Gründe§
A.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Söhne der am 00.00.0000 verstorbenen Erblasserin B. P. (im Folgenden: Erblasserin) und haben diese im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt.
Der Beklagte war der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin. Beide lebten bis zu ihrem Tod in seinem Haus in H..
Die Erblasserin stammte aus R.. Am 17.01.2013 erwarb sie eine Eigentumswohnung im Haus K.-straße N01 in R. zu Alleineigentum. Der Kaufpreis wurde mit Mitteln des Beklagten in Höhe von 210.000 € beglichen.
Nach dem Tod der Erblasserin begehrte der Beklagte von den Klägern die Übereignung der Wohnung. Die Kläger verweigerten dies. Im Dezember 2018 verkauften sie die Wohnung an Herrn G. V., der am 29.03.2019 als neuer Eigentümer eingetragen wurde.
Die Erblasserin nutzte zu Lebzeiten ein im Jahr 2012 erworbenes Fahrzeug BMW 116i.
Nach dem Tod der Erblasserin befanden sich ein Schlüsselsatz zur Wohnung sowie der Zweitschlüsselsatz und die Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug noch im Haus des Beklagten. Den Erstschlüsselsatz für das Fahrzeug fanden die Kläger in der Handtasche der Erblasserin.
Am Tag des für die Erblasserin abgehaltenen Seelenamtes im August 2018 gab der Beklagte den Zweitschlüsselsatz für das Fahrzeug an den Kläger zu 1) heraus. Der Kläger zu 1) holte das Fahrzeug noch am selben Tag in H. ab.
Im Laufe des Rechtsstreits verkaufte der Beklagte das Fahrzeug BMW 116i für 5.000 € an die Zeugin F..
Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Verbleib von Nachlassgegenständen geklagt. Nach Erlass eines Teilurteils auf der Auskunftsstufe hat der Beklagte ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Die Parteien haben sodann um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestritten, des Weiteren um die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für den Pkw BMW 116i sowie um die Herausgabe des Schlüsselsatzes für die Wohnung in R.. Im Rahmen der durch den Beklagten erhobenen Widerklage haben die Parteien um das Eigentum an dem Pkw BMW 116i, um Wertersatz wegen der Veräußerung der Wohnung und um die Rückzahlung eines von dem Beklagten behaupteten Darlehens an den Kläger zu 2) gestritten.
In erster Instanz haben die Kläger - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - behauptet:
Die Wohnung habe der Erblasserin zugestanden, da der Beklagte ihr diese geschenkt habe. Nach dem Tod habe die Wohnung nicht an den Beklagten zurückübertragen werden sollen. Eine entsprechende Vereinbarung werde mit Nichtwissen bestritten. Die Erblasserin habe vielmehr sie, ihre Kinder, abgesichert wissen wollen. Diese hätten nach dem Willen der Erblasserin die Wohnung erben und verkaufen sollen. Die Erblasserin habe sogar beabsichtigt, dies noch ausdrücklich in einem entsprechenden notariellen Testament niederzulegen. Wenn die Erblasserin etwas anderes gewollt hätte, wäre es problemlos möglich gewesen, einen Notar ins Krankenhaus zu holen und das Eigentum an der Wohnung auf den Beklagten zu übertragen. Zudem hätte der Beklagte sich für den Fall des Vorversterbens der Erblasserin eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen können.
