Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 218
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.12.2012 – 19 A 1582/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 – 2 TaBV 43/12
- LG Düsseldorf, 20.11.2015 – 10 O 147/15
- BGH, 17.02.2000 – IX ZR 50/98Unerlaubte Rechtsberatung durch Steuerberater: Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1195/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2026 – V ZR 76/25Pflichten und Haftung des faktischen Verwalters; Vertragsübernahme durch Beschluss
- OLG München, 02.06.2025 – 17 U 2376/21
- FG Hessen, 27.03.2025 – 1 K 858/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 414 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.