Rechtsprechung / OLG Hamm / 2024

OLG Hamm Urteil vom 26.04.2024 – 20 U 111/23

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0426.20U111.23.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.04.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_3

Der Kläger ist seit dem 31.12.2008 bei der Beklagten privat krankenversichert. Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde seine Ehefrau Versicherungsnehmerin; der Kläger war mitversichert. Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde wiederum der Kläger der Versicherungsnehmer. Die Kinder Z. und B. sind mitversichert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_4

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen, die die Beklagte in den Jahren 2013 bis 2017 vorgenommen hatte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_5

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende, im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführte Prämienanpassungen (in der letzten Spalte „Urteil“ ist das Datum aufgeführt, bis zu welchem das Landgericht die Unwirksamkeit festgestellt hat):

Tarif

Zeitpunkt

Betrag

Urteil§

Z.

Z75/1300

01.01.2013

0,75 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2014

2,24 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2015

6,60 €

31.08.2022

Z 75

01.01.2016

0,45 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2017

2,69 €

31.08.2022

Z 75

01.01.2017

0,45 €

31.08.2022

B.

Z75/1300

01.01.2013

1,05 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2014

2,53 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2015

7,43 €

31.08.2022

Z 75

01.01.2016

0,60 €

31.08.2022

A105/ 610,00

01.01.2017

3,02 €

31.08.2022

Z 75

01.01.2017

0,75 €

31.08.2022

K.

S101

01.01.2013

14,33 €

31.08.2022

Z 75/1300

01.01.2013

1,65 €

31.08.2022

Zuschlag

01.01.2013

1,60 €

31.08.2022

TA06/100

01.01.2014

2,80 €

31.08.2022

A80

01.01.2014

28,17 €

31.08.2022

Zuschlag

01.01.2014

2,35 €

31.08.2022

Z 75

01.01.2015

0,75 €

31.08.2022

S101

01.01.2015

13,92 €

Zuschlag

01.01.2015

1,47 €

31.08.2022

TA06/100

01.01.2016

3,20 €

31.08.2022

A80

01.01.2016

45,56 €

31.08.2022

Z75

01.01.2016

0,45 €

31.08.2022

Zuschlag

01.01.2016

3,71 €

31.08.2022

A80

01.01.2017

6,41 €

31.08.2022

TA06/140

01.01.2017

1,40 €

31.08.2022

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_7

In den Tarifen S101, A105 und Z75, im letzteren nur für die mitversicherten Kinder, erfolgten auch Beitragsanpassungen zum 01.01.2018. Ferner erfolgte im Tarif A80 eine Beitragsanpassung zum 01.01.2020. Sämtliche dieser Folgeanpassungen werden von dem Kläger nicht angegriffen. Die für den Kläger geltenden Tarife A80, S101 und Z75 wurden im Rahmen eines Tarifwechsels mit Wirkung zum 01.07.2021 beendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_8

Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen und die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht gezahlter Prämienanteile begehrt. Er hat geltend gemacht, dass die Prämienanpassungen in formeller und zum Teil auch in materieller Hinsicht unwirksam seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_9

Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_10

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen – in zeitlicher Hinsicht in dem aus obiger Übersicht ersichtlichen Umfang begrenzt – die Unwirksamkeit der genannten Prämienerhöhungen festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von 1.271,04 € nebst Zinsen verurteilt. Hierbei hat es Verjährung für die vor dem 31.12.2017 gezahlten Prämienanteile angenommen und Rückzahlungsansprüche nur wegen der ab dem 01.01.2018 geleisteten Prämienzahlungen auf die Prämienerhöhungen im Tarif 80 zum 01.01.2014 iHv 28,17 € und zum 01.01.2016 iHv 45,56 € zuerkannt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_11

Ferner hat es - im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen - festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber - in zeitlich begrenztem Umfang - zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_12

Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen aktivlegitimiert sei, da die Tarife noch über den 01.01.2018, dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger (wieder) Versicherungsnehmer geworden sei, hinaus fortbestanden hätten. Da die Begründungen der Beklagten zu den Prämienanpassungen in formeller Hinsicht unwirksam seien, da sie nicht den Anforderungen von § 203 V VVG entsprächen, sei die Feststellungsklage auch begründet. Aufgrund der näheren Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung seien die Anpassungen jedoch mit Wirkung zum 01.08.2022 wirksam geworden, so dass die Unwirksamkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen sei. Hiervon ausgenommen sei die Prämienanpassung im Tarif S101 zum 01.01.2015 iHv 13,92 €, da diese Anpassung wegen des Nichterreichens des tariflich festgestellten Schwellenwertes auch in materieller Hinsicht unwirksam sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_13

Hinsichtlich der Zahlungsansprüche hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger (lediglich) hinsichtlich der ab dem 01.01.2018 auf die Beitragserhöhungen in dem Tarif A80 zum 01.01.2014, 01.01.2017 und 01.01.2018 gezahlten Beiträge aktivlegitimiert sei. Hinsichtlich der anderen Tarife habe er keine Leistungen im Sinne von § 812 BGB erbracht. Von dem sich hiernach ergebenden Anspruch iHv 1.585,32 € sei indes die an den Kläger im Jahr 2018 ausgezahlte Beitragsrückerstattung in Höhe von 314,28 € abzuziehen, so dass dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 1.271,04 € zustehe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_14

Hinsichtlich des auf die Verpflichtung der der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen nebst Zinsen hat das Landgericht - im Widerspruch zum Tenor -  ausgeführt, dass dieser Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_15

Wegen des Tenors, der Einzelheiten der Begründung sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil, Bl. 481 ff eA I, Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_16

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie, wie bereits in 1. Instanz, die Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_17

Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht habe, da nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau die Prämienanpassungen bis zum 31.12.2017 erbracht habe. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Kläger durch die Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft die künftig zu zahlenden Beiträge und somit die seit Vertragsbeginn erfolgten Beitragsanpassungen akzeptiert habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklagen bejaht. Zu Unrecht habe das Landgericht die Prämienerhöhungen als in formeller Hinsicht und teilweise auch in materieller Hinsicht für unwirksam erachtet. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass erst durch ihre Angaben in der Klageerwiderung "Heilung" der formellen Mängel eingetreten sei. Ferner habe das Landgericht ihre Hilfsaufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen wegen der gezahlten Beitragsrückerstattungen nicht berücksichtigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_18

Die Beklagte beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_19

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_20

Der Kläger beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_21

die Berufung zurückzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_22

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_23

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_24

Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 ZPO angeordnet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_26

Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_27

Dem Kläger stehen weder Feststellungs- noch Zahlungs- noch Nutzungsherausgabeansprüche zu.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_28

Hierfür kommt es darauf, ob die in Rede stehenden Prämienanpassungen in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig waren, nicht an.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_30

Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass der Kläger mit seinem "Eintritt" in den Versicherungsvertrag zum 01.01.2018 sämtliche Prämien für sich und seine mitversicherten Kinder als "gültig" "akzeptiert und sich vertraglich zur Zahlung dieser Prämien verpflichtet hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_31

Der Kläger, die vorherige Versicherungsnehmerin und die Beklagte haben mit ihren Willenserklärungen eine wirksame Vertragsübernahme iSv § 414 BGB herbeigeführt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies durch einen dreiseitigen Vertrag oder durch einen zweiseitigen Vertrag mit Zustimmung der an diesem Vertrag nicht beteiligten Person erfolgte (vgl. dazu, dass ein Versicherungsnehmerwechsel eine Vertragsübernahme darstellt, OLG Köln Urt. v. 11.3.2016 – 20 U 189/14, BeckRS 2016, 11678 Rn. 29, beck-online mwN). Jedenfalls ist der Kläger aufgrund dieser Vertragsübernahme anstelle der bisherigen in den Vertrag eingetreten und als Versicherungsnehmer Vertragspartner der Beklagten geworden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_32

