Rechtsprechung / OLG Rostock / 2022

OLG Rostock Beschluss vom 24.01.2022 – 3 W 53/20

ECLI:DE:OLGROST:2022:0124.3W53.20.00

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stralsund - Grundbuchamt - vom 03.12.2019, Az. BRTH-4555-7, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 24.456,96 € festgesetzt.

Gründe§

1

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_1

Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 03.12.2019 zu Recht entweder eine Vollwertigkeitsbescheinigung gem. § 56 Abs. 7 KV M-V oder eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 56 Abs. 6 KV M-V verlangt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_2

Gem. § 56 Abs. 7 S. 1 KV M-V setzt die Durchführung der Bestellung von Erbbaurechten voraus, dass der Bürgermeister und sein Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass das Rechtsgeschäft zum vollen Wert erfolgt ist (Vollwertigkeitserklärung). Gem. § 56 Abs. 6 Nr. 1 KV M-V bedarf eine Gemeinde der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_3

Die Verlängerung eines Erbbaurechts - hier für 12 Jahre - kommt einer Teil-Neubestellung für den zusätzlichen Zeitraum gleich und fällt daher unter § 56 Abs. 6 u. 7 KV M-V, genauso wie die Verlängerungsverpflichtung auch der Form des § 311b Abs. 1 BGB bedarf (vgl. Staudinger/Rapp, ErbbauRG (2021), § 11 Rn. 23) und die Verlängerung als Erwerbsvorgang ebenfalls der Grunderwerbssteuer unterliegt (BFHE 172, 122; vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 1857).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_4

Der Grundstückseigentümer räumt bei einer Verlängerung dem (bisherigen) Erbbauberechtigten eine anderenfalls erlöschende, über die (noch) bestehende zeitlich begrenzte Berechtigung hinausgehende Berechtigung an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 ErbbauRG ein. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_5

Auch nach Sinn und Zweck des Unterwertverbotes (§ 56 Abs. 4 u. 5 KV M-V) macht es keinen Unterschied, ob für den zusätzlichen Zeitraum ein neues Erbbaurecht bestellt oder ob das schon bestellte Erbbaurecht vor Ablauf verlängert wird, maßgeblich ist die Vollwertigkeit des Erbbauzinses für den zusätzlichen Zeitraum. Ansonsten könnte eine Gemeinde jedes einmal bestellte Erbbaurecht unabhängig von der aktuellen Wertentwicklung unbegrenzt verlängern.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2022-01-24/3-w-53-20#rd_6

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 14510 KV-GNotKG) und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

8

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 43 S. 1, 52 Abs. 2 GNotKG.