Der Beklagte sei noch im Besitz eines Schlüsselsatzes zu der zum Nachlass gehörenden Wohnung in R.. Dass dieser Schlüsselsatz im Pkw BMW 116i gelagert worden sei, wie der Beklagte behaupte, werde bestritten.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben in seiner Auskunft mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2019 so vollständig gemacht hat, wie er dazu im Stande war,
den Beklagten zu verurteilen, den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) zum Pkw BMW 116i mit der Fahrgestellnummer N02 an sie herauszugeben,
den Beklagten zu verurteilen, den zur Eigentumswohnung K.-straße N01, 0000 R., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt, G01, sowie zum Tiefgaragenstellplatz Nr. N03, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von G02, zugehörigen Schlüsselsatz - Haustürschlüssel, Wohnungsschlüssel, Garagenschlüssel/Chipkarte nebst etwaiger Nachschlüssel an sie - hilfsweise an den neuen Eigentümer der Wohnung, G. D. A. V., geb. am 00.00.0000, herauszugeben,
die Erfüllung der Anträge zu Ziffer 2 und 3 kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen,
festzustellen, dass der Beklagte ihnen den Schaden zu ersetzen hat, der aus der Nichtherausgabe des Kfz-Briefes (Antrag 2) und des Schlüsselsatzes (Antrag 3) resultiert, hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, den aus der Nichtherausgabe des Kfz-Briefes und der Schlüssel resultierenden Schaden an sie - äußerst hilfsweise der Schlüssel an den neuen Eigentümer der streitbefangenen Wohnung - zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seiner am 06.08.2019 zugestellten Widerklage hat er beantragt,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Pkw BMW 116i, Fahrgestellnummer N02, Erstzulassungsdatum 28.06.2012, nebst den zum Fahrzeug gehörenden Fahrzeugschlüsseln an ihn, hilfsweise an die Zeugin F., herauszugeben,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 210.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen,
den Kläger zu 2) zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Soweit der Beklagte mit seiner Widerklage Wertersatz wegen der Veräußerung der Eigentumswohnung in R. durch die Kläger begehrt hat, hat er behauptet, zwischen ihm und der Erblasserin habe die Zweckabrede bestanden, die Wohnung gemeinsam zu nutzen und für den Fall seines Vorversterbens den Wohnbedarf der Erblasserin im Alter zu sichern. Im Falle des Vorversterbens der Erblasserin habe er das Alleineigentum an der Wohnung nebst Stellplatz erhalten sollen. Die Kläger hätten der Erblasserin noch im Krankenhaus sowie bereits drei Wochen zuvor versprochen, ihren Wunsch zu befolgen und die Eigentumswohnung an ihn, den Beklagten, zu übertragen. Ein Übergang der Eigentumswohnung auf die Kinder der Erblasserin sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen; es habe allein die Erblasserin begünstigt werden sollen.
Der Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass durch das frühzeitige Versterben der Erblasserin eine Zweckverfehlung eingetreten sei. Der Zuwendung des Betrages von 210.000 € habe die gemeinsame Vorstellung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft werde lange Bestand haben. Der Zweck der Zuwendung, der Erblasserin einen geruhsamen Lebensabend in ihrer Eigentumswohnung zu bescheren, könne aufgrund ihres Versterbens nur fünf Jahre nach Erwerb der Wohnung nicht mehr eintreten.
Ebenso sei es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen. Zudem sei von einem stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszugehen, wenn die Partner - wie hier - im Innenverhältnis ein über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftliche Zielsetzung hätten. Die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Eigentumswohnung auf die Erblasserin - deren Absicherung für den Fall seines Vorversterbens - sei weggefallen. Ihm, dem Beklagten, sei es nicht zuzumuten, den Vermögenswert von 210.000 € in den Händen der Kläger, denen er fremd sei, zu belassen.
Der Beklagte hat ferner behauptet, keinen Besitz mehr an dem Schlüsselsatz zur Wohnung zu haben. In Ermangelung von Besitz sei ihm, dem Beklagten, die Herausgabe des Schlüsselsatzes unmöglich. Dieser habe sich in dem BMW 116i befunden, den die Kläger eigenmächtig an sich genommen hätten. Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass der neue Wohnungseigentümer überhaupt die Herausgabe der Schlüssel verlange. Den Klägern fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Beklagten als Partei und durch Vernehmung der Zeugin Q. F. gem. § 128a ZPO.
Sodann hat es mit Teilurteil vom 08.04.2022 der Klage im Hinblick auf die begehrte Herausgabe des Schlüsselsatzes für die Eigentumswohnung an den neuen Eigentümer V. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Kläger zur Herausgabe des Pkw BMW 116i an die Zeugin F. sowie den Kläger zu 2) zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt; im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
In Bezug auf die im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung stehenden Ansprüche hat es wie folgt ausgeführt:
Den Klägern habe bis zum Verkauf ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel gem. § 985 BGB zugestanden, da sie aufgrund ihrer Erbenstellung Eigentümer der Wohnung geworden seien. Diesem Anspruch habe nicht im Rahmen der dolo-agit-Einrede ein Anspruch des Beklagten auf Übertragung der Wohnung bzw. Zahlung auf Wertersatz entgegengestanden.
