Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 43 Erbbaurechtsbestellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 20 W 162/21
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
- OLG Rostock, 24.01.2022 – 3 W 53/20
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Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.