Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2020
OLG Stuttgart Beschluss vom 21.12.2020 – 6 U 233/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1221.6U233.20.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für beide Instanzen: Bis 30.000 €
Gründe§
I.
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Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2020 (Bl. 123 ff. d. eA.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt, nachdem er das Darlehen zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt hat, in der Berufung zuletzt:
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Das Urteil des LG Stuttgart – LG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2020, Az.: 12 O 5/20 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 13.150,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Herausgabe und Übereignung – unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten – des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 15.762,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
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€ 313,11 seit dem 01.03.2019
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€ 313,11 seit dem 01.04.2019
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€ 313,11 seit dem 01.05.2019
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€ 313,11 seit dem 01.06.2019
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€ 313,11 seit dem 01.07.2019
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€ 313,11 seit dem 01.08.2019
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€ 313,11 seit dem 01.09.2019
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€ 313,11 seit dem 01.10.2019
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€ 313,11 seit dem 01.11.2019
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€ 313,11 seit dem 01.12.2019
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€ 313,11 seit dem 01.01.2020
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€ 313,11 seit dem 01.02.2020
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€ 313,11 seit dem 01.03.2020
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€ 313,11 seit dem 01.04.2020
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€ 313,11 seit dem 01.05.2020
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€ 313,11 seit dem 01.06.2020
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€ 313,11 seit dem 01.07.2020
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€ 313,11 seit dem 01.08.2020
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€ 10.127,00 seit dem 01.08.2020
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binnen sieben Tagen nach Herausgabe und Übereignung – unbedingt im Sinne einer Vorleistungsplicht am Sitz der Beklagten – des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 1) zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
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Der Kläger hat seinen ursprünglichen Feststellungsantrag Ziff. 1 nach vollständiger Ablösung des Darlehens mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 für erledigt erklärt.
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Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 23. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.
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Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 Stellung genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 23. September 2020 verwiesen.
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2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
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a) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt:
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Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.
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Soweit die Stellungnahme gegen die im Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19) verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20).
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b) Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch.
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Unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, hindern die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris).
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Daran ändert nichts, dass die EU-Kommission möglicherweise in einer Stellungnahme in einem anderen Verfahren eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung vertritt.
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c) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt.
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Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung – etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei – erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann ... jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 55 f. [Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 13/20], jeweils juris).
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Daran ändert nichts, dass der nationale Gesetzgeber die Pflichtangabe gegebenenfalls – bei dem von der Stellungnahme angeführten Gesetzentwurf handelt es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf – zukünftig abweichend regeln wird.
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d) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c); BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 63/20 –, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 – und die hiergegen eingelegte, vom BVerfG aber nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert ist für beide Instanzen – für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen – auf bis 30.000 € festzusetzen.
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Maßgeblich war bis zur Teilerledigungserklärung und Antragsumstellung am 18. Dezember 2020 der Nettodarlehensbetrag, nach dem sich der Wert des auf die Feststellung gerichteten Antrags, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 3, juris).
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Anschließend richtet sich der Streitwert nach den gestellten Leistungsanträgen Ziff. 1 und 2 (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 – XI ZR 740/17 –, Rn. 5; vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17 –, Rn. 5, jeweils juris).
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Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 414/19 –, Rn. 1, juris). Der Anspruch wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten stellt eine Nebenforderung dar, die nicht in den Wert einfließt (§ 43 Abs. 1 GKG).