Rechtsprechung / OLG Köln / 1981

OLG Köln Urteil vom 20.01.1981 – 21 UF 211/80

ECLI:DE:OLGK:1981:0120.21UF211.80.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 306 F 70/80 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt,

1) an den Kläger zu 1) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar

a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,

b) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM,

2) an den Kläger zu 2) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar

a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 10. Mai 1980 in Höhe von 42,50 DM,

b) für die Zeit vorn 11. Mai 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,

c) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je 1/5 und der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_2

Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen am 25. August 1967 geschlossener Ehe mit H. I. geborene T.. Seit Sommer 1979 leben der Beklagte und seine Ehefrau getrennt, nachdem diese damals die eheliche Wohnung verlassen hatte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_3

Die Kläger befinden sich in der Schulausbildung und leben seit der Trennung ihrer Eltern, zwischen denen inzwischen ein Scheidungsverfahren anhängig ist, im Haushalt ihrer Mutter, die das Kindergeld für die Kläger bezieht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_4

Der Beklagte ist bei der Firma Q. GmbH in L. erwerbstätig. Er erzielt ferner Einnahmen aus mehreren ihm gehörigen Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_5

Bisher zahlt der Beklagte als Unterhalt für die Kläger an deren Mutter einen monatlichen Betrag von je 220,-- DM, insgesamt also 440,-- DM monatlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_6

Mit der vorliegenden Klage wird der Beklagte auf zusätzliche Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_7

Mit der Behauptung, der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500,-- DM, hat zunächst die Mutter der Kläger im eigenen Namen Klage erhoben mit dem Antrag,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_8

den Beklagten zu verurteilen, an sie mit Wirkung von Januar 1980 als gesetzlichen Unterhalt für die Kläger über den freiwillig gezahlten Betrag von 2 x 220,-- DM = 440,-- DM weitere 225,-- DM monatlich, insgesamt also 665,-- DM monatlich, zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort und die zukünftigen monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_9

Der Beklagte hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_11

Der Beklagte hat geltend gemacht, sein verfügbares monatliches Einkommen liege unter 2.000,-- DM.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_12

Durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 10. Juli 1980 hat das Amtsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Mutter der Kläger folgende monatliche Unterhaltsrenten zu zahlen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_13

1) Für den Kläger zu 1) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von 107,50 DM monatlich, insgesamt mithin 327,50 DM monatlich,und zwar ab 1. Februar 1980;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_14

2) für den Kläger zu 2) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_15

a) für die Zeit ab 1. Februar 1980 bis 10. Mai 1980 42,50 DM, insgesamt also 262,50 DM,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_16

b) für die Zeit ab 11. Mai 1980 107,50 DM, insgesamt also 327,50 DM.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_17

Gegen dieses - ihm am 14. Juli 1980 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 11. August 1980 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Oktober 1980 am 23. September 1980 begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_18

In der Berufungsinstanz sind die Kläger an Stelle ihrer Mutter, welche ihre Klage im Einverständnis mit dem Beklagten zurückgenommen hat, als klagende Parteien aufgetreten. Diesem Parteiwechsel hat der Beklagte zugestimmt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_19

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im wesentlichen vor, daß das Amtsgericht sein monatliches Nettoeinkommen viel zu hoch veranschlagt habe.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_20

Der Beklagte beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_21

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach den Schluß anträgen des Beklagten in erster Instanz zu erkennen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_22

Die Kläger beantragen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_23

die Berufung zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_24

Sie haben Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, 1) an den Kläger zu 1) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_25

172,50 DM monatlich, insgesamt also 392,50 DM monatlich, seit dem 1. November 1980, rückständige Beträge sofort,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_26

2) an den Kläger zu 2) über den freiwillig gezahlten Betrag von 220,-- DM monatlich hinaus einen weiteren Betrag von 172,50 DM monatlich, insgesamt also 392,50 DM monatlich, seit dem 1. November 1980, rückständige Beträge sofort,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_28

Die Kläger machen geltend, der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 3.800,-- DM.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_29

Der Beklagte beantragt weiter,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_30

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_31

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_32

Der Senat hat die Mutter der Kläger und den Beklagten angehört Hinsichtlich ihrer Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. November 1980 Bezug genommen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_33

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_34

Die Berufung des Beklagten sowie das als unselbständige Anschlußberufung zu wertende Rechtsmittel der Kläger sind an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_35

