Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/1#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/1#abs-2 (2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/1#abs-3 (3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/1#abs-4 (4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

§ 2