Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 4. Zivilsenat / 2017
OLG Stuttgart Urteil vom 28.06.2017 – 4 U 36/17
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0628.4U36.17.00
VerkehrsrechtBaden-WürttembergVerkehrsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017, Az. 6 O 70/16, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.942,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des ursprünglichen Beklagten, die die Klägerin gemäß Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017 trägt - zu tragen. Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten hat der Streithelfer zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.942,80 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) fordert von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: Beklagter) aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung.
Randnummer2
1. Herr K. ist Halter eines Motorrads, für das die Kfz-Zulassungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen im Februar 2013 das amtliche Saisonkennzeichen TW…, Saison 04/10, zuließ. Der Streithelfer ist ebenfalls Halter eines Motorrads. Für dieses ließ die Kfz-Zulassungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen im Mai 2014 das amtliche Kennzeichen WT…, Saison 3/10, zu. Das Kennzeichen wurde dabei im System der Zulassungsstelle korrekt erfasst und Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden mit diesem Kennzeichen bedruckt. Als für den Streithelfer des Beklagten ein Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette versehen wurde, war Frau W., Angestellte im öffentlichen Dienst, angestellt beim Beklagten, zuständig und tätig. An dem Motorrad des Streithelfers wurde in der Folgezeit ein Kennzeichenschild TW... (ohne Saisonbefristung) angebracht, auf dem sich eine Zulassungsplakette befand.
Randnummer3
Am 04.06.2015 wurde ein Motorrad mit dem Kennzeichen TW... wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (von 14 km/h) in Österreich geblitzt. Nachdem der Beklagte den österreichischen Behörden mitgeteilt hatte, dass Halter des Motorrads mit dem Kennzeichen TW... Herr K. ist, wurde gegen diesen ein Bußgeldverfahren durchgeführt. In diesem wurde zunächst, da die österreichischen Behörden der Auskunft des Herrn K., sein Motorrad habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in der verschlossenen Garage gestanden, keinen Glauben schenkten, sondern diese als Verweigerung einer Auskunft bewerteten, am 19.10.2015 eine Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft I. erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 65 € gegen Herrn K. verhängt. Hiergegen legte Herr K. - erfolglos - Einspruch durch den österreichischen Rechtsanwalt Dr. F. ein, der mit seiner Verteidigung beauftragt war. Stattdessen erging in weiterer Folge am 17.02.2016 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I. (in dessen Begründung auf das Verteidigungsvorbringen des Herrn K., ausweislich der gefertigten Lichtbilder könne es sich aufgrund des Fahrzeugtyps bei dem geblitzten Motorrad nicht um seines handeln, nicht eingegangen wurde). Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol nach mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016 am 09.05.2016 statt, „behob“ das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Anlage K 1, Bl. 31).
Randnummer4
Rechtsanwalt Dr. F. berechnete gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 15.04.2016 einen Betrag in Höhe von 4.942,80 €. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 23.05.2016 wurde das Land Baden-Württemberg zur Erstattung der klägerischen Aufwendungen bis zum 15.06.2016 aufgefordert.
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Die Klägerin hat behauptet,
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Herr K. sei ihr Versicherungsnehmer, weshalb nach Ausgleich der Rechtsanwaltsrechnung des Dr. F. der Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf sie übergegangen sei. Eine Amtspflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte bei der Abstempelung des Kennzeichens für das Motorrad des Streithelfers übersehen habe, dass es sich um ein falsches Kennzeichen (nämlich eins mit Buchstabendreher) gehandelt habe. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten hätte bei der Anbringung des Siegels/Stempels auf dem Kennzeichen des Streithelfers bemerken müssen, dass bei diesem zudem die Saisonbefristung gefehlt habe. Selbst wenn dem Schilderpräger ein Fehler unterlaufen sei, hätte dies bei der abschließenden Bearbeitung durch den Mitarbeiter des Beklagten bemerkt und gerügt werden müssen.
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Zudem habe der Beklagte im Rahmen der Meldung an die österreichischen Behörden beachten müssen, dass dem Herrn K. ein Saisonkennzeichen ausgegeben worden war, das geblitzte Motorrad des Streithelfers ein solches jedoch nicht aufgewiesen habe.
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Eine Kostenerstattung für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren komme nach österreichischem Recht nicht in Betracht und auch eine Inanspruchnahme des Streithelfers scheide aus.