Etwaige Abreden zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bzw. den Klägern seien nach § 125 S. 1 BGB i.V.m. §§ 2301 Abs. 1 S. 1, 2276 BGB bzw. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formnichtig.
Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestehe nicht, da zwischen Beklagtem und Erblasserin ein infolge Vollzugs wirksamer Schenkungsvertrag bzw. eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung vorgelegen habe.
Ein Anspruch auf Übertragung der Wohnung ergebe sich ferner nicht nach den Grundsätzen der Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Allerdings sei ein Anspruch nach dieser Vorschrift oder aus § 313 BGB denkbar, wenn - wie hier - die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden sei, da der Zuwendende in diesem Fall nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren könne; dies setze indessen eine konkrete Zweckabrede zum Zeitpunkt der Leistung voraus. Einen solchen weiterreichenden Zweck, der nicht habe erreicht werden können, habe der Beklagte nicht beweisen können. Durch die Aussage der Zeugin F. sei zwar bewiesen, dass die Übertragung der Wohnung unter anderem der Alterssicherung der Erblasserin dienen sollte. Der weitere Zweck der Übertragung, die Erblasserin, die sich Sorgen um ihre Altersvorsorge gemacht habe, zu Lebzeiten zufrieden zu stellen, sei durch den Erwerb der Wohnung allerdings erreicht worden. Gleiches gelte für den weiteren Zweck der Wohnung, der Erblasserin zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den in R. lebenden Familienmitgliedern und Freunden zu dienen.
Dass nach gemeinsamer Vorstellung der Erblasserin und des Beklagten die Wohnung im Falle ihres Vorversterbens an ihn zurückfallen sollte, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es fehlten objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien darüber nachgedacht hätten, was mit der Wohnung geschehen sollte, wenn die Leistungsempfängerin vorversterben würde. Nach der Aussage der Zeugin F. sei die Erblasserin - auch wenn die Zeugin hierzu keine näheren Aussagen habe treffen können - wohl davon ausgegangen, frei über die Wohnung verfügen zu können. Gegen eine beabsichtigte Übertragung an den Beklagten spreche, dass trotz der etwa zweijährigen Krebserkrankung der Erblasserin keine Regelung hinsichtlich der Wohnung getroffen worden sei. Seien mithin von drei gleichzeitig mit der Leistung verfolgten Zwecken jedenfalls zwei Zwecke erreicht worden, rechtfertige der Umstand, dass die tatsächliche Absicherung der Erblasserin im Alter nicht mehr eintreten könne, nicht die Annahme einer Zweckverfehlung.
Ein Anspruch nach §§ 730 ff. BGB bestehe gleichfalls nicht, da die Partner nicht die Absicht verfolgt hätten, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen; die Wohnung habe vielmehr immer nur von dem einen oder dem anderen genutzt und zu Eigentum gehalten werden sollen, niemals aber von beiden gemeinsam.
Von einer Unmöglichkeit der Schlüsselherausgabe gem. § 275 BGB sei nicht auszugehen, da der Beklagte nicht bewiesen habe, dass sich der Wohnungsschlüsselsatz in dem dann im Besitz der Kläger befindlichen Fahrzeug befunden habe.
Soweit der Beklagte mit seinem Widerklageantrag zu 2) Wertersatz in Höhe des damaligen Kaufpreises wegen der Veräußerung der streitbefangenen Wohnung verlange, sei die Widerklage unbegründet, da kein Anspruch auf Rückübertragung der Wohnung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung bestehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich - nur - der Beklagte mit der Berufung, soweit er zur Herausgabe des Wohnungsschlüsselsatzes verurteilt worden ist und soweit sein widerklagend geltend gemachter Anspruch auf Wertersatz für die Eigentumswohnung abgewiesen worden ist.
