Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 926 Zubehör des Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/926#abs-1 (1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/926#abs-2 (2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 926 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 18.03.2003 – 16 U 185/02
- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 – 21 U 101/16
- LG Düsseldorf, 14.09.2016 – 5 O 77/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 – 10 S 1116/04
- OLG Köln, 24.10.2001 – 13 U 5/01
- OLG Köln, 12.02.1998 – 12 U 113/97
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.10.2024 – 9 WF 114/24
- OLG Hamm, 25.04.2024 – 5 U 108/22
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 624/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 926 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.