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Der Beklagte hat behauptet,
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es sei ihm unbekannt, weshalb am Motorrad des Streithelfers am 04.06.2015 ein Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen TW... ohne Saisonbefristung angebracht gewesen sei. Es sei möglich, dass der Streithelfer trotz zutreffenden Laufzettels vorsätzlich ein falsches Kennzeichenschild (mit Buchstabendreher und ohne Saisonbefristung) habe prägen lassen und die Zulassungsstelle beim Aufbringen der Zulassungsplakette das falsche Kennzeichenschild nicht bemerkt habe. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass der Streithelfer beim Schilderpräger zwar den richtigen Auftrag erteilt habe, dort allerdings ein Fehler geschehen und dieser Fehler auch bei der Zulassungsstelle nicht bemerkt worden sei. In diesem Fall stelle sich jedoch die Frage, weshalb der Streithelfer trotz Laufzettels und der Tatsache, dass es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt habe, den Fehler nicht selbst bemerkt habe. Ebenso wahrscheinlich käme jedoch in Betracht, dass Dritte (der Streithelfer oder andere) unzulässigerweise auf das Kennzeichenschild TW... eine Zulassungsplakette aufgebracht hätten, nachdem eine solche - möglicherweise von dem richtigen Kennzeichenschild WT... mit Saisonbefristung 03/10 - entfernt worden sei. Daher werde ausdrücklich bestritten, dass die Zulassungsstelle die Zulassungsplakette auf dem falschen Kennzeichenschild angebracht habe.
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Fest stehe jedenfalls, dass der Streithelfer das Motorrad mit dem falschen Kennzeichen über ein Jahr genutzt habe, bevor er in Österreich geblitzt worden sei, ohne dass er die Zulassungsstelle darauf hingewiesen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Streithelfer in einem solchen Zeitraum das falsche Kennzeichen nicht als solches erkannt habe, zumal es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt habe.
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Aus der vorgelegten Rechnung des Rechtsanwalts Dr. F. ergebe sich die Klägerin als Adressatin, nicht aber der Versicherungsnehmer der Klägerin. Die Klägerin sei jedoch nicht „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB. Zudem seien Anwaltskosten, die einem Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden seien, nicht ersatzfähig, da sie nicht dem Schutzzweck der vom Schädiger übertretenen Norm unterfielen.
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Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei nicht Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB. Sein Kennzeichenschild sei ordnungsgemäß gewesen; eine Amtspflichtverletzung scheide insofern aus. Eine - unterstellte - Amtspflichtverletzung gegenüber dem Streithelfer führe dagegen nicht zu einer Amtspflichtverletzung gegenüber Herrn K.. Der Vorgang, ein Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette zu bekleben, diene allein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht aber dem Schutz vor Vermögensschäden auf Seiten eines völlig anderen Fahrzeughalters.
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Zusätzlich scheitere ein Anspruch auch an der adäquaten Kausalität zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden. Der Schaden sei eingetreten, weil durch einen Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, nicht weil angeblich ein falsches Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette versehen worden sei.
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Herr K. habe zudem anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. So habe er bereits eine Erstattung der angeblich angefallenen Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten und könne darüber hinaus von dem Streithelfer Ersatz verlangen. Letzterer habe durch seinen Geschwindigkeitsverstoß die Rechtsverfolgung gegen Herrn K. erst ausgelöst und den Tatverdacht auf diesen gelenkt, da er zumindest fahrlässig, tatsächlich aber wohl vorsätzlich ein Kennzeichenschild an seinem Motorrad angebracht habe, das nicht das ihm zugeteilte Kennzeichen aufgewiesen habe. Schließlich bestehe für den Fall, dass der Schilderpräger einen Fehler begangen habe, ein Ersatzanspruch des Herrn K. gegen diesen.
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Der Streithelfer hat ergänzend vorgetragen,
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es treffe zu, dass ein Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen TW... ohne Saisonbefristung an seinem Motorrad angebracht gewesen sei. Ihm sei nicht bekannt, wie es zu der Verwechslung habe kommen können. Er habe den Zulassungsvorgang nicht selbst durchgeführt, sondern einen Freund, der im Landratsamt beschäftigt sei, gebeten, die Anmeldung vorzunehmen. Es spreche alles dafür, dass ein Fehler beim Schilderpräger aufgetreten sei. Er selbst habe den Fehler erst bemerkt, als die Polizei bei ihm aufgetaucht sei.
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Im Übrigen müsse er bestreiten, dass er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h überschritten habe, da unklar sei, wann, wo und in welcher Form dies geschehen sein sollte.