Er meint, ihm stehe gegen die Kläger ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 210.000 € zu. Der geforderte Betrag entspreche dem Verkehrswert der Eigentumswohnung. Das Landgericht habe verkannt, dass sich sein Wertersatzanspruch sowohl aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB als auch aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ergebe. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Überlassung der Wohnung an die Erblasserin dem Zweck gedient habe, ihren Wohnbedarf im Falle seines, des Beklagten, Vorversterbens zu sichern. Die Erblasserin habe über kein Vermögen verfügt; sie sei für das Alter nicht abgesichert gewesen. Sofern der Erblasserin etwas zustoßen sollte, habe er absprachegemäß das Alleineigentum an der Eigentumswohnung nebst Stellplatz erhalten sollen. Da der Zweck, den Wohnbedarf der Erblasserin im Alter zu sichern, falls der Beklagte vorversterben sollte, nicht eingetreten sei, lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertersatz vor. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei es unerheblich, ob er eine Vereinbarung habe beweisen können, wonach die Wohnung im Falle des Vorversterbens der Erblasserin an ihn habe zurückfallen sollen. Die Rückübertragung des Geleisteten als Rechtsfolge aus der Zweckverfehlung ergebe sich bereits aus dem Gesetz.
Auch die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Der Zuwendung des Betrages von 210.000 €, der aus dem Verkauf seines Betriebes erwirtschaftet worden sei, habe die gemeinschaftliche Vorstellung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft werde lange Bestand haben und die Eigentumswohnung solle der Erblasserin als Absicherung im Alter dienen. Dieser Zweck habe durch das frühzeitige Versterben der Erblasserin bereits fünf Jahre nach Erwerb der Wohnung nicht erreicht werden können. Zu keinem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, auch die dem Beklagten nicht nahe stehenden Kläger zu begünstigen.
Der Beklagte meint zudem, die Zuwendung eines Betrages von 210.000 € an die Erblasserin gehe weit über das hinaus, was das tägliche Zusammenleben ermögliche.
Im Hinblick auf die Herausgabe der Wohnungsschlüssel beruft sich der Beklagte weiterhin auf Unmöglichkeit. Die Schlüssel seien in dem Fahrzeug BMW 116i gewesen, das die Kläger bereits an sich genommen hätten. Im Übrigen sei der Herausgabeanspruch von vornherein unbegründet gewesen, da er einen Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums und Herausgabe der Schlüssel gehabt habe, den er einem etwaigen Anspruch der Kläger mit der dolo-facit-Einrede entgegenhalten könne. Hieran habe sich durch die Veräußerung der Wohnung nichts geändert.
Er beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, den zur Eigentumswohnung K.-straße N01, 0000 R., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts R.-Rheydt, G01, sowie zum Tiefgaragenstellplatz Nr. N03, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von G02, zugehörigen Schlüsselsatz - Haustürschlüssel, Wohnungsschlüssel, Garagenschlüssel/Chipkarte nebst etwaiger Nachschlüssel - an G. D. A. V., geb. am 00.00.0000, herauszugeben;
auf die Widerklage hin die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 210.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, der Beklagte greife das Urteil schon nicht in einer der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO genügenden Form an.
In der Sache verteidigen sie das angefochtene Urteil unter Berufung auf die Entscheidungsgründe.
B.
Die Berufung ist zulässig.
Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche.
Der Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Schüsselsatzes zur Eigentumswohnung und im Hinblick auf den widerklagend geltend gemachten Wertersatzanspruch begehrt. Er wiederholt insofern seine bereits erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung, gegen die Kläger einen Wertersatzanspruch aus Bereicherungsrecht sowie einen Anspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Höhe von 210.000 € wegen der Veräußerung der Wohnung zu haben. Zudem ist er der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der Wohnung gehabt habe und deshalb nicht zur Herausgabe der Schlüssel verpflichtet sei. Ist diese Rechtsauffassung richtig, würde sie der Berufung in vollem Umfang zum Erfolg verhelfen. Danach genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Erblasserin hat einen vermögenswerten Vorteil und damit etwas erlangt. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Erblasserin das Eigentum an der Wohnung, das Eigentum an dem Kapital von 210.000 € oder die Befreiung von der Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von 210.000 € erlangt hat, da die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung von den Klägern auf den Käufer V. von keiner Partei in Zweifel gezogen wird und der Bereicherungsanspruch des Beklagten daher gem. § 818 Abs. 2 BGB ohnehin auf Wertersatz gerichtet ist.
