Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2013

OLG Stuttgart Beschluss vom 07.02.2013 – 11 UF 184/12

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.860,00 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_1

Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Im Vergleich des OLG Stuttgart vom 26.11.2009 - 11 UF 145/09 - hatte sich der Antragsgegner zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 557,98 EUR verpflichtet, befristet bis zum 31.12.2016.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_2

Mit Abänderungsantrag vom Februar 2011 erstrebte die Antragstellerin unbefristeten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.247,61 EUR. Der Antragsgegner anerkannte eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,00 EUR bis einschließlich Dezember 2016, ohne jedoch einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_3

Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner in Abänderung des Vergleichs vom 26.11.2009 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 361,00 EUR ab Februar 2011 und von 944,00 EUR ab Januar 2012. bis Dezember 2016. Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr ursprüngliches Antragsziel weiter..

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_4

Im Verhandlungstermin vor dem Senat schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem sich der Antragsgegner verpflichtete, monatlichen Unterhalt ab Februar 2011 in Höhe von rund 1.006 EUR, ab Januar 2012 von 1.219,49 EUR, ab Oktober 2012 von 1.195,00 EUR und ab Januar 2017 unbefristet von 200,00 EUR zu bezahlen. Eine Einigung über die Kostentragung konnte nicht erzielt werden.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_5

Nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten in erster Instanz gegeneinander aufzuheben, während in zweiter Instanz die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 der Kosten zu tragen haben, § 243 FamFG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_6

Auch nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG, da die Sondervorschrift des § 98 ZPO in familienrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933). Lediglich der Rechtsgedanke der Vorschrift stellt eines, aber nicht das maßgebliche, von mehreren Abwägungskriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 243 FamFG dar (BGH aaO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_7

In Unterhaltssachen ist gemäß § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei nach § 243 Nr. 1 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_8

Die von § 92 ZPO abweichende Gesetzesformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Unterhaltssachen anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen der Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt berücksichtigt werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 259). Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat somit vor allem in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um den zeitlichen Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird, oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl 2012, § 243 FamFG, Rn. 2).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_9

Im zuletzt genannten Fall muss die Befristung oder Herabsetzung kostenrechtlich berücksichtigt werden, wobei im Falle einer Befristung die anzusetzende Quote um so niedriger ist, je länger Unterhalt gezahlt werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 243, Rn. 16). Wird also ein Unterhaltsanspruch im gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch dem streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5). Kommt es zu einer Quotelung unter Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw. Umfang der Begrenzung sind als Maßstab der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen heranzuziehen (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 243, Rn. 3). In jedem Fall bedarf auch die gerichtliche Ermessensabwägung der Darstellung eines für alle Beteiligten nachvollziehbaren Abwägungsprozesses, um auch die wirtschaftlichen Überlegungen transparent zu gestalten (Johannsen/Henrich/Maier, aaO, § 243 FamFG, Rn 1).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_10

So hat das OLG Schleswig (NJW 2012, 3655) in einem Fall, in welchem die Höhe des Unterhalts nicht mehr im Streit war, das Begehren des Pflichtigen auf Befristung in gleicher Höhe bewertet wie das Begehren der Berechtigten, einen über die Dauer von noch 5 weiteren Jahren hinaus zugesprochenen Unterhalt zu erhalten. Zu Grundsätzen einer Billigkeitsabwägung im Falle einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB sind Entscheidungen anderer Gerichte - soweit ersichtlich - bislang nicht veröffentlicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_11

In dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 (1 Monat Rückstand und 12 Monate laufender Unterhalt) obsiegt die Antragstellerin unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Vergleichs und der gestellten Verfahrensanträge in erster Instanz zu etwa 66 % und in zweiter Instanz zu etwa 75 %. Der Unterschied resultiert daraus, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung den früheren Vergleich zum Nachteil der Antragstellerin abgeändert hat, obwohl dies vom Antragsgegner nicht beantragt worden war und dementsprechend der Unterschiedsbetrag der Vergleichssumme von 557,98 EUR zum Abänderungsantrag der angefochtenen Entscheidung von 361,00 EUR wertmäßig nicht erfasst werden kann, da der Verfahrenswert in Familienstreitsachen ausschließlich durch die Verfahrensanträge der Beteiligten bestimmt werden. In zweiter Instanz war die Antragstellerin dagegen durch die Entscheidung des Familiengerichts in vollem Umfang beschwert, so dass insoweit ein höherer Gegenstandswert angefallen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_12

Darüber hinaus war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Kostenentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zwischen den Beteiligten im Streit stand.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_13

Der Vergleich des Senats vom 26.11.2009 sah mit Beendigung des Halbteilungsunterhalts eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den 31.12.2006 vor. Die Antragstellerin erstrebte zusätzlich einen unbefristeten Unterhalt in Höhe von 1.247,61 EUR, der Antragsgegner eine Aufrechterhaltung der Befristung mit Ablauf des 31.12.2006. Geeinigt haben sich die Beteiligten auf einen Halbteilungsunterhalt bis zum 31.12.2006 und einen weiteren herabgesetzten, jedoch unbefristeten Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_14

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturmeinungen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5) davon aus, dass für den Fall, dass die Antragstellerin im gegenstandswertrelevanten Zeitraum überwiegend obsiegt hätte, jedoch entsprechend dem Antrag des Antragsgegners eine Befristung ausgesprochen worden wäre, eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Da jedoch weder der Antragsgegner mit seinem Befristungseinwand Erfolg hatte, noch die Antragstellerin mit ihrer Vorstellung eines unbefristeten Halbteilungsunterhalts durchgedrungen ist, erscheint dieses Ergebnis nicht angemessen. Da andererseits der vereinbarte Unterhalt im Vergleich zur erstrebten Zahlung relativ gering ausfällt, kann das nicht durchgesetzte Interesse nicht in gleicher Höhe gewichtet werden, weshalb der Senat die oben dargestellte rechnerische Haftungsquote der Antragstellerin moderat erhöht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_15

Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches führt zu keiner abweichenden Beurteilung, nachdem der Vergleichsschluss von den Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde und beide Beteiligte dem Senat eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 243 FamFG angetragen haben. Die Anregung der Kostenaufhebung von Seiten des Antragsgegners wurde von der Antragstellerin nach eingehender Erörterung ausdrücklich abgelehnt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2013-02-07/11-uf-184-12#rd_16

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor, da die Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung beruht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar ist. Die herangezogenen Grundsätze stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte.