Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.05.2020 – XI ZR 414/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR414.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 414/19

vom

26. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR414.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.799,80 €

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach §4

Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

Ellenberger Joeres Grüneberg

Menges Derstadt

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2019 - 28 O 12061/18 - OLG München, Entscheidung vom 23.07.2019 - 17 U 2433/19 -