Die Erlangung des vermögenswerten Vorteils geschah durch Leistung des Beklagten.
Die Leistung erfolgte auch ohne rechtlichen Grund.
aa)
Die Erfüllung eines Schenkungsversprechens kommt als rechtlicher Grund nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Für Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen Grundsätze (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 -, Rn. 9, juris).
Das Landgericht hat offengelassen, ob der Zuwendung der Eigentumswohnung eine Schenkung zu Grunde lag oder ob es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Senat insoweit keine Zweifel hat und an die der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, steht aber fest, dass die Zuwendung der Wohnung sowohl der Steigerung der Lebensqualität der Erblasserin während des Bestehens der Lebensgemeinschaft als auch der finanziellen Absicherung der Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Beklagten dienen sollte.
Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Zeugin F. als bewiesen angesehen, dass die Übertragung der Wohnung unter anderem der Alterssicherung der Erblasserin dienen sollte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F. bestehen nach der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Zeugin war offensichtlich um die Wahrheit bemüht. Sie konnte nachvollziehbar angeben, dass sie mit der Erblasserin im Laufe der Zeit immer mal wieder über die Eigentumswohnung gesprochen hat. Unsicherheiten etwa im Hinblick auf den langen Zeitablauf und im Hinblick auf die Frage, was mit der Wohnung im Falle des Vorversterbens ihrer Freundin geschehen sollte, hat sie kenntlich gemacht und eigene Vermutungen auch als solche bezeichnet. Die Zeugin steht - soweit ersichtlich - weder im Lager des Beklagten noch in dem der Kläger; vielmehr handelt es sich um eine langjährige Freundin der Erblasserin. Sie hat überdies offen eingeräumt, sowohl mit der Kläger- als auch der Beklagtenpartei vor dem Gerichtstermin gesprochen zu haben. Bedenken gegen die Beweiswürdigung werden auch von keiner der Parteien erhoben.
Daneben ist das Landgericht aufgrund der Anhörung des Beklagten davon ausgegangen, dass zwei weitere Zwecke der Zuwendung darin bestanden, die Erblasserin, die sich Sorgen um ihre Altersvorsorge gemacht habe, zu Lebzeiten zufrieden zu stellen, und eine Unterkunft bei Aufenthalten in R. zu bieten, um die Beziehungen zu dort lebenden Familienmitgliedern und Freunden aufrechtzuerhalten. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung und sind auch von keiner Partei erhoben worden, zumal die Zeugin F. ebenfalls bestätigt hat, dass die Erblasserin die in R. befindliche Wohnung während des Bestehens der Lebensgemeinschaft nutzte und dort während ihrer Urlaube wohnte.
Ist danach von dem Senat zu Grunde zu legen, dass die Zuwendung der Wohnung zum einen der Steigerung der Lebensqualität der Erblasserin während des Bestehens der Lebensgemeinschaft dienen sollte, zum anderen aber auch ihrer finanziellen Absicherung für den Fall des Vorversterbens des Beklagten, steht damit zugleich fest, dass die Zuwendung gerade nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch der Erblasserin bestimmt war. Vielmehr diente sie der Vorsorge für den Lebensunterhalt der Erblasserin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des Beklagten enden. Die Erblasserin sollte gerade als Lebensgefährtin des Beklagten vor den finanziellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages geschützt werden. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönlichen Bindung beruhte. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den für möglich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Beklagten selbst im Zusammenleben mit der Erblasserin zugute (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 -, Rn. 10, juris). Das Gleiche gilt für den weiteren Zweck der Zuwendung, nämlich der Steigerung der Lebensqualität der Erblasserin durch die Möglichkeit, die familiären und freundschaftlichen Beziehungen in R. aufrechtzuerhalten, und das beruhigende Gefühl, versorgt zu sein. Auch dies stärkte das Verhältnis der Lebensgefährten zueinander und kam damit dem Beklagten selbst im Zusammenleben mit der Erblasserin zugute, der überdies die Wohnung in R. während der gemeinsamen Urlaube dort auch selbst als Unterkunft nutzen konnte.