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Schließlich bestehe mutmaßlich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Rahmen des österreichischen Strafverfahrens. Es werde vorsorglich ausdrücklich behauptet, dass Herr K. von dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen worden sei und daher ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der österreichischen Staatskasse bestehe.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens und der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Amtspflicht zur Abstempelung die notwendige Drittbezogenheit fehle. Zwar treffe den Beklagten eine Überprüfungspflicht, ob die Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild, welches abgestempelt werde, auch dem zugewiesenen Kennzeichen entsprächen. So seien bei der KfZ-Zulassung zum öffentlichen Verkehr notwendige Elemente die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 8 FZV, die Abstempelung der Kennzeichenschilder mit diesem Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 FZV und die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZV), wobei der Vorgang erst mit der amtlichen Abstempelung abgeschlossen sei. Eine Drittbezogenheit der Amtspflicht, bei Abstempelung der Kennzeichenschilder eine Übereinstimmung mit dem zuvor zugewiesenen Kennzeichen sicherzustellen, sei jedoch zu verneinen, insbesondere bezwecke die Überprüfungspflicht nicht den Schutz desjenigen, der bei der Abstempelung eines falschen Kennzeichens dadurch betroffen werde, dass das ihm zuvor zugewiesene amtliche Kennzeichen doppelt verwendet werde. Die Zuweisung diene zum einen der Identifizierung des Halters und damit allgemeinen Belangen des Verkehrs. Zum anderen obliege es der Fahrer- und Halterverantwortlichkeit, Fahrzeuge nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, wenn das nach § 8 FZV zugeteilte Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild vorhanden sei, d.h. auch, dass das tatsächlich zugeteilte Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild aufgebracht sei. Insbesondere diese Halterverantwortlichkeit spreche eindeutig gegen eine Drittbezogenheit der Amtspflicht im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes.
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3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
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Zur Begründung der Berufung bringt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf den in erster Instanz geleisteten Vortrag im Wesentlichen vor:
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§ 8 FZV habe nicht nur insofern Bedeutung, eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen, sondern diene ebenso dem Schutz und dem Interesse von Privatpersonen. Es komme in der Arbeit eines Rechtsanwalts regelmäßig vor, dass Mandanten nach einem Unfall lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners mitteilen könnten. Es würden dann bei der Zulassungsstelle, gelegentlich auch bei anderen Einrichtungen, entsprechende Erkundigungen eingeholt. Daraus ergebe sich, dass die korrekte Anlage und Pflege des Datenbestandes der Zulassungsstelle nicht nur der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung diene, sondern in gleicher Weise auch privaten Interessen. Es gehe auch darum, Privatpersonen, nämlich eventuell Geschädigten, die Möglichkeit der Rechtsverfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherer zu ermöglichen.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017, Az. 6 O 70/16, wird abgeändert.
Randnummer27
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.942,80 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu bezahlen.
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Der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte argumentiert, neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das Landgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass das angeblich fehlerhafte Anbringen einer Stempelplakette auf dem Kennzeichenschild des Streithelfers mit dem angeblichen Kennzeichen TW... anstatt des Kennzeichens WT... jedenfalls nicht dem Schutz des Halters K. gedient habe. Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens sei in erster Linie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und des Versicherungsschutzes. Unter diesen beiden Gesichtspunkten sei das Abstempeln eines angeblich dem Halter nicht zugeteilten Kennzeichenschilds keine drittbezogene Amtspflichtverletzung, da das Fahrzeug des Streithelfers verkehrssicher und haftpflichtversichert gewesen sei. Der weitere Sinn des Abstempelns, festzustellen, dass für das Fahrzeug Kfz-Steuer zu entrichten sei, sei ebenfalls nicht tangiert. Ferner diene das Zulassungsverfahren der Erhebung statistischer Daten, bezüglich derer ebenfalls eine Drittbezogenheit ausscheide.
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Es verbleibe lediglich das Interesse an einer Halterfeststellung. Eine diesbezügliche Drittbezogenheit sei jedoch ebenfalls zu verneinen, da eine Halterfeststellung zwar in der Regel aufgrund des an einem Kfz angebrachten Kennzeichenschilds erfolgen könne. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch auch über die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die sich teilweise hinter der Windschutzscheibe, unter der Motorhaube oder im Innenraum finde, treffen. Zudem könne eine Identifizierung über das Kennzeichen auf der Umweltplakette erfolgen.
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Ob ein Kennzeichenschild abgestempelt sei oder nicht, sei letztlich nicht von Belang, da auf Radarbildern in der Regel nicht erkennbar sei, ob das Schild abgestempelt sei. Auch werde ein Verkehrsteilnehmer etwa bei einem Unfall nicht überprüfen, ob das Kennzeichenschild des Unfallgegners abgestempelt sei. Eine Verknüpfung der Halterfeststellung mit dem Vorgang des Abstempelns sei nicht gegeben.
