Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Stand: 10.06.2019

Bund218 Entscheidungen

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

§ 413 § 415