Einer erneuten Vernehmung der Zeugin F. bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Das Berufungsgericht ist nur dann verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 m.w.N.). Dies ist aber nicht der Fall. Der Senat versteht und würdigt die Aussage der Zeugin F. - wie ausgeführt - nicht anders als das Landgericht, sondern zieht lediglich einen rechtlichen Schluss, den das Landgericht offengelassen hat.
Ebenso wenig bedurfte es der Vernehmung der im klägerischen Schriftsatz vom 14.08.2019 benannten Zeugen, die Äußerungen der Erblasserin bekunden sollen, dass sie ihre Kinder, die Kläger, abgesichert wissen wollte, sowie der im klägerischen Schriftsatz vom 08.04.2022 benannten Zeugen, die Äußerungen der Erblasserin bekunden sollen, dass die Kläger die Wohnung erben, aber nicht vermieten, sondern veräußern sollten. Selbst wenn sich die Erblasserin in späterer Zeit anderen Personen gegenüber wie behauptet geäußert haben sollte, weil sie gewollt hätte, dass die Wohnung nach ihrem Tod an ihre Kinder gehen sollte, lässt dies einen tragfähigen Rückschluss darauf, was die Lebenspartner im - entscheidenden - Zeitpunkt der Zuwendung im Hinblick auf Sinn und Zweck der Zuwendung untereinander vereinbart hatten, nicht zu.
bb)
Kommt eine Schenkung nach alledem als Rechtsgrund nicht in Betracht, ergibt sich der fehlende Rechtsgrund aus der Verfehlung des mit der Leistung bezweckten Erfolgs.
Die Leistung des Beklagten war zweckgebunden i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.
Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Einigung der beteiligten Partner über den Zweck der Leistung. Dafür genügt es, dass der Leistende mit der Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der Empfänger dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 812 Rn. 30 m.w.N.).
Dabei muss der Leistungszweck an den Eintritt eines von der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges gebunden sein. Der Rechtsgrund für die Leistung liegt dann im Eintritt dieses Erfolges und ist durch dessen endgültige Verfehlung auflösend bedingt (BGH, Urteil vom 22. 3. 2013, V ZR 28/12, NJW 2013, 2025, beck-online Rn. 24; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 812 Rn. N01).
Nach den obigen Ausführungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Zuwendung der Wohnung nach der gemeinsamen Vorstellung der Erblasserin und des Beklagten im Zeitpunkt der Zuwendung mehreren Zwecken diente. Die Erblasserin sollte erstens für den Fall des Vorversterbens des Beklagten finanziell abgesichert sein. Ihr als Alleineigentümerin wäre die Wohnung in diesem Fall erhalten geblieben, da sie nicht in die Erbmasse des Beklagten gefallen wäre. Zweitens sollte ihr durch die Zuwendung schon während der bestehenden Lebensgemeinschaft die Sorge genommen werden, im Alter nicht hinreichend abgesichert zu sein. Drittens schließlich sollte die Wohnung dazu dienen, der Erblasserin allein oder beiden Partnern als Unterkunft während ihrer Urlaube in R. zur Verfügung zu stehen und auf diese Weise die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Familie und Freunden der Erblasserin zu ermöglichen.
Der mit der Zuwendung der Eigentumswohnung verfolgte Zweck - die Alterssicherung der Erblasserin im Falle des Vorversterbens des Beklagten - kann nicht mehr eintreten, weil die Erblasserin vor dem Beklagten verstorben ist.
Werden mehrere Zwecke verfolgt, kann die Verfehlung eines dieser Zwecke genügen, um von einer Zweckverfehlung auszugehen (BGH, Urteil vom 22. März 2013, V ZR 28/12, BGHZ 197, 110-117, Rn. 15; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 812 Rn. 31).
