Rechtsprechung / OLG Hamm / 2. Senat für Familiensachen / 2026
OLG Hamm Beschluss vom 26.08.2026 – 2 WF 86/26
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0826.2WF86.26.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Leitsatz
Die Neu-Bestimmung eines Familiennamens nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Sorgeberechtigten und bedarf nicht der Zustimmung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils.
Gründe§
I.
Bei der Geburt des Kindes W. P. am 00.00.0000 war die Kindesmutter mit mazedonischer Staatsangehörigkeit ausweislich der Geburtsurkunde zunächst allein sorgeberechtigt. Das Kind lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Der Kindesvater mit spanischer Staatsangehörigkeit erkannte am 15.10.2020 die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter an. Die Kindeseltern gaben am 25.11.2021 eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 30.6.2023 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter aufgrund deren unbekannten Aufenthalts festgestellt.
Der Kindesvater möchte einen Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes stellen.
Erstinstanzlich hat der Kindesvater die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung des Kindes begehrt. Er hat behauptet, sowohl das Standesamt als auch die Verwaltungsbehörde habe die Namensänderung aufgrund fehlender Zustimmungserklärung der Kindesmutter verweigert.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marl zurückgewiesen und ausgeführt, der Kindesvater benötige für die Namensänderung aufgrund seines alleinigen Sorgerechts nicht die Zustimmung der Kindesmutter. Da die Kindesmutter nicht Inhaberin des Sorgerechts sei, könne ihre Zustimmung nicht ersetzt werden.
Dagegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde und begehrt weiterhin die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung.
II.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung ist unbegründet.
Die Änderung des Familiennamens ist grundsätzlich durch Erklärung gegenüber dem Standesamt gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB oder durch Antrag gegenüber der Verwaltungsbehörde gemäß § 2 NamÄndG möglich.
1. Eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wurde, nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen führt.
Der Kindesvater erkannte nach der Geburt des Kindes am 00.00.0000 die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter am 15.10.2020 an und die Kindeseltern gaben am 25.11.2021 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab; da W. stets in Deutschland lebte, ist auf das Rechtsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern gemäß Artikel 16 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) deutsches Recht anwendbar. Mit Beschluss vom 30.6.2023 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - Marl das Ruhen der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter fest, so dass der Kindesvater nun die alleinige Sorge ausübt.
Da die gemeinsame Sorge der Kindeseltern erst begründet wurde, nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen führte, kann dieser gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB durch die Eltern neu bestimmt werden. Ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, kann der andere Elternteil aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Namensbestimmungsrechts nicht aufgrund beispielsweise einer Vorsorgevollmacht für den geschäftsunfähigen Elternteil tätig werden. Die Bestimmung obliegt dann allein dem anderen Elternteil (vgl. Staudinger/Lugani (2026) BGB § 1617, Rn. 37). Danach benötigt der Kindesvater für die Erklärung der Namensänderung beim Standesamt gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB keine Zustimmung der Kindesmutter, die durch das Gericht ersetzt werden könnte.
2. Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens setzt nach § 3 NamÄndG einen wichtigen Grund voraus und der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist gemäß § 2 NamÄndG von dem gesetzlichen Vertreter gegenüber der Verwaltungsbehörde zu stellen. Gesetzlicher Vertreter von W. ist aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Kindesvater. Danach benötigt der Kindesvater für den Antrag auf Namensänderung gegenüber der Verwaltungsbehörde gemäß § 2 NamÄndG keine Zustimmung der Kindesmutter, die durch das Gericht ersetzt werden könnte.
3. Der Kindesvater hat trotz Aufforderung nicht belegt, dass und auf welcher rechtlichen Grundlage das Standesamt oder die Verwaltungsbehörde eine Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung verlangt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.