Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 52 Nutzungs- und Leistungsrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 24.02.2025 – 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2017 – 20 W 251/15
- OLG Frankfurt am Main, 15.08.2017 – 20 W 265/16Zitiert von 1
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.12.2023 – 2 Wx 218/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 e
- OLG Hamm, 11.12.2025 – 15 W 392/25
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 212/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-1 (1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-2 (2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-3 (3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-4 (4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert
| bei einem Lebensalter von … | der auf die ersten … Jahre |
|---|---|
| bis zu 30 Jahren | 20 |
| über 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
| über 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
| über 70 Jahren | 5 |
entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-5 (5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-6 (6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/52#abs-7 (7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.