fehle an Langzeitstudien und die Doppelverblindung sei in verantwortungsloser Weise aufgehoben worden. Vortrag sei insbesondere im Zusammenhang mit den Anlagen K36 („Cumulative Analysis“) und der Anlage K59 („Serious adverse events“) gehalten worden. Dem Landgericht fehle die Fachkompetenz zur Beurteilung und habe daher zumindest ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

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Zudem seien dem PEI viel zu wenige Verdachtsmeldungen mitgeteilt worden, weil Ärzte sich extrem zurückgehalten hätten und die Geimpften mit ihrer Erkrankung beschäftigt gewesen seien. Die EMA befinde sich mit Blick auf die zwischen der Kommission und den Herstellern getroffenen Abkommen in einem Interessenkonflikt.

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Zudem werde der Impfstoff der Beklagten im Wege eines anderen Verfahrens hergestellt als jener, der im Rahmen der klinischen Studien angewendet worden sei. Der Impfstoff sei mit DNA verunreinigt. Das Spikeprotein könne zu Gefäßschäden führen.

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Die Fachinformation sei unzureichend gewesen. Die Beklagte habe hinreichend gesicherte Erkenntnisse darüber gehabt, dass die Impfung zu den bei der Klägerin aufgetretenen Nebenwirkungen führen könne. Die in den Anlagen K36 und K37 genannten Verdachtsfälle tauchten nicht als mögliche Nebenwirkungen in den Gebrauchsinformationen auf. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich die Klägerin nicht impfen lassen.

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Soweit das Landgericht darauf abstelle, sie habe die Gebrauchsinformation nicht gelesen sei dies nicht nachvollziehbar, weil sie jedenfalls die daraus abgeleiteten Aufklärungsbögen erhalten habe.

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Eine Prüfung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz habe das Landgericht zu Unrecht unterlassen. § 15 Abs. 1 ProdHaftG dürfte mit EU-Recht unvereinbar sein, denn der durch die Produkthaftungsrichtlinie vorgeschriebene Standard sei in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zu gewährleisten.

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§ 823 BGB greife ein, insbesondere sei Verschulden anzunehmen.

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Der Auskunftsanspruch sei begründet. Alternative Ursachen der Beschwerden habe die Klägerin schon erstinstanzlich bestritten.

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Die Klägerin beantragt:

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Unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart vom 13.11.2024 zu dem dortigen Az.: 15 O 173/23:

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1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 200.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.

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2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus der Corona-Schutzimpfung vom 15.09.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers B./P. entstehen – die immateriellen zukünftigen Schäden nur, soweit diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar sind – zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.248,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag € 2.816,97 an die G. AG zu der Schadensnummer ..5 zu zahlen sind.

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4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 20.12.2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie eine Insuffizienz an der Mitral- und Trikuspidalklappe, pulmonale Hypertonie und Hämoptysen betreffen.

Randnummer31

Hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils des LG Stuttgart vom 13.11.2024 zu dem dortigen Az. 15 O 173/23 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Ein Sachverständigengutachten habe schon wegen fehlender Anknüpfungstatsachen nicht eingeholt werden dürfen.

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Was die Beschwerden der Klägerin anbelange, seien diese weder hinreichend belegt und ein Kausalzusammenhang nicht ansatzweise dargetan, zumal zahlreiche Beschwerden vorbestanden hätten. Unabhängig davon scheiterten Ansprüche aber am positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis und der Vollständigkeit der Fachinformation.

Randnummer36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2025 verwiesen (im Folgenden: Senatsprot.) verwiesen.

II.

Randnummer37

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes (Ziffer 1.) noch aus Deliktsrecht (2.) oder Produkthaftungsrecht (3.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 84a AMG (4.).

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