Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2014 – 1 W 49/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0718.1W49.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50,00 € festgesetzt.

Gründe§

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-18/1-w-49-14#rd_1

Die sofortige Beschwerde ist nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden und damit unwirksam. Die Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht hätte gem. §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3, 571 Abs. 4 S. 1 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und eingereicht werden müssen. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 – 3 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte hat die sofortige Beschwerde jedoch eigenhändig verfasst und selbst eingereicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-18/1-w-49-14#rd_2

Darüber hinaus ist eine sofortige Beschwerde auch nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht möglich. Denn das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren und damit nicht im ersten Rechtszug entschieden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.