Hierin erschöpften sich die Wirkungen der Vertragsübernahme indes nicht. Der Kläger hat vielmehr – wie bei einem Neuabschluss eines Vertrages – mit seinem Eintritt die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prämien als für ihn verbindlich und wirksam akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob diese Prämien in der Vergangenheit -wirksam oder nicht - angepasst wurden. Anders konnte seine auf die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung gerichtete Willenserklärung aus Sicht der Beklagten nach den §§ 133, 157 BGB nicht verstanden werden. Der Kläger hat die sich aus der auf ihn ausgestellten Police ergebenden Prämien widerspruchslos hingenommen. Er hat zu keinem Zeitpunkt - weder im Vorfeld noch im Zuge der Übersendung der Police - gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er die Vertragsübernahme nur unter dem Vorbehalt durchführen wolle, sich gegen die Wirksamkeit von in der Vergangenheit durchgeführter Prämienanpassungen zu wenden. Dieses Verhalten konnte und durfte die Beklagte im Gegenteil nur so verstehen, dass der Kläger hiermit die aktuellen Prämien und damit sämtliche Prämienanpassungen in der Vergangenheit akzeptiert hat, also mit dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme eine gegenüber dem Kläger und seinen versicherten Kindern eine wirksame "Neufestsetzung" der Prämie stattgefunden hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_33

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass bei einer Vertragsübernahme der Übernehmer grundsätzlich mit sämtlichen Rechten und Pflichten der vorherigen Vertragspartei in den Vertrag eintritt, ihm also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übernahme alle vertraglichen Rechte zustehen (vgl. hierzu BeckOGK/Heinig, 01.03.2024, BGB § 414, Rn. 83). Denn der Kläger hat mit dem Eintritt nicht auf vertragliche Rechte (wie zB Ansprüche bei Eintritt eines Versicherungsfalls) verzichtet und auch nicht mit Wirkung für seine Ehefrau auf etwaige, dieser zustehende Ansprüche; etwaige solche Ansprüche sind – mangels Abtretung, welche in die Vertragsübernahme ab 01.01.2018 auch nicht „hineininterpretiert werden kann – bei der Ehefrau verblieben. Er hat lediglich die mit Wirkung zum 01.012018 gültigen Prämien im Wege der vertraglichen Einigung als für ihn gültig akzeptiert und sich damit verpflichtet, diese Prämien zu zahlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_34

Auf die Wirkung der Vertragsübernahme hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen. Eines - erneuten - Hinweises durch den Senat bedurfte es daher nicht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_35

Darauf, dass die Prämienanpassung im Tarif S101 zum 0101.2015 in Hohe von 13,92 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt des Unterschreitens des vertraglich vereinbarten Schwellenwertes von 7,5 % materiell unwirksam ist (was ohnehin einer vertraglichen Vereinbarung der Gültigkeit der "Prämienfestsetzung" zum 01.01.2018 nicht entgegenstehen würde), weist der Senat nur am Rande hin. Die Beklagte macht insofern zu Recht geltend, dass dieser Auffassung des Landgerichts ein Missverständnis zugrunde liegt. Ein auslösender Faktor von 0,745 bedeutet eine (negative) Abweichung von weit mehr als 7,5%.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_37

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten vollumfänglich begründet und die Klage insgesamt abzuweisen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_39

Dies gilt zum einem, soweit das Landgericht der auf die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen gerichtete Feststellungsklage - größtenteils in zeitlicher Hinsicht begrenzt - stattgegeben hat. Diese Feststellungsklage ist nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts unzulässig. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse iSv § 256 I ZPO fehlt. Die Klage ist auch nicht Zwischenfeststellungsklage iSv § 256 II ZPO zulässig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_41

Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv § 256 I ZPO fehlt aus dem Grunde, weil der Kläger, wie bereits ausgeführt, mit der Vertragsübernahme zum 01.01.2018 sämtliche Prämien als vertraglich vereinbart akzeptiert hat, und zwar unabhängig davon, ob vorherige Prämienanpassungen an einem Mangel litten. Dieser vertraglichen Vereinbarung kommt dieselbe Wirkung wie einer "Neufestsetzung" der Prämie aufgrund einer wirksamen Prämienanpassung zu. Auch bei einer wirksamen Prämienanpassung ist höchstrichterlich anerkannt, dass diese fortan die Rechtsgrundlage für die in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie bildet, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem formellen Mangel litten (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, Rn. 44 – zitiert nach juris).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_42

Hieraus folgt, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Das „Rechtsverhältnis“ bezüglich der in Rede stehenden Prämienanpassungen ist durch die wirksame vertragliche Vereinbarung über die "Gültigkeit" der zum 01.01.2018 festgesetzten Prämien „beendet“ worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_43

Ein schutzwürdiges Interesse iSv § 256 ZPO an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zwar auch dann bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19). Solche möglichen Rechtsfolgen hat der Kläger aber nicht dargelegt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_45

Die Klage ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Es fehlt nämlich an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_46

Das für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt werden, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) vorliegen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18, NJW 2019, 1833 Rn. 18 mwN). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 17 mwN; Becker-Eberhard in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. § 256 Rn. 87; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl. § 256 Rn. 41).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_47

So liegt der Fall hier. Sämtliche Leistungsansprüche, welche der Kläger mit seiner Klage wegen der in Rede stehenden Prämienerhöhungen geltend macht, sind unabhängig von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abzuweisen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_48

So hat das Landgericht selbst zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Prämienerhöhungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2017, soweit nicht ohnehin die Einrede der Verjährung durch die Beklagte durchgreift, bereits aus dem Grunde keine Rückzahlungsansprüche zustehen würden, da der Kläger insofern keine Leistung im Sinne von § 812 BGB erbracht habe. Bereits aus diesem Grunde hätte das Landgericht bezüglich sämtlicher Prämienanpassungen - mit Ausnahme des Tarifs A80 - der Feststellungsklage nicht stattgeben dürfen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_49

Aber auch hinsichtlich des Tarifs A80 und hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.01.2018 bestehen keine Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 I 1 BGB; da er, wie bereits ausgeführt, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (Vertragsübernahme) die zum 01.01.2018 "festgesetzte" Prämie in sämtlichen Tarifen die Rechtsgrundlage für die Zahlungen des Klägers von diesem Zeitpunkt an bildete.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_51

Aus den oben genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass dem Kläger auch hinsichtlich der ab dem 01.01.2018 erbrachten Zahlungen auf den Tarif A80 keinerlei Rückzahlungsansprüche aus § 812 I 1 BGB zustehen, da er diese Leistungen mit Rechtsgrund erbracht hat. Das angefochtene Urteil ist daher auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.271,04 € nebst Zinsen verurteilt hat; die Klage ist auch insoweit abzuweisen. Die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen wegen geleisteter Beitragsrückerstattung steht daher nicht zur Entscheidung an.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_53

Das angefochtene Urteil ist schließlich auch abzuändern, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Herausgabe von - im Tenor näher bezeichneten Nutzungen verpflichtet ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_54

Die Klage ist insofern unbegründet.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_55

Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht diese Verpflichtung unverständlicherweise ausgesprochen hat, obwohl es selbst in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass diese Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_56

Ob letzteres zutrifft, die Klage also unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_57

Jedenfalls ist die Feststellungsklage unbegründet, da dem Kläger aus den oben genannten Gründen keine Nutzungsherausgabeansprüche zustehen. Eine Feststellungsklage kann auch dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn das Feststellungsinteresse - wie hier - zweifelhaft ist

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2024-04-26/20-u-111-23#rd_61

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).