Rechtsprechung / OLG Köln / 1997

OLG Köln Urteil vom 29.08.1997 – 6 U 17/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U17.97.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_1

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_2

Die Beklagte betreibt in Köln durch eine Zweigniederlassung, die Fa. Modehaus G., ein Bekleidungsgeschäft, in dem sie bei Bedarf bestimmte, sogleich näher darzustellende Tragetaschen an ihre Kunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen von Wettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich das vorliegende Verfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_3

Die Beklagte stellt ihren Kunden, sofern hieran ein Bedarf besteht und der einzelne Kunde nicht selbst ein geeignetes Behältnis bei sich hat, für die gekaufte Ware Tüten, und zwar ausschließlich Tüten aus Papier in 3 verschiedenen Größen, zur Verfügung, wegen deren Abmessungen auf die Angaben auf S.4 der Klageerwiderung Bezug genommen wird (Bl.19). Sie nimmt derartige Tüten, wenn sie nicht mehr gebraucht werden, auf Nachfrage von Endverbrauchern zum Zwecke der Entsorgung an und tut dies auch dann, wenn es sich um Papiertüten von Wettbewerbern handelt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_4

Am 29.2.1996 legten 2 Personen Mitarbeitern der Beklagten mindestens ca. 20 gebrauchte bedruckte Einkaufstüten aus Kunststoff mit dem Begehren vor, diese zu entsorgen. Nach der Darstellung des Klägers handelte es sich um Tüten anderer Bekleidungshäuser und sind daneben auch - von deren Mitarbeitern angenommene - Papiertüten der Beklagten vorgelegt worden. Nach der Darstellung der Beklagten waren es verschmutzte Tüten "verschiedenster Herkunft". Die Mitarbeiter der Beklagten weigerten sich, dem Begehren nachzukommen, worauf die beiden Personen das Geschäft mit den Tüten wieder verließen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_5

Der Kläger, der behauptet hat, auch bei einer weiteren Gelegenheit am 11.3.1996 hätten sich Mitarbeiter der Beklagten geweigert, Einkaufstüten anderer Bekleidungshäuser anzunehmen, vertritt die Auffassung, in dem beschriebenen Verhalten liege ein gem. § 1 UWG sittenwidriger Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (VerpackV). Es handele sich bei den vorgelegten Tüten im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um Verkaufsverpackungen, die die Beklagte ungeachtet der Tatsache zurückzunehmen habe, daß sie nicht von ihr, sondern von anderen Bekleidungshäusern ausgegeben worden seien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_6

Mit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung verlangt der Kläger neben der Unterlassung des vorbeschriebenen Verhaltens mit seinem nachstehend dargestellten Antrag zu 2) den Ersatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

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Nachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt hatte, hat der Kläger sinngemäß b e a n t r a g t,

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Die Beklagte zu verurteilen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_7

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_8

vom Endverbraucher gebrauchte Kunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt sich an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV;

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an ihn 207 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

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die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_9

Sie hat das Vorliegen der - von dem Kläger seinerseits nicht dargelegten - Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zunächst zwar in Abrede gestellt, in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich erklärt, die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation werde nicht aufrechterhalten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_10

Die Beklagte hat behauptet, auch Tragetaschen anderer Vertreiber anzunehmen, solange diese nach Art, Form und Größe der von ihr verwendeten Verpackung auch nur ähnlich seien. Tatsächlich seien indes die betreffenden Tüten nicht nur aus anderem Material, sondern auch von anderer Form und Größe gewesen. Im übrigen akzeptiere sie im Einzelfall auch Tragetaschen, die nicht nach Art, Form und Größe ihrer Verpackung aus Papier entsprächen. Bei den ihren Mitarbeitern vorgelegten verschmutzen Tüten habe es sich indes um einen evidenten Mißbrauch des Anspruches auf Rücknahme gehandelt. Überdies seien die beiden Personen beauftragte Provocateure und damit in der betreffenden Siuation keine Endverbraucher gewesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_11