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Das Abstempeln des Kennzeichenschilds könne zudem nicht gewährleisten, dass am zugelassenen Fahrzeug tatsächlich auch das abgestempelte Kennzeichenschild angebracht werde und dort angebracht bleibe, da der Vorgang des Anbringens am Fahrzeug nicht Bestandteil des Zulassungsvorgangs sei. Hinzu komme, dass das Abstempeln nicht verhindern könne, dass Kennzeichenschilder von Fahrzeugen gestohlen und an anderen Fahrzeugen angebracht würden oder Fahrzeuge am Verkehr teilnähmen, deren Kennzeichen entstempelt seien.
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Somit diene die Amtspflicht der Überprüfung bei der Abstempelung ersichtlich nicht dem Schutz einzelner Betroffener, die über das ihnen zugeteilte Kennzeichen fälschlicherweise als Halter eines Fahrzeugs ermittelt würden, das an einer Straftat, einem Unfall oder einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beteiligt gewesen sei.
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Vorliegend seien zwei verschiedene Kennzeichen vergeben worden und anhand der Fahrzeugpapiere sei eine eindeutige Zuordnung von Fahrzeug zu Halter möglich gewesen. Der Halter K. habe zudem nicht deshalb einen Schaden erlitten, da er - aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beklagten - den Halter eines Fahrzeugs nicht habe feststellen können und deshalb seinen Schaden nicht hätte geltend machen können.
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Wenn der Streithelfer erkannt habe, dass ihm ein Kennzeichenschild mit „falschem Kennzeichen“ abgestempelt worden sei und er gleichwohl das Schild an seinem Fahrzeug angebracht habe, sei es mehr als fernliegend, dass der Beklagte aufgrund einer drittbezogenen Amtspflicht gegenüber dem Herrn K. hafte. Die Haftung des Beklagten könne jedoch nicht abhängig sein vom inneren Tatbestand der Handlung des Streithelfers.
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Schließlich werde die Zulassung der Revision beantragt, da die Frage, ob das versehentliche Anbringen einer Stempelplakette auf einem nicht zugeteiltem Kennzeichenschild eine drittbezogene Amtspflichtverletzung darstelle, grundsätzliche Bedeutung habe.
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Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
II.
Randnummer39
Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Randnummer40
Die Berufung ist auch begründet; die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage ist unproblematisch zu bejahen (dazu unter A.). Zudem hatte Herr K. einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten, der auf die Klägerin übergegangen ist (dazu unter B).
Randnummer41
A. Zulässigkeit
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Der Begründetheit der Berufung steht eine fehlende Zulässigkeit der Klage, insbesondere im Hinblick auf den im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommenen Beklagtenwechsel, nicht entgegen. Ein solcher bedarf, sofern bereits mündlich verhandelt wurde, der Einwilligung des alten Beklagten, die nicht durch eine Sachdienlichkeitserklärung ersetzt werden kann (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 263 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24), da dem alten Beklagten gegenüber wie bei einer Klagerücknahme zu verfahren ist (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 263 Rn. 77). Vorliegend hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 24.10.2016 die Klageänderung erklärt und damit noch vor der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017, so dass eine Einwilligung des ursprünglichen Beklagten nicht erforderlich war.
Randnummer43
Im Hinblick darauf, dass das Landgericht in seinem Urteil die Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung - gemäß § 268 ZPO analog unangreifbar (vgl. etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard a.a.O. § 268 Rn. 5; BGH, Urteil vom 20.01.1987 - X ZR 70/84, NJW-RR 1987, 1084) - festgestellt hat und sich der neue Beklagte zudem gemäß § 267 ZPO in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen hat, kann offen bleiben, ob für die Zulässigkeit des Beklagtenwechsels grundsätzlich die Zustimmung auch des neuen Beklagten oder die Erklärung der Sachdienlichkeit durch das Gericht erforderlich ist (so etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard a.a.O. § 263 Rn. 78 und - die entsprechende Anwendbarkeit des § 263 ZPO voraussetzend - BGH, Urteil vom 05.03.2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10) oder eine Zustimmung des neuen Beklagten nicht erforderlich ist (vgl. etwa Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.).
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B. Begründetheit
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Die Berufung ist auch begründet, da Herr K. gegenüber dem Beklagten (dazu unter 1.) einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hatte, da ihm gegenüber eine Amtspflicht (dazu unter 2.) mit Drittbezug (dazu unter 3.) bestand, die der Beklagte schuldhaft verletzt hat (dazu unter 4.), wodurch kausal (dazu unter 5.) ein Schaden (dazu unter 6.), der auch in den Schutzbereich der Pflicht fiel (dazu unter 7.), entstanden ist, bezüglich dessen die Subsidiaritätsklausel nicht eingreift (dazu unter 8.) und der gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen ist (dazu unter 9.).
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