Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 43 Erbbaurechtsbestellung
Stand: 10.06.2019
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 43 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 20 W 162/21
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
- OLG Rostock, 24.01.2022 – 3 W 53/20
- OLG Hamm, 24.09.2021 – 15 W 306/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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