In der Sache selbst konnte nur die Berufung des Beklagten in Höhe eines geringen Teilbetrages Erfolg haben, während die Anschlußberufung der Kläger in vollem Umfang zurückgewiesen werden mußte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_36

Die nunmehr von den Klägern im eigenen Namen erhobene Klage ist zulässig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_37

Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Vorschrift in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen. Die dort einem Elternteil eingeräumte Prozeßführungsbefugnis gilt nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, daß die Unterhaltsansprüche von Kindern als Folgesache einer Scheidungssache (§ 623 ZPO) geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zusammenhang der Vorschriften in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB einerseits und in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Die Vorschrift in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt allein die gesetzliche Vertretungsmacht und berechtigt einen Elternteil lediglich dazu, Unterhaltsansprüche des Kindes in dessen Namen geltend zu machen. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB inhaltlich mit der in § 1629 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB a.F. übereinstimmt, die anerkanntermaßen nur die Vertretungsbefugnis betraf (vgl. BGH

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_38

in NJW 1965/394). Die Regelung, daß das Kind bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil von dem anderen Elternteil vertreten wird, entspricht dem Grundsatz, daß jeder seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen muß. Dieser Grundsatz wird durch die eng auszulegende Ausnahmevorschrift

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_39

in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für den Fall durchbrochen, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache im Rahmen des Scheidungsverfahrens seiner Eltern geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift, die lediglich

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_40

verhindern soll, daß das Kind sich als Partei am Scheidungsverfahren seiner Eltern beteiligen muß (vgl. BT-Drucksache 7/650 Seite 174 - 176 und BT-Drucksache 7/4361 Seite 51, inhaltlich wiedergegeben in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, bei

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_41

§ 1629). Werden die Unterhaltsansprüche von Kindern - wie hier - außerhalb des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern geltend gemacht, so besteht kein Anlaß, dem vertretungsberechtigten Elternteil ein Prozeßführungsrecht zuzubilligen (vgl. den Beschluß des Senates vom 29. September 1980 - 21 WF 168/80; ebenso OLG Bamberg in FamRZ 1979/1059). Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht daraus, daß die Kläger als solche erstmals im Berufungsverfahren aufgetreten sind, und zwar an Stelle ihrer bis dahin im eigenen Namen klagenden Mutter. In diesem Parteiwechsel liegt zwar eine Klageänderung, die jedoch zulässig ist, weil der Beklagte ihr ausdrücklich zugestimmt hat.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_42

In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Klage begründet, im übrigen ist sie unbegründet und mußte abgewiesen werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_43

Beide Kläger können von dem Beklagten als ihrem Vater Unterhalt durch Zahlung einer Rente verlangen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_44

Das folgt dem Grunde nach aus den Vorschriften in §§ 1601 ff. BGB. Beide Kläger befinden sich noch in der Schulausbildung, verfügen unstreitig über keinerlei eigene Einkünfte und sind daher in vollem Umfang unterhaltsbedürftig. Gegen die dahingehenden

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_45

Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte auch mit seiner Berufung keine Einwendungen erhoben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_46

Was die Höhe der hiernach bestehenden Unterhaltsansprüche der Kläger angeht, so richtet sich diese nach den Sätzen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle nach dem Stande vom 1. Januar 1980 (abgedruckt in NJW 1980/107), die in Anlehnung an die mit Wirkung vom 1. Janauar 1980 erhöhten Sätze der Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts die seit dem 1. November 1976 eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessen berücksichtigt und von der der Senat nunmehr bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger ehelicher Kinder für die Zeit ab 1. Januar 1980 ausgeht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_47

Nach dieser Tabelle fällt der Beklagte in die 5. Einkommensgruppe, weil sein maßgebendes monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.100,-- DM und 3.800,-- DM liegt. Für die hier interessierende Zeit ab 1. Februar 1980 stehen den Klägern daher unter Berücksichtigung ihres Alters und bei der gebotenen hälftigen Anrechnung des an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes (vgl. BGH in FamRZ 1978/177; RdNr. 3.1 der Kölner Unterhaltsrichtlinien) sowie unter Abzug der freiwilligen Unterhalts zahlungen des Beklagten folgende Restbeträge zu:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_48

