Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 16.06.2015 – 1 Vollz (Ws) 250/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.1VOLLZ.WS250.15.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

2.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-06-16/1-vollz-ws-250-15#rd_1

Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-06-16/1-vollz-ws-250-15#rd_2

Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-06-16/1-vollz-ws-250-15#rd_3

Zudem war der gestellte Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse des Betroffenen unzulässig, weil er die erste Disziplinarmaßnahme nicht zunächst mit einem Anfechtungsantrag angegriffen hat, als dies noch möglich war. Damit fehlt es insoweit schon an einer Verfahrensvoraussetzung, was das Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

6

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.

7

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-06-16/1-vollz-ws-250-15#rd_4

Die nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 200,- Euro (§§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht erreicht wird, denn die vorliegend zu entrichtende Gerichtsgebühr beläuft sich auf lediglich 53,- EUR (vgl. § 34 GKG i.V.m. Nr. 3810 KV). Auslagen des anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen in Höhe von mehr als 147,- EUR sind nicht ersichtlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-06-16/1-vollz-ws-250-15#rd_5

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die Verfahrenskosten nicht – wie der Betroffene offensichtlich irrig meint – auf 600,-- EUR belaufen. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um den Streitwert, nach dessen Höhe die Gerichtsgebühr bestimmt wird.