Sie hat die Auffassung vertreten, aus den vorstehenden Gründen liege ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nicht vor. Zumindest fehle es, wenn man gleichwohl einen Verstoß annehmen wolle, an der für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG erforderlichen Sittenwidrigkeit. Schließlich sei der einmalige Verstoß auch nicht als wesentlich im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff. 2 UWG anzusehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_12

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien weder Verkaufsverpackungen, noch Umverpackungen, noch Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Eine Verkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die Ware nicht unmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich seien, und die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den Definitionen des Gesetzes für Umverpackungen und Transportverpackungen.

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Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet der Kläger wie folgt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_13

Entgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen Verpackungen dar. Der Begriff der Verpackung sei in der Verpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden und daher der maßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren Definition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die fraglichen Plastiktüten indes Verpackungen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_14

Der Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der Verpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle Verpackungen in deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, daß die Tüten auch bei einer Mehrfachverwendung durch Kunden letztlich entsorgt werden müßten, stelle es ein Unterlaufen der auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele dar, die Einkauftstüten nicht als von der Verpackungsverordnung erfaßt anzusehen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_15

Die Taschen dienten zum Transport der Ware durch den Endverbraucher und stellten daher nach der Definition in den Begriffsbestimmungen des als Anlage 1 zu den Akten gereichten Merkblattes des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Verpackungsverordnung eine Verkaufverpackung dar. Dasselbe ergebe sich aus dem als Anlage 3 überreichten Bericht der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung. Schließlich stehe die Auslegung auch mit dem einschlägigen EG-Recht in Einklang.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_16

Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag gestellt, die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde, auf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht bestehen dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der nachstehend darzustellenden Weise umgestellt. Er vertritt die Auffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen Anspruch darauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen unterlasse, solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch von Drittfirmen zur Entsorgung entgegennehme, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.

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Der Kläger b e a n t r a g t,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 - die Beklagte zu verurteilen,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_17

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_18

Papier-Tragetaschen zu vertreiben, solange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte Kunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der Verkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie beteilige sich an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;

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an ihn 207 DM zu zahlen.

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Die Beklagte b e a n t r a g t,

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die Berufung zurückzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_19

Sie meint, die Auffassung des Klägers über die Auslegung der Begriffsbestimmungen der Verpackungsverordnung stehe nicht im Einklang mit der einschlägigen EG-Richtlinie 94/62, weil darin dieselben drei Begriffe wie in der deutschen Verpackungsverordnung aufgeführt und festgeschrieben sei, daß unter Verpackungen ausschließlich diese drei Begriffe fielen. Ausgehend hiervon unterfielen die streitgegenständlichen Tragetaschen aus den von dem Landgericht angeführten Gründen der Verpackungsverordnung nicht. Darüberhinaus sei sie aber auch dann nicht zur Annahme der Plastiktaschen verpflichtet, wenn diese doch als "Verkaufsverpackungen" angesehen werden müßten. Denn es handele sich bei ihnen nicht im Sinne des § 6 Abs.1 S.2 VerpackV um Verpackungen der Art, wie sie, die Beklagte, sie im Sortiment führe. Angesichts des unterschiedlichen Materials könne eine Tragetasche aus Kunststoff nicht als gleicher Art wie eine solche aus Papier angesehen werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Akten des gegen die N. Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co KG gerichteten Parallelverfahrens 6 U 27/97 OLG Köln (= 31 O 496/96 LG Köln) Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_21

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist - einschließlich des im Berufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_22

Der Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG prozeßführungsbefugt. Dies bedarf keiner näheren Erläuterungen, nachdem die Beklagte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre ursprüngliche Rüge bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr aufrechterhalte. Der Kläger nimmt mit dem vorliegenden Verfahren auch entsprechend seiner Satzung nicht allein Individualinteressen - etwa des D. - sondern auch generell Interessen seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller übrigen Gewerbetreibenden der Bekleidungsbranche, die Mitglieder des Klägers sind, daß sich der einzelne Wettbewerber nicht einen Vorteil verschafft, indem er weder entsprechend der Verpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_23

