Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Köln Beschluss vom 18.03.2026 – 19 Sch 29/25
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0318.19SCH29.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
G r ü n d e:
I.
Der Antragsteller beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten am 03.12.2025 ergangenen Teilschiedsspruch teilweise für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsteller war Gesellschafter der Antragsgegnerin, die in den Bereichen Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsberatung und Notariat aktiv ist. Nachdem der Antragsteller mit Ablauf des Jahres 2012 als Gesellschafter ausschied, stritten die Beteiligten im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens über wechselseitige Ansprüche - teilweise als Stufenklage - u.a. auf diverse Auskünfte, Einsicht in Geschäftsunterlagen, Freistellung, Aufstellung und Übergabe von Bilanzen und anderen Rechenwerken, Zahlung der aus solchen Rechenwerken zugunsten des Klägers ersichtlichen Beträge, Rechenschaftslegung.
Mit Teilschiedsspruch vom 03.12.2025 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin wie tenoriert verurteilt.
Der Antragsteller beantragt,
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. P. D., L., als Vorsitzendem, Herrn Rechtsanwalt B. J., A., und Herrn Rechtsanwalt M. J., A., am 03.12.2025 in Dortmund ergangenen Teilschiedsspruch mit folgendem Tenor für vollstreckbar zu erklären:
Die Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie ihre Einnahmen aus ihren am 31.12.2012 schwebenden Geschäften so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande war.
Die Antragsgegnerin, der die Antragsschrift vom 17.12.2025 ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 09.03.2026 am 18.02.2026 (Bl. 35 d.A.) mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde, hat eine solche nicht abgegeben.
II.
Der am 03.12.20253 ergangene Teilschiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (JuZuVO; GVBl. NRW 2024, S. 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Nordrhein-Westfalen liegt.
Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der von dem Antragsteller als Anlage zur Antragsschrift (Bl. 5-16 d. A.) eingereichte Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 18.02.2026 zugestellt worden ist (s. Empfangsbekenntnis vom 09.03.2026, Bl. 35 d.A.), nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.