Tabellensatz ½ Kindergeld Rente Zahlung Beklagter Rest

Kläger zu 1) 1.2.80-31.1.81 ab 1.2.1981

365,-- 365,--

37,50 42,50

327,50 322,50

220,-- 220,--

107,50 102,50

Kläger zu 2) 1.2.80-10.5.80 11.5.-31.1.1981 ab 1.2.1981

300,-- 365,-- 365,--

37,50 37,50 37,50

262,50 327,50 327,50

220,-- 220,-- 220,--

42,50 107,50 102,50

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_49

Die jeweils anzurechnenden Kindergeldbeträge ergeben sich aus folgender Übersicht:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_50

bis 31.1.1981 ab 1.2.1981

Kläger zu 1) Kläger zu 2) Anzurechnen je ¼) 50,-- 100,-- 150,-- 37,50 50,-- 120,-- 170,-- 42,50

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_51

Das für die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger maßgebende monatliche Nettoeinkommen des Beklagten (unterhaltspflichtiges Monatseinkommen) hat der Senat wie dolgt ermittelt:

I) Arbeitslohn II) Mehrwert der privaten Kfz-Nutzung III) Einkommen aus Spesen IV) Einkommen aus Vermietung V) Einkommen aus Zigarettenautomat Gesamt 2.502,-- 62,-- 80,-- 655,-- 15,-- 3.314,-- 2.580,-- 62,-- 80,-- 655,-- 15,-- 3.392,--

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_54

Der durchschnittliche monatliche Arbeitslohn des Beklagten errechnet sich aufgrund der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen im einzelnen wie folgt:

1) Jahresarbeitslohn, brutto 2) ./. Einkommensteuer Kirchensteuer (9 %) 3) ./. AN-Anteile Sozialversicherungen: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung 4) ./. Krankenversicherung: 12 x 360,- DM Monatsbeitrag 4.320,- ./.12 x 180,- DM AG-Anteil 2.160,-- Jahresarbeitslohn, netto Monatsarbeitslohn, netto (: 12) rd. . /. VL-Arbeitgeberanteil

52.793,-- 13.769,-- 1.239,21 4.401,04 733,54 2.160,-- 30.490,21 2.541,-- 39,-- 2.502,-- ========

53.198,80 13.090,-- 1.178,10 4.592,09 744,71 2.160,-- 31.433,90 2.619,-- 39,-- 2.580,-- ========

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_56

1) Der Jahresarbeitslohn (brutto) einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers (39,-- DM monatlich) und einschließlich des Sachbezuges der privaten Kfz-Nutzung (188,40 DM monatlich) errechnet sich wie folgt:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_58

2 Monate x 3.888,40 7.776,--

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_59

10 Monate x 4.090,40 40.904,--

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_60

Urlaubsgeld (wie 1979) 250,--

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_61

Weihnachtsgeld (wie 1979: 13. Gehalt) 3.793,--

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_65

12 Monate x 4.090,40 49.984,80

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_66

Urlaubsgeld (wie 1980) 250,--

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_67

Weihnachtsgeld (wie 1980) 3.863,--

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_70

2) Die auf dem Arbeitslohn lastende Einkommensteuer hat der Senat wie folgt ermittelt:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_72

Jahresarbeitslohn, brutto 52.793,-- 53.199,--

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_73

./. Freibeträge gemäß

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_76

§ 33a Abs. 1a EStG 1.200,-- 1.200,--

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_77

steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn 49.753,-- 50.229,--

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_78

Einkommensteuer gemäß Jahreslohn-

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_79

steuertabelle, Steuerkl. I 13.769,-- 13.090,--

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_81

3) Die Arbeitsnehmer-Anteile zu den Sozialversicherungen ( 1980: RV = 9 %, A V = 1, 5 %, 1981: RV = 9, 2 5 %, A V = 1, 5 %) errechnen sich aufgrund der monatlichen Bruttobezüge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen (1980: 4.200,-- DM; 1981: 4.400,-- DM) wie folgt:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_84