Der nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar eine Klageänderung, diese ist aber gem. §§ 263, 267, 523 ZPO zulässig, weil die Beklagte sich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die angeänderte Klage eingelassen und so in die Klageänderung eingewilligt hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_24

Die mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet. Bei den in Rede stehenden Kunststofftaschen handelt es sich zwar um Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, gleichwohl ist die Beklagte aber nicht verpflichtet, sie zum Zwecke der Entsorgung anzunehmen. Überdies könnte dem Kläger der geltendgemachte Unterlassungsanspruch ohnehin aus Rechtsgünden nicht zustehen. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger die Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu ersetzen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_25

Der Senat hat in der Parallelsache 6 U 27/97, dessen Akten im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, durch Urteil vom heutigen Tage ausgeführt, daß und warum Kunststofftragetaschen der streitgegenständlichen Art Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs.1 Ziff.2 VerpackV darstellen. Hierauf wird Bezug genommen. Aus denselben Gründen bilden auch die von der Beklagten ausgegebenen, oben näher beschriebenen Papiertragetaschen Verkaufsverpackungen. Trotzdem ist die Beklagte nicht zur Annahme der streitgegenständlichen Tragetaschen verpflichtet, weil diese nicht aus Papier, sondern aus Kunststoff und damit nicht von derselben Art wie diejenigen sind, die die Beklagte im Sinne der Verpackungsverordnung vertreibt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_26

Die im § 6 Abs.1 Satz 1 VerpackV festgeschriebene Rücknahmeverpflichtung wird durch Satz 2 der Vorschrift dahin beschränkt, daß nur Verpackungen zurückgenommen werden müssen, die sowohl nach Art, Form und Größe der Verpackung entsprechen, die der betreffende Vertreiber verwendet, als auch für solche Waren verwendet worden sind, die der Vertreiber selbst in seinem Sortiment führt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil es sich bei den streitgegenständlichen Taschen nicht um Verpackungen gleicher Art wie die von der Beklagten vertriebenen handelt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_27

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, wenn die Verpackung entweder nach Art, Form und Größe derjenigen entspricht, die der betreffende Verwender verwendet, oder es sich um eine Verpackung für solche Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Schon sprachlich kann die Bestimmung so nicht aufgefaßt werden, weil die erste Alternative hinter dem Wort "Größe" unvollständig enden würde. Außerdem würde diese Auffassung - über das Begehren des Klägers hinaus - dazu führen, daß die Beklagte alle gebrauchten Verpackungen, gleich welcher Branche die darin früher verpackte Ware zugehörte, annehmen müßte, solange diese Verpackungen nur nach Art, Form und Größe mit den von ihr verwendeten übereinstimmen. Dies wäre indes völlig unverhältnismäßig und auch mit dem erkennbaren Ziel des Verordnungsgebers, dem Verwender im Grundsatz (nur) die Pflicht aufzuerlegen, gerade die Verpackungen zurückzunehmen, die er selbst verwendet hat, nicht vereinbar. Es kommt hinzu, daß für die zweite Alternative nahezu kein eigener Anwendungsbereich verbliebe. Entgegen der im Schriftsatz vom 23.5.1997 geäußerten Auffassung des Klägers kann auch nichts anderes aus der Bestimmung des § 6 Abs.1 S.3 VerpackV hergeleitet werden. Diese schränkt lediglich durch das Abstellen auf die Verpackungen bestimmter Marken die Rücknahmepflichten für bestimmte Kleinbetriebe ein, ohne daß hieraus etwas für die oben angeführte Meinung des Klägers abgeleitet werden könnte.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_28

