Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.01.2021 – 11 WF 171/20Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 07.03.2013 – 8 UF 180/12
- KG, 25.03.2010 – 17 WF 66/10
- OLG Bamberg, 14.02.2023 – 2 WF 216/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 02.01.2020 – 15 UF 105/19Zitiert von 1
- OLG Celle, 20.03.2013 – 10 WF 90/13
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 19.05.2025 – 2 UF 28/25 e
- OLG Celle, 24.03.2025 – 19 UF 14/25
- OLG Brandenburg, 13.12.2023 – 9 WF 70/23Zitiert von 1
47 Entscheidungen zu § 240 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/240#abs-1 (1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/240#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.