2 Monate zu 3.888,40 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_85

2 x 349,96 DM 699,92 699,92

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_86

2 x 58,33 DM 116,66 116,66

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_87

8 Monate zu 4.090,40 DM

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_88

8 x 368,14 DM 2.945,12 2.954,12

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_89

8 x 61 ,36 DM 490,88 490,88

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_90

2 Monate zu mehr als 4.200,-- DM

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_91

2 x 378,-- DM 756,-- 756,--

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_92

2 x 63,-- DM 126,-- 126,--

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_96

10 Monate zu 4.090,40 DM

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_97

10 x 378,36 DM 3.783,60 3.783,60

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_98

10 x 61 ,36 DM 613,60 613,60

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_99

1 Monat zu 4.340,40 DM

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_100

1 x 401,49 DM 401,49 401,49

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_101

1 x 65,11 DM 65,11 65,11

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_102

1 Monat zu mehr als 4.400,-- DM

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_103

1 x 407,-- DM 407,--

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_104

1 x 66,-- DM 66,--

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_107

4) Daß der Beklagte einen monatlichen Krankenkassenbeitrag von 360,-- DM zu zahlen hat und dafür von seiner Arbeitgeber in deren Anteil von 180,-- DM monatlich ausgezahlt

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_108

erhält, ist unstreitig.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_110

Unstreitig wird dem Beklagten von seiner Arbeitgeberin ein PKW zur privaten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der darin liegende geldwerte Vorteil ist als zusätzliches unterhaltspflichtiges Einkommen des Beklagten anzusetzen, und zwar mit dem Betrag, den der Beklagte für die Haltung eines eigenen PKW's aufwenden müßte. Diesen Betrag schätzt der Senat auf 250,-- DM monatlich. Hiervon ist ein Teilbetrag von 188,40 DM monatlich rechnerisch bereits in dem Arbeitslohn des Beklagten enthalten,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_111

so daß sich noch ein Mehrwert von rd. 62,-- DM monatlich ergibt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_113

Wie sich aus dem Vorbringen des Beklagten und den von ihm hierzu vorgelegten Abrechnungen ergibt, bezieht der Beklagte nach wie vor Spesengelder, und zwar in Höhe von durchschnittlich rd. 160,-- DM monatlich. Die Hälfte hiervon ist als zusätzliches

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_114

Einkommen anzusetzen, weil der Beklagte insoweit nicht nachgewiesen hat, daß diesen Spesengeldern tatsächlich Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen (vgl. RdNr. 12.1 der Kölner Unterhaltsrichtlinien) .

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_116

Das unterhaltspflichtige Einkommen des Beklagten aus Vermietung hat der Senat anhand der hierzu vorgelegten Urkunden wie folgt ermittelt:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_117

L. 90 C. L. 80 S. M. W.

Mieteinnahmen Nutzungswert der eigenen Wohnung . /. Ausgaben: Zinsen Instandhaltung u.ä. Grundsteuer u.ä. Hausbeleuchtung Versicherungen Wohngeld = Überschuß . /. Tilgungen = verbleibender Überschuß

13.428 3.000 3.336 2.000 988 38 245 9.821 3.278 6.543

3.480 1.352 6

487 1.635 313 1.322

4.620 2.114 562 1.944 2.215 0

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_118

Hieraus errechnet sich ein jährlicher Überschuß vom 7.865,-- DM (6.543,-- DM + 1.322,-- DM), was monatlich rd. 655,-- DM ausmacht.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_119

Erfolglos wendet sich der Beklagte gegen den Ansatz eines Nutzungswertes der von ihm selbst genutzten Wohnung im Hause L. , C.. Der Beklagte verkennt, daß das Wohnen im eigenen Hause einen geldwerten Vorteil darstellt, der nicht nur bei der Ermittlung des steuerspflichtigen Einkommens (§ 21 Abs. 2 EStG), sondern auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB) in Ansatz gebracht werden muß. Vermietet ein Unterhaltsschuldner eine Wohnung in seinem eigenen Hause und wohnt selbst zur Miete, so schuldet er Unterhalt auch nach Maßgabe seiner Mieteinnahmen, während er seine eigene Miete wie alle anderen Aufwendungen seiner Lebensführung dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten kann, sondern aus seinem Selbstbehalt bestreiten muß. Nichts anderes kann gelten, wenn der Unterhaltsschuldner - wie hier der Beklagte - im eigenen Hause wohnt und so einerseits seine Mieteinnahmen verkürzt, andererseits aber die eigene Miete spart. Den Nutzungswert der von dem Beklagten selbst genutzten Wohnung schätzt der Senat im Blick auf die von anderen Mietern im Hause Bergerstraße gezahlten Mieten auf 250,-- DM monatlich. Dabei ist bereits angemessen berücksichtigt, daß sich die in Rede stehende Wohnung

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_120

derzeit noch in einem teilweise mangelhaften Zustand befindet.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_121

