Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Stand: 10.06.2019

Bund231 Entscheidungen

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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