Dies ist aus Sicht des Senats vorliegend der Fall. Denn der verfehlte Zweck - die Absicherung der Erblasserin im Alter für den Fall des Vorversterbens des Beklagten - stellt sich bei Würdigung der Gesamtumstände gerade als der tragende Zweck der Zuwendung dar, da er für die Erblasserin, die sonst im Alter mit keinerlei Vermögen ausgestattet gewesen wäre, essentielle Bedeutung hatte. Es kann unterstellt werden, dass Gleiches auch für den Beklagten gilt, der um ihr Wohlergehen und die Sicherung ihres Lebensunterhalts im Alter besorgt war. Dass der Erblasserin schon während des Zusammenlebens die Sorge um ihr Wohlergehen im Alter genommen wurde, hat dagegen nur nachrangige Bedeutung. Denn finanzielle Sorgen während des Zusammenlebens musste die Erblasserin nicht haben, da sie im Haus des Beklagten in H. wohnte. Auch die Nutzung der Eigentumswohnung in R. während der Dauer der Lebensgemeinschaft war für sie zwar angenehm und komfortabel, aber gegenüber der Absicherung im Alter offenkundig weniger bedeutsam.
War es gerade gemeinsamer Zweck der Partner, die Erblasserin im Falle des Vorversterbens abzusichern, und kann dieser Zweck aufgrund ihres frühen Todes nicht mehr erreicht werden, begründet dies die Zweckverfehlung und den Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der zweckgebundenen Leistung.
Hat die von dem Beklagten an die Erblasserin erbrachte Leistung danach ihren Zweck endgültig verfehlt, so ist - weil die Wohnung mittlerweile veräußert worden ist - der Anspruch des Beklagten gegen die Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin gem. § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe von 210.000 € gerichtet.
Die Kläger können gem. § 985 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - vom Beklagten nicht die Herausgabe der Wohnungsschlüssel an den Wohnungskäufer V. verlangen. Den Klägern fehlt die dazu erforderliche Aktivlegitimation.
Die Kläger sind nicht befugt, das fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf jemand ein fremdes Recht auf Grund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft). Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (siehe etwa BGH, Urteil vom 25.07.2012, XII ZR 22/11).
Dass der Erwerber V. die Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung seines aus dem Eigentum erwachsenden Anspruchs gegen den Beklagten auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel ermächtigt hat, vermag der Senat nicht festzustellen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass sich die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft daraus ergäben, dass sie dem Erwerber gegenüber verpflichtet seien, sämtliches Zubehör zur Wohnung und damit auch alle Wohnungsschlüssel herauszugeben und dies auch zugesagt hätten. Dass der Erwerber sie zur Geltendmachung der ihm als Eigentümer zustehenden Herausgabeansprüche ermächtigt hätte, tragen sie damit selbst nicht vor. Die Verpflichtung der Kläger zur Herausgabe der Wohnungsschlüssel an den Erwerber kann zwar deren schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung begründen, nicht aber die Ermächtigung des Erwerbers ersetzen.
bb)
Es liegt auch kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO vor. Das würde voraussetzen, dass die Veräußerung der Wohnung und damit der Schlüssel nach Rechtshängigkeit erfolgte. Dies war indes nicht der Fall. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs richtet sich dabei nach dem materiellen Recht; maßgeblich ist der für den Rechtserwerb notwendige letzte Teilakt (BGH, Urteil vom 13.03.1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157). Dies war vorliegend die Grundbucheintragung des Erwerber V. am 29.03.2019, wie sich aus dem mit dem klägerischem Schriftsatz vom 10.11.2020 vorgelegten Grundbuchauszug ergibt. Zu diesem Zeitpunkt war der auf die Wohnungsschlüssel bezogene Herausgabeantrag noch nicht rechtshängig. Dieser wurde erst im Schriftsatz vom 11.12.2019 gestellt, der dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.01.2020 zugestellt wurde. Selbst wenn man, was aus Sicht des Senats indessen fernliegt, auf die Rechtshängigkeit der Stufenklage abstellen würde, lag diese nach dem Zeitpunkt der Eintragung des neuen Eigentümers. Die Stufenklage wurde erst am 02.04.2019 zugestellt. Eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit gem. § 167 ZPO findet im Rahmen von § 265 ZPO nicht statt (Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 265 Rn. 8; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 265 Rn. 66; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 265 Rn. 14.1).
C.