Die für das Haus C. im Jahresdurchschnitt anfallenden Aufwendungen für Instandhaltung u.ä. schätzt der Senat auf 2.000,-- DM. Grundlage für diese Schätzung ist der Umstand, daß im Jahre 1979 Instandhaltungsaufwendungen von 3.295,-- DM entstanden

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_122

sind, während im Jahre 1980 lediglich ein Fenster erneuert werden mußte und demnächst ein Anstrich aller Fenster ansteht. überhaupt müssen die mit 655,-- DM monatlich veranschlagten Einkünfte des Beklagten aus Vermietung als Durchschnittswert für mehrere Jahre verstanden werden. Weil das Einkommen eines Unterhaltsschuldners mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfahrungsgemäß nicht nur von Monat zu Monat, sondern auch von Jahr zu Jahr nicht unerheblich schwankt, muß die für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen maßgebende Leistungsfähigkeit eines solchen Unterhaltsschuldners nach seinem über einen längeren Zeitraum im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Einkommen bestimmt werden. Daraus folgt im Interesse des Unterhaltsgläubigers an kontinuierlichen Unterhaltsleistungen zweierlei: Zum einen kann ein Unterhaltsschuldner mit schwankenden Einkünften in schlechten Zeiten nicht ohne weiteres eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen verlangen, vielmehr muß er sich darauf verweisen lassen, in guten Zeiten Rücklagen zu bilden; zum anderen kann der Unterhaltsgläubiger in Zeiten mit einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ohne weiteres eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_123

verlangen, sondern muß dem Unterhaltsschuldner Gelegenheit zur Rücklagenbildung geben.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_124

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils mußten im ,übrigen die von dem Beklagten geltend gemachten Afa-Beträge außer Ansatz bleiben.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_125

Andererseits sind die Tilgungen der Hypothekendarlehen teilweise einkommensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings stellt die Tilgung von Schulden aus Einkommen eine Vermögensbildung dar, die ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht auf Kosten seiner Unterhaltsgläubiger betreiben darf. Der Grundsatz, daß Unterhaltsansprüche nicht dadurch beeinträchtigt werden dürfen, daß der Unterhaltsschuldner sein Einkommen für eine Vermögensbildung verwendet (vgl. OLG Koblenz in FamRZ 1977/68, 69), kann im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Hier hat der Beklagte unter Einsatz von Fremdkapital mehrere Mietobjekte erworben und sich auf diese Weise zuzätzliche Einkommensquellen überhaupt erst geschaffen. Angesichts dessen kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, das aufgenommene Fremdkapital insoweit auch zu Lasten der Kläger zu tilgen, als die Einkünfte aus den mit dem Fremdkapital geschaffenen zusätzlichen Einkommensquellen dazu ausreichen. Denn ohne die Aufnahme von Darlehen hätte der Beklagte die Mietobjekte nicht erwerben können, und ohne die Mietobjekte

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_126

hätte der Beklagte kein zusätzliches Einkommen, an dem die Kläger in Gestalt erhöhter Unterhaltsansprüche partizipieren könnten.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_127

Was schließlich das Objekt U.-J. angeht, so kann der Beklagte die mit diesem - offenbar sanierungsbedürftigen - Objekt gegenwärtig verbundenen nachhaltigen Verluste nicht einkommensmindernd geltend machen, weil das wirtschaftlich auf ein Vermögensbildung zu Lasten der Kläger hinauslaufen würde. Daraus folgt andererseits, daß sich der Beklagte, soweit er das Objekt J. selbst nutzt, auch keinen Nutzungswert zurechnen

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_128

lassen muß. Das gilt übrigens auch für die Steuerersparnis des Beklagten, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Denn Steuervergünstigungen für den Unterhaltsschuldner aufgrund von Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner einerseits dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten kann und die deshalb vom unterhaltspflichtigen Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürfen, können andererseits nicht zu einer Erhöhung des unterhaltspflichtigen Einkommens führen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_130

Daß der Beklagte aus einem Zigarettenautomaten monatliche Einkünfte von 15,-- DM erwirtschaftet, ist unstreitig.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_131

Nach all dem war in der Hauptsache wie geschehen zu erkennen.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_132

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_133

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1981-01-20/21-uf-211-80#rd_134

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.070,-- DM (12 x 107,50 DM = 1.290,-- DM Berufung + 12 x 65,-- DM = 780,-- DM Anschlußberufung.