Es handelt sich auch um Verpackungen unterschiedlicher Art. Papier und Kunststoff belasten die Umwelt in unterschiedlicher Weise und sind in unterschiedlichen Kreisläufen zu reciclen, was beides offenkundig ist und daher keiner nähren Begründung bedarf. Es reicht auch aus, daß die betreffenden Verpackungen aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Hierfür ist nämlich entgegen der in dem vorbezeichneten Schriftsatz von dem Kläger vertretenen Meinung nicht etwa erforderlich, daß unterschiedliche "Gattungen" von Verpackungen im Sinne der Aufzählung im § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV betroffen sind. Das ergibt sich ohne weiteres aus der umweltpolitischen Zielsetzung der Verpackungsverordnung, die auch die Wiederverwertung von Verpackungsmaterilaien zum Gegenstand hat. Es besteht auch kein Anlaß, der Beklagten auch die Entsorgung von Plastikverpackungen zuzumuten, nachdem sie selbst für ihre Ware die Verpackungsart der Papiertüte gewählt hat. Die sich aus § 6 Abs.1 VerpackV ergebende Verpflichtung, auch solche Verpackungen anzunehmen, die nicht aus dem eigenen Hause stammen, dient ersichtlich dem Ziel, dem Verwender bei gleichartigen Verpackungen das regelmäßig schwer zu widerlegende Argument abzuschneiden, die ihm vorgelegte konkrete Verpackung stamme gerade nicht von ihm. Die unberechtigte Verweigerung von in Wahrheit doch aus dem Hause des in Anspruch genommenen Verwenders scheidet indes aus, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Plastiktüten handelt und der in Anspruch genommene Verwender lediglich Papiertüten verwendet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_29

Aus den vorstehenden Gründen ist die Beklagte nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Tüten zu Zwecken der Entsorgung entgegenzunehmen. Bereits aus diesem Grunde ist der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen. Es kommt hinzu, daß der von dem Kläger geltendgemachte Unterlassungsanspruch auch dann nicht bestünde, wenn in dem Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung begründet wäre.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_30

Der Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der Beklagten bereits die Ausgabe der hier in Rede stehenden Papiertüten zu untersagen, sofern sie nicht entweder Kunststofftüten in dem begehrten Umfange zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Hierauf kann indes kein Anspruch bestehen, weil die Verpackungsverordnung die Ausgabe von Verkaufsverpackungen nicht an diese Voraussetzungen knüpft.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_31

Die Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht für Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der "Vertreiber", also derjenige, der Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade nicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder andere Weise für eine Rückführung sorgt. Vielmehr ist der einzelne Unternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu bringen. Tut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV enthaltenen alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der Normgeber schon die Ausgabe der Verkaufsverpackungen an die Erfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied mag für die Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach beiden rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch eine der beiden Alternativen des § 6 VerpackV an der Rückführung der Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl hindert der eindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als wettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe der Tüten anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten nicht schon an die Ausgabe der Verkaufsverpackungen, sondern erst an die Situation knüpfen wollte und geknüpft hat, in der dem Vertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden, zeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die im § 12 VerpackV enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6 wird nämlich für den Fall der Weigerung, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe von Verkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für ordnungwidrig erklärt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97#rd_32

Es kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der Beanstandung durch den Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten, sondern die Weigerung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Bis zu dem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses Begehren verfolgt und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "es zu unterlassen, ... Kunstofftragetaschen ... nicht zurückzunehmen...". Ein derartiger Anspruch kann indes nicht bestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach auf ein positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet ist, und die allein in Betracht kommende Norm des § 1 UWG - von dem hier nicht in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch abgesehen - lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf ein positives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Umgehung der gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei wettbewerbswidrigem Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und nicht bei einem möglicherweise als wettbewerbswidrig anzusehenden Unterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun besteht, das wettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten Verhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon in dem letzten davor liegenden positiven Tun, hier also in der Ausgabe der Einkaufstüten, zu sehen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

48

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM