Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 21
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 1.088
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.11.2002 – IX R 48/01Einkommensteuer: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Wohnungsvermietung mit einer Miete von 50 v. H. bis unter 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BFH, 20.06.2023 – IX R 17/21Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm WohnflächeZitiert von 2
- FG Thüringen, 22.10.2019 – 3 K 316/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 17.02.2006 – 14 K 7144/02 EZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 29.09.2005 – 16 K 1483/03 EZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 29.09.2005 – 16 K 1482/03 EZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.04.2026 – IX B 114/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – 2 K 2017/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21#abs-1 (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21#abs-2 (2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21#abs-3 (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.